Zwangsversteigerung: Abfallgebühr nicht rangklasse-3-fähig; Grundbesitzabgaben nur anteilig
KI-Zusammenfassung
In einem Zwangsversteigerungsverfahren meldete die Stadtkasse Benutzungsgebühren (Abwasser, Straßenreinigung, Abfall) unter Anspruch der Rangklasse 3 (§ 10 ZVG) an. Streitpunkt war, ob die Gebühren als grundstücksbezogene öffentliche Last nach § 6 Abs. 5 KAG NRW bevorrechtigt zu berücksichtigen sind und ob bei Wohnungseigentum eine dingliche Gesamtlast besteht. Das Gericht bejahte die Grundstücksbezogenheit für Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren, verneinte sie jedoch für Abfallgebühren wegen ausschließlich personenbezogenen Gebührenmaßstabs. Zudem seien grundstücksbezogene Gebühren bei Wohnungseigentum in Rangklasse 3 nur anteilig nach Miteigentumsanteil anzusetzen; der Rest wurde nur bedingt zugeteilt und einstweilen hinterlegt.
Ausgang: Anmeldung der Stadtkasse in Rangklasse 3 nur für grundstücksbezogene Gebühren und nur anteilig nach Miteigentumsanteil berücksichtigt; im Übrigen bedingte Zuteilung/Hinterlegung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine bevorrechtigte Berücksichtigung kommunaler Benutzungsgebühren in der Rangklasse 3 des § 10 ZVG setzt nach § 6 Abs. 5, 6 KAG NRW voraus, dass es sich um grundstücksbezogen erhobene Benutzungsgebühren handelt.
Eine Abfallentsorgungsgebühr, die bei Wohngrundstücken ausschließlich nach der Zahl der Bewohner/Nutzer bemessen wird, ist personenbezogen und nicht grundstücksbezogen; sie begründet keine öffentliche Last im Sinne des § 6 Abs. 5 KAG NRW mit Rangklasse-3-Vorrecht.
Der Begriff „Grundstück“ in § 6 Abs. 5 KAG NRW und § 10 ZVG erfasst im Zwangsversteigerungsverfahren den jeweiligen Gegenstand der Immobiliarvollstreckung und ist auf Wohnungseigentum entsprechend anzuwenden.
Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren lasten bei Wohnungseigentum nicht als dingliche Gesamtlast auf sämtlichen Einheiten einer Wohnungseigentumsanlage, sondern nur auf der jeweils betroffenen Einheit.
Grundstücksbezogene öffentliche Lasten können bei Wohnungseigentum in der Rangklasse 3 des § 10 ZVG nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil geltend gemacht werden.
Leitsatz
1) Die Abfallgebühr ist eine personenbezogene Gebühr und keine grundstücksbezogene.
Damit scheidet nach dem KAG NRW eine bevorrechtigte Berücksichtigung in der Rangklasse 3 des 3 10 ZVG aus.
2) Die grundstücksbezogenen Grundbesitzabgaben in Bezug auf Wohnungseigentumsgemeinschaften lasten auf den einzelnen Wohnungen nicht als bevorrechtigte, dingliche Gesamtlast. Sie können in der Rangklasse 3 des § 10 ZVG nur anteilig, entsprechend dem Miteigentumsanteil geltend gemacht werden.
Tenor
Tenor (redaktionelle Leitsätze)
1) Die Abfallgebühr ist eine personenbezogene Gebühr und keine grundstücksbezogene.
Damit scheidet nach dem KAG NRW eine bevorrechtigte Berücksichtigung in der Rangklasse 3 des 3 10 ZVG aus.
2) Die grundstücksbezogenen Grundbesitzabgaben in Bezug auf Wohnungseigentumsgemeinschaften lasten auf den einzelnen Wohnungen nicht als bevorrechtigte, dingliche Gesamtlast. Sie können in der Rangklasse 3 des § 10 ZVG nur anteilig, entsprechend dem Miteigentumsanteil geltend gemacht werden.
