Anweisung: Zwangsverwalter darf Zahlungen auf Einkommensteuer nicht leisten
KI-Zusammenfassung
Das Vollstreckungsgericht wies den Zwangsverwalter an, keine Zahlungen auf die Einkommensteuerschuld des Vollstreckungsschuldners zu leisten. Streitpunkt war, ob der Zwangsverwalter ohne gerichtliche Anordnung Einkommenssteuer aus der Masse begleichen darf. Nach § 11 ZwVwV i.V.m. §§ 155, 156 ZVG sind nur bestimmte Ausgaben ohne Anordnung zulässig; die Einkommensteuer gehört nicht dazu. Ein BMF-Erlass, der davon abweicht, kann gesetzeswidrig nicht berücksichtigt werden.
Ausgang: Das Vollstreckungsgericht erteilt die Anweisung, dass der Zwangsverwalter keine Zahlungen auf die Einkommensteuerschuld leisten darf.
Abstrakte Rechtssätze
Der Zwangsverwalter ist ohne gerichtliche Anordnung nur befugt, Ausgaben der Verwaltung, die Kosten des Verfahrens, gezahlte Kostenvorschüsse sowie laufende Beträge der öffentlichen Lasten zu berichtigen (vgl. § 11 ZwVwV i.V.m. §§ 155 Abs. 1, 156 ZVG).
Die Einkommensteuerschuld des Vollstreckungsschuldners gehört nicht zu den ohne gerichtliche Anordnung aus der Masse zu zahlenden Posten.
Ein Verwaltungserlass des Bundesministeriums der Finanzen, der weitergehende Zahlungsbefugnisse des Zwangsverwalters vorsieht, kann einer gesetzlichen Regelung nicht entgegenstehen und ist im Zwangsverwaltungsverfahren nicht zu beachten.
Das Vollstreckungsgericht kann zur Gewährleistung der Rechtssicherheit der Verfahrensbeteiligten allgemeine Anweisungen an den Zwangsverwalter erteilen.
Tenor
wird der Zwangsverwalter Rechtsanwalt N, V-Straße, E, angewiesen, keine Zahlungen auf die Einkommensteuerschuld des Vollstreckungsschuldners zu leisten.
Gründe
Gemäß § 11 ZwVwV in Verbindung mit §§ 155 Abs. 1, 156 ZVG hat der Zwangsverwalter ohne gerichtliche Anordnung lediglich die Berechtigung, die Ausgaben der Verwaltung, die Kosten des Verfahrens, gezahlte Kostenvorschüsse sowie die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten zu berichtigen.
Zu diesen Ansprüchen gehört nicht die Einkommensteuerschuld des Vollstreckungsschuldners.
Das Bundesministerium für Finanzen hat nun mit Erlass vom 03.05.2017 geregelt, dass die Zwangsverwalter u.a. auch aus der Masse Einkommensteuer zahlen müssen.
Dieser Erlass steht im Widerspruch zur o.g. gesetzlichen Regelung und kann daher im Zwangsverwaltungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Um die Rechtssicherheit aller Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten, erfolgt diese allgemeine Anweisung des Vollstreckungsgerichtes an den Zwangsverwalter.