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Amtsgericht Dortmund·259 IN 13/14·04.12.2016

Festsetzung der Sachwaltervergütung und Auslagen im Insolvenzverfahren

ZivilrechtInsolvenzrechtKosten-/VergütungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund setzt die Vergütung und Auslagen des Sachwalters nach InsO/InsVV fest. Streitgegenstand war die richtige Berechnungsgrundlage der Masse sowie die Höhe von Zuschlägen für Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen. Das Gericht korrigiert die Berechnungsmasse, reduziert beantragte Zuschläge und gewährt insgesamt einen 1,5‑fachen Regelsatz sowie den beantragten Pauschbetrag für Auslagen.

Ausgang: Vergütungsantrag des Sachwalters in korrigierter Höhe teilweise stattgegeben; 1,5‑facher Regelsatz festgesetzt und Pauschbetrag für Auslagen bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Sachwalter hat nach § 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen; die Vergütung bemisst sich nach dem Wert der Insolvenzmasse (§§ 10, 1 InsVV).

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Bei der Ermittlung der Berechnungsmasse sind Gegenstände mit Absonderungsrechten abzuziehen, soweit deren Verwertung dem Schuldner obliegt und nicht der Verwalter verwertet (§ 282 Abs.1 InsO; § 1 Abs.2 Nr.1 InsVV).

3

Die Regelvergütung des Sachwalters bemisst sich in der Regel als 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung; der Regelsatz ist gestaffelt und bildet die Basis für Zu‑ und Abschläge (§§2,12 InsVV).

4

Zuschläge oder Abschläge auf die Regelvergütung sind nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung zu gewähren; ein Zuschlag für Betriebsfortführung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit über den normalen Umfang hinausgeht oder trotz Fortführung keine angemessene Massemehrung erzielt wird (§§10,12,3 InsVV).

5

Für Auslagen kann statt des Einzelnachweises ein vergütungsabhängiger Pauschsatz beansprucht werden (15 % im ersten Jahr, danach 10 %, mindestens/ maximalen Grenzen nach InsVV), der 30 % der Regelvergütung nicht überschreiten darf (§§12 Abs.3, 8 Abs.3 InsVV).

Relevante Normen
§ 63 InsO§ 10 InsVV§ 1 Abs. 1 InsVV§ 12 Abs. 1 InsVV§ 2 Abs. 1 InsVV§ 2 Abs. 2 InsVV

Tenor

werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung

49.272,31 EUR

Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen

750,00 EUR

Zwischensumme

50.022,31 EUR

zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 50.022,31 EUR

9.504,24 EUR

Endbetrag

59.526,55 EUR

Gründe

2

Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 29.04.2014 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.

3

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).

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Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).

5

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).

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Der Regelsatz soll mindestens 600,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).

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Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV).

8

Zunächst ist anzumerken, dass die beantragte Vergütung falsch berechnet ist. Die beantragte Erhöhung von 1,7 ist nach der Regelvergütung des Insolvenzverwalters und nicht nach der Sachwaltervergütung berechnet worden.

9

Der ehemalige Sachwalter hat als Berechnungsgrundlage für die Vergütung 2.423.230,56 € zugrunde gelegt. In der Berechnungsgrundlage können die Gegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, berücksichtigt werden, wenn sie gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV durch den Verwalter verwertet werden. Dies scheidet hier aus, da die Verwertung dieser Absonderungsgegenstände gem. § 282 Abs. 1 Satz 1 InsO allein dem Schuldner obliegt. Von der Berechnungsmasse ist daher der Wert für das Grundstück in Höhe von 1.000.000,00 € und für das bewegliche Sachanlagevermögen (Versteigerungserlöse) in Höhe von 73.380,08 € abzuziehen, da diese Massegegenstände mit Absonderungsrechten belastet waren.

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Es ergibt sich damit eine Berechnungsmasse von

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1.349.850,48 EUR.

12

Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach 32.848,21 EUR.

