Ankündigung der Restschuldbefreiung trotz fehlender Gläubigerangabe im Verzeichnis
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragt Restschuldbefreiung; ein Gläubiger stellte Antrag auf Versagung, weil seine titulierte Forderung nicht im Verzeichnis aufgeführt war. Das Gericht kündigt die Restschuldbefreiung an und weist den Versagungsantrag zurück. Es fehlt an Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; bloße Formalverstöße genügen nicht, wenn Rechte der Gläubiger gewahrt bleiben.
Ausgang: Ankündigung der Restschuldbefreiung; Versagungsantrag des Gläubigers wegen fehlenden Nachweises von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Unterlassen, einen Gläubiger im Forderungsverzeichnis anzugeben, begründet nicht ohne Weiteres einen Versagungsgrund; Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit müssen substantiiert festgestellt werden.
Bei Verbrauchern ist das Fehlen kaufmännischer Buchführungserfahrung bei der Prüfung auf grobe Fahrlässigkeit zu berücksichtigen.
§ 290 Abs. 1 Ziff. 6 InsO dient der Information der Gläubiger im Planverfahren; entfällt ein Planverfahren und wird ein Treuhänder eingesetzt, mindert dies die Relevanz unvollständiger Verzeichnisse.
Formverstöße gegen die Auskunftspflichten rechtfertigen nur dann die Versagung der Restschuldbefreiung, wenn sie ein Informationsdefizit bewirken, das die materielle Befriedigungslage der Gläubiger beeinträchtigt.
Ist die Forderung eines Gläubigers nachträglich angemeldet oder handelt es sich um eine deliktische Forderung, bleibt sein Rechtsschutz gewahrt und die Versagung der Restschuldbefreiung in der Regel ausgeschlossen (vgl. § 302 InsO).
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der M N, G-Straße, ####1 I2
zusätzlich beteiligt:
N N, I-Weg, ####2 I2
als Versagungsantragsteller,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt C, Marker B-Allee, ####3 I2
wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):
Die Schuldnerin erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie in der Laufzeit ihrer Abtre-tungserklärung vom 15.05.2004 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vor-liegen.
Der bisherige Treuhänder, Dipl.-Kaufmann F I, H-Straße, ####4 I2, nimmt kraft Ge-setzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen der Schuldnerin auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren T tretende laufende Bezüge nach Maßga-be der Abtretungserklärung vom 15.05.2004 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.10.2004 begonnen und beträgt sechs Jahre.
Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt der Versagungsantragsteller.
Gründe
I.
Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 21.10.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Schuldnerin beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Er behauptet, die Schuldnerin habe seine Forderung im Gläubigerverzeichnis nicht aufgeführt und - da in der Forderungsangelegenheit mehrfach mit der Schuldnerin korrespondiert und telefoniert worden sei - dabei zumindest grob fahrlässig gehandelt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 25.1.2005 verwiesen.
II.
Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.
Die Einwände des Versagungsantragstellers greifen nicht durch. Ein Versagungsgrund (§ 290 InsO) liegt schon nach der Begründung des Versagungsantrags nicht vor.
Zwar trifft es zu, daß die rechtskräftig durch Versäumnisurteil titulierte Forderung des Versagungsantragstellers nicht im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufgeführt worden ist. Das Gericht vermag jedoch anhand des Sachvortrags des Antragstellers nicht den Schluß zu ziehen, daß dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
Hierfür sind im einzelnen folgende Erwägungen maßgeblich:
Konkrete Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Weglassen der Forderung des Antragstellers sind nicht erkennbar . Von einem grob fahrlässigen Verhalten kann nur ausgegangen werden, wenn der Schuldnerin vorgeworfen werden kann, daß sie schon geringste Nachforschungen unterlassen hat, deren Bedeutung jedem einleuchten würde ( Uhlenbruch, Insolvenzordnung, 12. Aufl., Rz.80). Hierbei ist zu berücksichtigen, daß es der Schuldnerin als Verbraucherin (im Gegensatz zu ehemals Selbständigen) an kaufmännischer Erfahrung fehlt, so daß davon ausgegangen werden muß, daß sie ihre Unterlagen nicht im Stil einer ordnungsgemäßen Buchhaltung geführt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es als durchaus möglich, daß sie die Forderung des Versagungsantragstellers vergessen hat. In diesem Zusammenhang ist nämlich relevant, daß alle anderen Forderungen, die die Schuldnerin angegeben hat, wesentlich jüngeren Datums sind (bzw. die letzten Mahnungen aus wesentlich jüngerer Zeit stammen). So datiert das älteste sonstige Gläubigerschreiben ausweislich der vorgelegten Vollstreckungsunterlagen von Juni 2004. Die Forderung des Versagungsantragstellers dagegen stammt aus Juni 2002, und nach dessen eigenem Sachvortrag hat die Schuldnerin zuletzt im Oktober 2002 etwas von der Angelegenheit gehört. Es ist deshalb plausibel, daß dieser Anspruch bei der Erstellung des Verzeichnisses der Schuldnerin nicht mehr in Erinnerung war. Das Gericht vermag darin noch keine grobe Fahrlässigkeit zu sehen.
Darüber hinaus ist fraglich, ob das bloße Vergessen eines Gläubigers im Verzeichnis, auch im Falle grober Fahrlässigkeit, überhaupt einen zur Versagung der Restschuldbefreiung führenden Tatbestand bildet:
§ 290 Abs.1 Ziff.6 InsO hat den Zweck, den Schuldner zu vollständigen und richtigen Angaben anzuhalten, damit den Gläubigern die Beurteilung der Entscheidung über die Zustimmung zu einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ermöglicht wird (Münchner Kommentar zur InsO, § 290 Rz. 77). Dieses Informationsbedürfnis entfällt in Fällen der vorliegenden Art, in denen das Gericht von einem gerichtlichen Planverfahren absieht. Vielmehr wird ein Treuhänder eingesetzt, dessen Aufgabe u.a. in der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und in diesem Rahmen auch der Verbindlichkeiten besteht und der insoweit die Gläubigerrechte wahrt. Auch erhalten die Gläubiger durch die Aufforderung zur Forderungsanmeldung Gelegenheit, ihre Rechte im Verlauf des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Einhaltung der Informationspflichten gem. § 290 Abs.1 Ziff.6 InsO keinen Selbstzweck bildet, so daß bloße Formalverstöße nicht ausreichen, um einen Versagungstatbestand zu rechtfertigen, sondern es muß sich vielmehr um ein Informationsdefizit handeln, das sich auf die materielle Befriedigungslage der Gläubiger auswirkt (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl.,
§ 290 Rz. 80). Auch unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt das Verhalten der Schuldnerin nicht die Versagung der Restschuldbefreiung, denn der Versagungsantragsteller hat seine Forderung rechtzeitig angemeldet, so daß seine Rechte gewahrt bleiben. Daneben hat er seinen Anspruch als deliktische Forderung geltend gemacht, was zur Folge hat, daß dieser Anspruch ohnehin von der Restschuldbefreiung nicht erfaßt wird, § 302 InsO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.
Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.