Rubrum
| S und S1 C, L | |||
| Teilungsplan (Gesamt) | |||
| A. | Vorbemerkungen | ||
| Erste Beschlagnahme: | 21.03.2003 | ||
| Tag des Zuschlags: | 25.04.2008 | ||
| Tag des Verteilungstermins: | 26.06.2008 | ||
| Anmeldungen liegen vor von: | |||
| [Auf die Darstellung wurde verzichtet] | |||
| Einzelbeträge | Summen | ||
| B. | Bestehen gebliebene Rechte | ||
| keine | |||
| C. | Teilungsmasse | ||
| 1.1 | Bargebot: | 7.000,00 € | |
| 1.2 | 4% Zinsen aus 4.500,00 € vom 25.04.2008 bis 25.06.2008 (61 Tage) | 30,50 € | 7.030,50 € |
| D. | Schuldenmasse | ||
| 1.-4. | [Auf die Darstellung wurde verzichtet] | ||
| 5. | Stadtkasse E § 10 I 3 ZVG, Grundbesitzabgaben | ||
| 5.1 | Hauptforderung Angemeldet wurden Grundbesitzabgaben für den Zeitraum vom 01. Januar bis 24, April 2008 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 721,34 €. Der Betrag konnte nur zu einem Teil berücksichtigt werden. Wegen des Restes vgl. F "Ausführung". | 6,17 € | 6,17 € |
| 6. | H Bank in N III/2, Grundschuld | ||
| 6.1 | Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung | 62,20 € | |
| 6.2 | 16% Zinsen aus 73.626,03 € vom 01.01.2000 bis 25.06.2008 (3055 Tage) | 99.967,79 € | |
| 6.3 | Kapital / Hauptforderung | 73.626,03 € | 173.656,02 € |
| Auf eine weitere Berechnung der Schuldenmasse wird mangels entsprechender Teilungsmasse verzichtet. | |||
| E. | Zuteilung | ||
| 1.-4. | [Auf die Darstellung wurde verzichtet] | ||
| 5. | Stadtkasse E, § 10 I 3 ZVG, Grundbesitzabgaben | ||
| 5.1 | Anspruch D.5.1 | 6,17 € | 6,17 € |
| 6. | H Bank, III/2, Grundschuld - bedingte Zuteilung, siehe Teil F - | ||
| 6.1 | Anspruch D.6.1 | 62,20 € | |
| 6.2 | Anspruch D.6.2 | 1.984,52 € | 2.046,72 € |
| Die Teilungsmasse ist erschöpft; auf die weiteren Ansprüche kann keine Zuteilung erfolgen. | |||
| Summe der zugeteilten Beträge: | 7.030,50 € | ||
F. Ausführung und bedingte Zuteilung
Die Stadtkasse E hat mit Schreiben vom 01.04.2008 die "Benutzungsgebühren der Wohnungseigentümergemeinschaft M-Weg 9, 9a" in Höhe von 1.720,23 € pro Quartal ab dem 01.01.2008 angemeldet. Dabei wird die Rangklasse 3 (bevorrechtigte, dingliche öffentliche Lasten) beansprucht. Mit Schreiben vom 26.06.2008 wurde der Betrag gemindert und wie folgt aufgeschlüsselt:
Gebühr Quartalsbetrag Betrag
a. Abwassergebühren 905,48 €
b. Straßenreinigungsgebühren 35,59 € c. Abfallentsorgungsgebühren 779,15 €
Betrag vom 01.01. bis 24.04.2008 458,72 €
d. Säumniszuschläge zu a. – c. ab 16.04. 38,50 €
e. Abfallentsorgungsgebühren für I/08 200,15 €
f. Säumniszuschläge bis 15.04. zu e) 19,30 €
g. Säumniszuschläge ab 16.04. zu e) 4,67 €
Summe: 721,34 €
Schuldnerin ist nach dem Inhalt der Feststellungsbescheide und den Ausführungen des Rechtsamtes vom 28.05.2008 jedoch nicht die "Wohnungseigentümergemeinschaft M-Weg 9, 9a", also nicht die Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten (vgl. § 10 Abs. 6 WEG), sondern die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (Inhaber der Sondereigentumsrechte). Der Bescheid ist der WE-Verwalterin als Vertreterin der einzelnen Miteigentümer übersandt worden; die passive Vertretungsmacht für die einzelnen Wohnungseigentümer ergibt sich aus § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG.
