Ankündigung der Restschuldbefreiung; Versagungsantrag wegen Steuererklärungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragt Restschuldbefreiung; die Versagungsantragstellerin rügt vorsätzlich unrichtige Steuererklärungen (Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung). Das Amtsgericht Dortmund kündigt die Restschuldbefreiung an, bestellt einen Treuhänder und weist den Versagungsantrag zurück. Es fehlt an hinreichendem Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit innerhalb der maßgeblichen Drei-Jahres-Frist.
Ausgang: Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird als unbegründet abgewiesen; Restschuldbefreiung angekündigt und Treuhänder bestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt voraus, dass der Schuldner in den drei Jahren vor seinem Eigenantrag schriftlich vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat.
Bei der Fristberechnung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind nur schriftliche Angaben des Schuldners nach dem Eingang seines Eigenantrags zu berücksichtigen; fremde (z. B. Gläubiger-)Anträge bleiben unberücksichtigt.
Die bloße Akzeptanz eines Strafbefehls begründet nicht ohne weiteres den erforderlichen Schluss auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn der Strafbefehl einen weiterreichenden Zeitraum erfasst als die relevante Drei-Jahres-Frist.
Auch aus unterstellten Unrichtigkeiten in einer Steuererklärung folgt nicht zwingend Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; hierfür bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die die einfache Fahrlässigkeit mit der für die Versagung erforderlichen Sicherheit ausschließen.
Tenor
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 08.10.2004 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der gegenwärtige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. B, T-Straße, ####2 E, wird zum Treuhänder bestellt (§ 291 Abs. 2, § 292 InsO).
Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 08.10.2004 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.12.2004 begonnen und beträgt sechs Jahre.
Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt die Versagungsantragstellerin.
Gründe
I.
Über das Vermögen des Schuldners ist am 22.12.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Die Versagungsantragstellerin beantragt, die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen. Sie behauptet der Insolvenzschuldner habe in seinen Steuererklärungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 bewusst unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, um Steuern zu hinterziehen. Dies ergebe sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 12.01.2005, durch welchen der Schuldner wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen zu je 55,00 € verurteilt worden sei.
II.
Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.
Ein Versagungsgrund (§ 290 InsO) kann nach der Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen nicht vor.
Dass der Schuldner in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, kann nicht festgestellt werden.
Dies ergibt sich jedenfalls nicht allein daraus, dass der Schuldner den Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 12.01.2005 akzeptiert hat. Dieser Strafbefehl bezieht sich auf einen umfangreicheren Zeitraum, als für die Feststellung der Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO maßgeblich.
Nach Auffassung des Gerichts können im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur schriftliche Angaben des Schuldners berücksichtigt werden, die innerhalb von 3 Jahren vor dem Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht worden sind. Etwaige Gläubigeranträge bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt. Dies beruht darauf, dass letztlich der Eigenantrag des Schuldners der maßgebliche Antrag für das Restschuldbefreiungsverfahren ist. Ohne Eigenantrag kommt ein Restschuldbefreiungsantrag nicht in Betracht.
Der Eigenantrag des Schuldners ist bei Gericht am 08.10.2004 eingegangen. Danach sind im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur schriftliche Angaben des Schuldners zu berücksichtigen, die dieser nach dem 08.10.2001 gemacht hat. Eventuelle unrichtige Angaben des Schuldners in seinen Steuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000 bleiben daher außer Betracht, denn diese hat der Schuldner bereits am 22.08.2000 und am 07.09.2001 eingereicht.
Dass der Schuldner in seiner Steuererklärung für das Jahr 2001, welche er am 22.05.2003 eingereicht hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat, kann nicht festgestellt werden. Selbst dann, wenn man die Ermittlungsergebnisse der Betriebsprüfung zu Grunde legen möchte und annimmt, dass der Schuldner für das Jahr 2001 Mehrumsätze von 10.000,00 € (nach Abzug des Sicherheitsabschlages 7.000,00 €) nicht aufgeführt hat, kann daraus jedenfalls noch kein hinreichender Schluss auf ein vorsätzliches oder auch nur grob fahrlässiges Vorgehen des Schuldners gezogen werden. Es kann vielmehr nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Angaben, ihre Unrichtigkeit einmal unterstellt, hier allein auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen.
Soweit die Versagungsantragstellerin meint, das erforderliche Verschulden könne aus dem Akzeptieren des Strafbefehls geschlossen werden, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Der Strafbefehl umfasst einen deutlich umfangreicheren Zeitraum. Insbesondere liegt der Hauptvorwurf des Strafbefehls auf den Steuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000. Auch aus eventuellen Unstimmigkeiten bezüglich der Rechnungen beginnend mit den Ziffern 11 und 94 lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht, wie von der Versagungsantragstellerin dargetan, der Hinweis auf das nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Verschulden ziehen. Dies schon, weil diese Rechnungen für die hier allein maßgebliche Steuererklärung für das Jahr 2001 nicht von Bedeutung waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.
Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der recht-zeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.