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Amtsgericht Dortmund·260 IK 67/05·22.02.2006

Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten wegen unrichtiger Angaben im Vermögensverzeichnis

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschluss hebt die zuvor bewilligte Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren auf. Entscheidungsgrund sind unrichtige bzw. unvollständige Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis (fehlende Angaben zu Steuererstattung und Versicherungsauszahlung). Das Gericht stellt grobe Fahrlässigkeit fest und sieht keine entgegenstehenden Ausnahsgründe.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten wegen unrichtiger/fehlender Vermögensangaben als begründet stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 4c Nr. 1 InsO kann die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben werden, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über für die Verfahrenseröffnung oder Stundung maßgebliche Umstände gemacht hat oder eine verlangte Erklärung nicht abgegeben hat.

2

Das Weglassen kurz vor Verfahrenseröffnung realisierter Vermögensvorteile (z. B. Steuererstattung, Auszahlung aus Lebensversicherung) im Vermögensverzeichnis kann mindestens grobe Fahrlässigkeit begründen.

3

Die Berufung auf Unkenntnis entbindet den Schuldner nicht von der Offenlegungspflicht, insbesondere wenn er anwaltlich vertreten war oder die Umstände ohne Weiteres erkennbar waren.

4

Eine von Anfang an zu Unrecht bewilligte Stundung ist aufzuheben, sofern keine ausnahmsweise die Aufhebung hindernden Gründe vorliegen.

Relevante Normen
§ 4c Nr. 1 InsO

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des

wird die durch Beschluss vom 14.07.2005 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben.

Gründe

2

Dem Schuldner wurden die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet.

3

Nach § 4 c Nr. 1 InsO kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat.

4

Im vorliegenden Fall ist dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten von Anfang an zu Unrecht bewilligt worden.

5

Im Mai 2005 hat der Schuldner nach eigenen Angaben die Steuererklärung für das Jahr 2004 abgegeben.

6

Im Juni 2005 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag gestellt.

7

In dem von ihm eingereichten Vermögensverzeichnis vom 14.06.2005 wurde auf dem Ergänzungsblatt 5C zum Vermögensverzeichnis unter dem Punkt 38 hinsichtlich eventueller Steuererstattungsansprüche für das Jahr 2004 keine Angaben gemacht.

8

Kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.07.2005 erhielt der Schuldner ausweislich des Bescheides des Finanzamts eine Steuererstattung in Höhe von 1.090,00 € Euro.

9

Dieser Betrag wurde nach dem Bericht des Treuhänders vom 10.10.2005 für die Begleichung der Kfz-Steuer sowie zur Begleichung von offenen Rechnungen verwendet.

10

Der Vortrag des Schuldners im Schreiben vom 24.10.2005, von dem Erfordernis der Angaben bzgl. etwaiger Steuererstattungsansprüche keine Kenntnis gehabt zu haben, ist unerheblich.

11

Auch der Treuhänder trägt mit Schreiben vom 10.01.2006 vor, dass der Schuldner beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und im Antragsverfahren anwaltlich vertreten war und sein Berufen auf Unkenntnis somit irrelevant ist.

12

Ferner hat der Schuldner aus der Fondsgebundenen Lebensversicherung bei der M AG im Juni 2005 nach der Kündigung seitens der Versicherung aufgrund von Beitragsrückständen ein Guthaben in Höhe von 400,00 € erhalten. Diesen Betrag hat der Schuldner für die Begleichung von offenen Rechnungen verwendet.

13

In dem von ihm eingereichten Vermögensverzeichnis vom 14.06.2005 wurden diesbezüglich keine Angaben vom Schuldner gemacht.

14

Lediglich eine Kopie der Wertmitteilung der M AG vom 18.05.2005 wurde dem Vermögensverzeichnis beigefügt.

15

Die unrichtigen Angaben des Schuldners in dem vorgelegten Vermögensverzeichnis waren zumindest grob fahrlässig erfolgt. Ein grob fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Schuldner zwar nicht unbedingt eine fehlerhafte Bewilligung bewirken wollte, dieser Erfolg jedoch ohne Weiters für ihn erkennbar war.

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Die bewilligte Stundung für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren war daher aufzuheben. Gründe, die der Aufhebung der Stundung ausnahmsweise entgegenstehen, waren nicht ersichtlich.