Die Ansprüche sind rechtzeitig angemeldet, auf Verlangen glaubhaft gemacht worden und umfassen grundsätzlich auch den im § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG benannten Zeitraum. Die Stadtkasse E beruft sich in Bezug auf das Vorrecht auf das KAG NRW in der Fassung vom 11.12.2007, hier auf § 6 Abs. 5.
Nach dieser Norm muss es sich bei den drei Gebühren zunächst um Benutzungsgebühren handeln, die auf Grund einer Ortssatzung erhoben werden. Dazu hat die Stadt vorgelegt:
a) Abwasser: Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund vom 30.04.2008 und die Abwassergebührensatzung der Stadt Dortmund vom 14.12.2007
b) Straßenreinigung: Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Dortmund vom 23.11.2007
c) Abfall: Abfallsatzung der Stadt Dortmund vom 20.03.2006 und die Abfallgebührensatzung vom 23.11.2007 In allen drei Fällen liegen diese Voraussetzungen unstreitig vor (§ 6 Abs. 1 bis 3 KAG NRW).
Als weitere Voraussetzung muss die Gebührenerhebung "grundstücksbezogen" erfolgen (§ 6 Abs. 6 KAG NRW). Der Begriff "grundstücksbezogen" ist gesetzlich nicht normiert. Allein aus dem Anschluss- und Benutzungszwang kann eine Grundstücksbezogenheit nicht abgeleitet werden. Wenn es nicht vorrangig auf die Existenz des Grundstücks an sich, sondern auf dessen konkrete Nutzung abgestellt wird, spricht vieles gegen eine "Grundstücksbezogenheit". Aber auch die Bemessung der Gebührenhöhe ist eine wichtiges Kriterium für diese Frage (vgl. dazu: OLG Zweibrücken, WM 2008, 179 = Rpfleger 2008, 218 bzw. LG Zweibrücken, Rpfleger 2007, 492 ).
Im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung kann eine Gemeinde grundsätzlich wählen zwischen mengen- oder gewichtsbezogenen (Wirklichkeits-) Maßstäben oder auch zwischen personen-, haushalts- oder grundstücksbezogenen (Wahrscheinlichkeits-) Maßstäben (BVerwG, 19.12.2007, 7 BN 6/07). Diese 5 verschiedenen Maßstäbe stehen nebeneinander, können im Einzelfall aber auch gemischt vorkommen. Die beiden ersten Maßstabsgrößen erfassen das reale Aufkommen und legt die Kosten entsprechend um und die drei letzten Maßstabsgrößen legen die realen Kosten nach geschätzten (wahrscheinlichen) Größen um.
a) Abwasser: Gemäß §§ 2, 3 der Abwassergebührensatzung wird die Gebühr flächenbezogen, also grundstücksbezogen berechnet.
b) Straßenreinigung: Gemäß § 6 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird die Gebühr bemessen nach der Grundstückslänge, nach Straßenart und der Anzahl der Reinigungen; auch hier liegt ein grundstückebezogener Maßstab zu Grunde.
c) Abfallentsorgung: Gemäß Abfallsatzung sind nicht alle Grundstücke anschlusspflichtig (§ 9 AbfS) und die Gebührenhöhe bestimmt sich bei Wohngrundstücken nach der Anzahl der Bewohner (§ 19 Abs. 2). Hier liegt ein ausschließlicher, personenbezogener Gebührenmaßstab zu Grunde, die Gebühr bemisst sich nach der Zahl der Nutzer/Bewohner. Insoweit ist der Fall vergleichbar mit dem vom OLG Zweibrücken bzw. LG Zweibrücken (s.o.) zu entscheidenden Fall. Die Abfallgebühr ist daher eine personenbezogene Gebühr und keine grundstücksbezogene. Damit scheidet eine bevorrechtigte Berücksichtigung nach dem KAG NRW aus. Dasselbe gilt für die anteiligen Säumniszuschläge.