13

Nach §§ 12, 10, 3  InsVV können dem Sachwalter Zu- und Abschläge auf seine Regelvergütung gewährt werden, insofern sich hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit seiner Tätigkeit Besonderheiten ergeben.

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Der Sachwalter hat für seine Tätigkeit insgesamt Zuschläge in Höhe von insgesamt 110 % (Betriebsfortführung 60 %, Sanierungsbemühungen 35 %, Gläubigerausschuss 15 %) geltend gemacht.

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Der beantragte Vergütungszuschlag in Höhe von 60 % für die Betriebsfortführung kann in diesem Umfang nicht gewährt werden.

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Die Fortführung des Geschäftsbetriebes durch die Schuldnerin liegt bereits in der Natur der Eigenverwaltung. Die Prüfung der Rentabilitäts- und Liquiditätssituation der Schuldnerin sowie Controlling sind originäre Aufgaben eines Sachwalters im eröffneten Verfahren. Der Sachwalter hat im Verfahren stetig zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt (§ 274 III InsO).

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Die Schuldnerin hatte eine erfahrene Anwaltskanzlei als Vertreter beiseite, die die Schuldnerin bei der Fortführung unterstützt hat. Außerdem wurde durch das Gericht unmittelbar nach Antragstellung ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt und im eröffneten Verfahren bestätigt. Der Gläubigerausschuss soll den Sachwalter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 69 InsO zusätzlich unterstützen.

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Dennoch ist die Gewährung eine Zuschlags auf die Sachwaltervergütung für die Betriebsfortführung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Zuschlag ist gerechtfertigt, wenn der Sachwalter Tätigkeiten ausgeführt hat, die eine Abweichung vom Normalfall darstellen. Grundsätzlich rechtfertigt sich ein Zuschlag bei einer vorläufigen Verwaltervergütung bzw. Verwaltervergütung, wenn trotz Betriebsfortführung keine angemessene Massemehrung erzielt werden kann.

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Während der Betriebsfortführung ist laut Sachwalter kein Überschuss angefallen, so dass mangels Massemehrung ein Zuschlag grundsätzlich gerechtfertigt ist.

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Vergütungserhöhend kann dabei in diesem Fall auch berücksichtigt werden, dass der Geschäftsbetrieb in drei verschiedene Geschäftsbereiche untergliedert war und der jeweilige Bereich gesondert fortgeführt wurde. Aufgrund dessen und aufgrund der Größe des Geschäftsbetriebes mit ca. 70 - 80 Arbeitnehmern ist von einer überdurchschnittlichen Tätigkeit des Sachwalters auszugehen, die auch verstärkt Gespräche und Verhandlungen mit sich bringt. Bei der Bemessung eines Zuschlags wird nicht verkannt, dass das Verfahren aufgrund Größe des Geschäftsbetriebes besonders aufwendig war.

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Allerdings kann ergänzt werden, dass die vorzeitige Aufhebung der Eigenverwaltung evtl. nach §§ 12, 10, 3 Abs. 2  c) InsVV einen Abschlag auf die Vergütung rechtfertigt.

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Es könnte ebenfalls zu prüfen sein, ob eine Anrechnung der Vergütung für den vorläufigen Sachwalter erfolgen muss, da der Sachwalter bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Sachwalter tätig war. Auch hier wäre evtl. ein Abschlag entsprechend § 3 Ab. 2 a) InsVV vorzunehmen.

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Für die Betriebsfortführung wird daher ein Zuschlag in Höhe von 40 % als angemessen und auch ausreichend angesehen.

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Insgesamt kann - in der Gesamtbetrachtung des Verfahrens - ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 90 % auf die Sachwaltervergütung berücksichtigt werden.  Im Hinblick auf auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, die Vergütung auf den 1,5-fachen Regelsatz und damit auf den Betrag von 49.272,31 EUR festzusetzen.

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Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.10.2016 verwiesen.

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Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

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Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 125 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

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Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Frist von zwei Wochen ein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses bzw. mit öffentlicher Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel kann beim Amtsgericht Dortmund eingelegt werden. Die Rechtsmittelschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass das statthafte Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Das Rechtsmittel kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.