Zurückweisung eines Antrags auf Räumungsschutz (§765a ZPO) bei fehlender Vollstreckungsmaßnahme
KI-Zusammenfassung
Im Verfahren zur Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts beantragten die Beteiligten vorsorglich Räumungsschutz nach §765a ZPO. Das Amtsgericht wies den Antrag kostenpflichtig zurück, weil keine Vollstreckungsmaßnahme ansteht. §765a ZPO sei eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift; prophylaktische Entscheidungen kommen nicht in Betracht. Weitere Erhebungen, etwa zum Gesundheitszustand, seien entbehrlich.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz nach §765a ZPO kostenpflichtig zurückgewiesen, da keine Vollstreckungsmaßnahme ansteht
Abstrakte Rechtssätze
§ 765a ZPO ermöglicht die Aufhebung, Untersagung oder einstweilige Einstellung einer Vollstreckungsmaßnahme nur, wenn eine solche Maßnahme ansteht oder konkret zu erwarten ist.
§ 765a ZPO ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift; prophylaktische Gewährung von Räumungsschutz ohne bevorstehende Vollstreckung ist unzulässig.
Zur Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 765a ZPO sind konkrete, entscheidungserhebliche Umstände erforderlich; bloße Befürchtungen genügen nicht.
Stehen keine Vollstreckungsmaßnahmen bevor, sind weitergehende Ermittlungen (z. B. zum Gesundheitszustand) zur Beurteilung etwaiger Härten entbehrlich.
Tenor
In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung
eines Erbbaurechts in Dortmund-Lütgendortmund
Grundbuchbezeichnung:
Erbbaugrundbuch von Dortmund Blatt X
Lfd.-Nr.: 1
Erbbaurecht, eingetragen auf dem im Grundbuch von Dortmund Blatt Y lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses verzeichneten Grundstücks: G1, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, [P-Straße], Größe: X qm, eingetragen in Abteilung II Nr. 1 für die Dauer von 99 Jahren seit dem Tage der Eintragung.
Eigentümerin des belasteten Grundstücks ist die Stadtgemeinde D
Erbbauberechtigter: E
wird der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Gewährung von Räumungsschutz gemäß § 765 a ZPO vom 29.08.2008 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.08.2008 beantragen die Beteiligten zu 1) und 2) die Gewährung von Räumungsschutz gemäß § 765 a ZPO. Die Antragstellung erfolgt ausdrücklich rein vorsorglich. Als Begründung wird vorgetragen, dass zur Zeit nur ein Vollstreckungsschutz aufgrund der Entscheidung des LG Dortmund vom 23.07.2008 besteht. Mit dieser Entscheidung hat das LG Dortmund die Vollziehung aus dem Zuschlagsbeschluss des AG Dortmund vom 20.08.2007 (AZ: 271 K 67/04) bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrensgemäß § 570 Abs. 3 ZPO ausgesetzt. Bei den Beteiligten zu 1) und 2) besteht die Befürchtung, sie stünden ohne Vollstreckungsschutz da, sollte das LG Dortmund die Entscheidung vom 23.07.2008 zu ihren Ungunsten aufheben.
Gemäß § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 765 a ZPO liegen nicht vor. Der Antrag scheitert bereits daran, dass eine Vollstreckungsmaßnahme nicht ansteht.
Weitere Ermittlungen zum gesundheitlichen Zustand der Beteiligten zu 1) und 2) erübrigen sich hier, da die Prüfung, ob eine besondere Härte vorliegt, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, entfällt.
Darüber hinaus stellt § 765 a ZPO eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Eine prophylaktische Entscheidung zu Gunsten der Antragsteller kann nicht getroffen werden.