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Amtsgericht Dortmund·272 K 022/06·05.08.2009

Zuschlag in der Zwangsversteigerung an Meistbietenden (72.500 €)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsversteigerungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Zwangsversteigerungsverfahren über ein Grundstück in Dortmund erteilte das Amtsgericht dem Meistbietenden den Zuschlag. Das Objekt wurde für 72.500,00 € zuerkannt. Der Zuschlag erfolgte unter der Bedingung, dass keine im Grundbuch eingetragenen Rechte verbleiben; der Betrag ist ab Zuschlag mit 4 % zu verzinsen. Die Kosten des Beschlusses trägt der Ersteher.

Ausgang: Zuschlag an den Meistbietenden erteilt; Zuschlagspreis 72.500 €, Zins- und Kostenregelung zugunsten des Erstehrers bestimmt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung wird dem Meistbietenden erteilt, wenn dieser im Versteigerungstermin als Höchstbietender festgestellt wird.

2

Mit dem Zuschlag kann die Verfügung über das Versteigerungsobjekt so getroffen werden, dass eingetragene Rechte im Grundbuch nicht bestehen bleiben.

3

Der zur Berichtigung fällige Betrag ist ab dem Zeitpunkt des Zuschlags bis zum Verteilungstermin mit dem vom Gericht bestimmten Zinssatz zu verzinsen.

4

Die Kosten des Zuschlags und der Versteigerung werden grundsätzlich dem Ersteher auferlegt, soweit das Gericht dies im Zuschlagsbeschluss bestimmt.

Tenor

In dem Verfahren zur Zwangsversteigerungeines Grundstücks in Dortmund-E

Grundbuchbezeichnung:

Grundbuch von Dortmund B Blatt xxxxx

lfd. Nr. 1 : Gemarkung E, Flur x, Flurstück x, Hof- und Gebäudefläche,

O-Straße, Größe: x m²,

Eigentümer: S

blieb im Versteigerungstermin am Donnerstag, den 06. August 2009, um 10.30 Uhr Meistbietender

Herr D, geb. am ... , L-straße x, xxxx Dortmund

Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher dem Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von

72.500,00 € ( i.B. zweiundsiebzigtausendfünfhundert Euro )

unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:

1. Es bleiben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.

2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.

3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen dem Ersteher zur Last.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.