Gebühr Quartalsbetrag Betrag
a. Abwassergebühren 905,48 €
b. Straßenreinigungsgebühren 35,59 € c. Abfallentsorgungsgebühren 0,00 €
Betrag vom 01.01. bis 24.04.2008 250,95 €
d. Säumniszuschläge zu a. – b. ab 16.04. 5,83 €
e. Abfallentsorgungsgebühren für I/08 0,00 €
f. Säumniszuschläge bis 15.04. zu e) 0,00 €
g. Säumniszuschläge ab 16.04. zu e) 0,00 €
Summe: 256,78 €
Ob und unter welchen Voraussetzungen die einzelnen Wohnungseigentümer auch im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften, ist umstritten, wird in der Literatur und Rechtsprechung aber überwiegend angenommen. Allerdings ist diese Frage hier nicht von Bedeutung. Wesentlich ist nur die Frage, ob die Gebühren auch dinglich in der bevorrechtigten Rangklasse 3 des § 10 ZVG als Gesamtforderung geltend gemacht werden kann.
Gemäß § 6 Abs. 5 KAG NRW lasten die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung in der Rangklasse 3 ist also nur möglich für die Gebühren, die im Zusammenhang mit dem (konkreten) Versteigerungsobjekt anfallen.
Dazu ist zunächst der Begriff "Grundstück" abzugrenzen. Weder das KAG NRW, noch das ZVG definiert den Begriff. Eine Definition in der Ortssatzung (z.B. in der Straßenreinigung- und Gebührensatzung, § 1 Abs. 5 "Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung ... im Grundbuch jeder zusammenhängender Grundbesitz, ...") ist nicht ausreichend. Der Umfang der dinglichen Haftung muss sich aus dem Gesetz ergeben (vgl. auch BGH, Rpfleger 1981, 349; Dassler/Schiffhauer/Rellermeyer, § 10 Rn 30; Stöber, § 10 Rn 6.1); eine Satzung genügt insoweit nicht. Das ZVG und das KAG NRW sprechen zwar vom "Grundstück", über §§ 869, 864 ZPO wird aber klargestellt, dass in den ZVG-Verfahren der jeweilige Gegenstand der Immobiliarvollstreckung gemeint ist. Der Begriff "Grundstück" wird im ZVG generell verwendet um den sperrigen Begriff "Gegenstand der Immobiliarvollstreckung" zu vermeiden. Der Wortlaut der Vorschrift erfasst also nicht nur Grundstücke im Sinne des BGB. Die Normen sind auch anzuwenden auf Wohnungseigentum und Erbbaurecht (vgl. wegen der vergleichbaren Problematik dazu auch: MünchKomm § 436 BGB Rn. 1; BGH NJW 1992, 2817). Gegenstand der hier anhängigen Versteigerung ist nicht das Grundstück, auch nicht ein einfacher Miteigentumsanteil am Grundstück, sondern das rechtlich selbstständige Wohnungseigentum. Über den konkreten Begriff "Grundstück" hinaus können daher die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren mit Vorrang vor den anderen dinglichen Gläubigern (hier: die H Bank) auch bei einem Wohnungseigentum geltend gemacht werden, wenn sie konkret auf dieser Wohnungseigentumseinheit lasten.
