Zuschlag in der Zwangsversteigerung an Meistbietenden (72.500 €)
KI-Zusammenfassung
Im Zwangsversteigerungsverfahren über ein Grundstück in Dortmund erteilte das Amtsgericht dem Meistbietenden den Zuschlag. Das Objekt wurde für 72.500,00 € zuerkannt. Der Zuschlag erfolgte unter der Bedingung, dass keine im Grundbuch eingetragenen Rechte verbleiben; der Betrag ist ab Zuschlag mit 4 % zu verzinsen. Die Kosten des Beschlusses trägt der Ersteher.
Ausgang: Zuschlag an den Meistbietenden erteilt; Zuschlagspreis 72.500 €, Zins- und Kostenregelung zugunsten des Erstehrers bestimmt
Abstrakte Rechtssätze
Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung wird dem Meistbietenden erteilt, wenn dieser im Versteigerungstermin als Höchstbietender festgestellt wird.
Mit dem Zuschlag kann die Verfügung über das Versteigerungsobjekt so getroffen werden, dass eingetragene Rechte im Grundbuch nicht bestehen bleiben.
Der zur Berichtigung fällige Betrag ist ab dem Zeitpunkt des Zuschlags bis zum Verteilungstermin mit dem vom Gericht bestimmten Zinssatz zu verzinsen.
Die Kosten des Zuschlags und der Versteigerung werden grundsätzlich dem Ersteher auferlegt, soweit das Gericht dies im Zuschlagsbeschluss bestimmt.
Tenor
In dem Verfahren zur Zwangsversteigerungeines Grundstücks in Dortmund-E
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von Dortmund B Blatt xxxxx
lfd. Nr. 1 : Gemarkung E, Flur x, Flurstück x, Hof- und Gebäudefläche,
O-Straße, Größe: x m²,
Eigentümer: S
blieb im Versteigerungstermin am Donnerstag, den 06. August 2009, um 10.30 Uhr Meistbietender
Herr D, geb. am ... , L-straße x, xxxx Dortmund
Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher dem Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von
72.500,00 € ( i.B. zweiundsiebzigtausendfünfhundert Euro )
unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:
1. Es bleiben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.
2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen dem Ersteher zur Last.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.