Abschließend ist zu klären, ob eine dingliche Gesamthaftung jeder einzelnen Wohnungseigentumseinheit für die Benutzungsgebühren aller Wohnungseigentümer besteht. Nach dem klaren Wortlaut des KAG NRW ("lasten die ... Benutzungsgebühren als öffentliche Laste auf dem ..." [Gegenstand der Immobilarvollstreckung]) ist das zu verneinen. Eine dingliche Gesamthaftung mit anderen Grundstücken ist im KAG NRW nicht normiert, und auch dann nicht, wenn mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dass die Stadt in ihrer Ortssatzung mehrere wirtschaftliche zusammengehörende Parzellen/Einheiten als ein Grundstücksobjekt ansieht (z.B. Straßenreinigung- und Gebührensatzung, § 1 Abs. 5 "Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung ... im Grundbuch jeder zusammenhängender Grundbesitz, ...") vermag eine persönliche Gesamthaft begründen (was hier aber nicht zu entscheiden war), ersetzt aber keineswegs eine entsprechende, gesetzliche Regelung (vgl. auch BGH, Rpfleger 1981, 349; Dassler/Schiffhauer/Rellermeyer, § 10 Rn 30; Stöber, § 10 Rn 6.1).
Tatsächlich lasten grundsätzlich die öffentlichen, dinglichen Abgaben nur als Einzelbelastung auf dem Grundstück und nicht als Gesamtbelastung auf mehreren, wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken (z.B. Erschließungsbeiträge nach § 134 BauGB, Grundsteuern nach der GrdStG). Auch die Stadtkasse E hat für die hier betroffene Wohnung nur die anteiligen Grundsteuern an bevorrechtigter Position geltend gemacht. Etwas anderes kann auch für die Grundbesitzabgaben nicht gelten: An bevorrechtigter Rangstelle können nur die anteiligen Beträge geltend gemacht werden. Die Größe des Anteils bemisst sich entsprechend § 10 Abs. 8 WEG nach dem Miteigentumsanteil, hier also dem 24,02/1.000 Anteil.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber bewusst – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - die Grundbesitzabgaben in Bezug auf die Wohnungseigentumsgemeinschaften als bevorrechtigte, dingliche Gesamtlast ausgestalten wollte. Denn dies würde bei größeren WE-Anlagen mit kleinen Wohneinheiten dazu führen, dass die Lasten in der Rangklasse 3 relativ hoch würden. Bei notleidenden Wohnungsgemeinschaften können die rückständigen Gesamtgrundbesitzabgaben sogar den Verkehrswert der einzelnen Wohnungen weit übersteigen. Das würde dann dazu führen, dass die geringsten Gebote so hoch werden, dass eine erfolgreiche Versteigerung gefährdet oder im Einzelfall sogar unmöglich würde und in der Erlösverteilung die Teilungsmasse zu einem ganz wesentlichen Teil den Gemeinden zufließen würde und die Realgläubiger leer ausgehen. Das wiederum hätte ganz erheblichen Einfluss auf die Beleihungskriterien der Banken und somit auf die Verkehrsfähigkeit von Wohnungseigentum.
Daher können nur die konkret auf dem Versteigerungsobjekt lastenden, dinglichen Grundbesitzabgaben, also der 24,02/1.000 Anteil an den Gesamtbeträgen in Höhe von 256,78 € mit einem Betrag von 6,17 € an bevorrechtigter Stelle in der Rangklasse 3 geltend gemacht werden. Die restlichen Beträge hätten, wobei eine schuldrechtliche Gesamthaftung unterstellt wird, nur in der Rangklasse 5 im Rahmen einer Vollstreckung beansprucht werden können.
Bedingte Zuteilung
Soweit dem Antrag der Stadtkasse E nicht entsprochen wurde (715,17 €), liegt ein Widerspruch gegen die Zuteilung E.6 an die H Bank vor.
Die Zuteilung E.6 erfolgt daher in Höhe von 715,17 € bedingt:
an die H Bank, für den Fall, dass der Widerspruch der Stadtkasse E unbegründet ist oder nicht binnen einer Frist von einem Monat die Klageerhebung nachgewiesen ist (§ 878 ZPO). an die Stadtkasse E, soweit der Widerspruch begründet ist.
- an die H Bank, für den Fall, dass der Widerspruch der Stadtkasse E unbegründet ist oder nicht binnen einer Frist von einem Monat die Klageerhebung nachgewiesen ist (§ 878 ZPO).
- an die Stadtkasse E, soweit der Widerspruch begründet ist.
Der Betrag wird einstweilen hinterlegt.