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Amtsgericht Dortmund·257 IN 36/13·07.11.2016

Zurückweisung der Erinnerung gegen PfÜb-Beschluss: Neugläubiger darf Neuerwerb pfänden

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin wandte sich mit einer Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem Konto- und Steuererstattungsansprüche gepfändet wurden. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück und hob die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf. Das Gericht stellte fest, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 294 InsO gilt, Neugläubiger aber an freigegebenen Neuerwerben vollstrecken dürfen. Für Kontopfändungsschutz sind Anträge nach § 850i ZPO oder ein P-Konto nach § 850k ZPO erforderlich.

Ausgang: Erinnerung der Schuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgewiesen; Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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§ 294 Abs. 1 InsO untersagt Insolvenzgläubigern die Einzelvollstreckung in der Zeit zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist.

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Neugläubiger, deren Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, dürfen auf solche Vermögenswerte vollstrecken, die nicht auf den Treuhänder übergegangen sind.

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Die Freigabe von Neuerwerb durch den Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 InsO macht diese Vermögenswerte grundsätzlich für die Vollstreckung zugänglich.

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Gegen Kontopfändungen sind der Antrag auf Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht (§ 850i ZPO) oder die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (§ 850k ZPO) die vorgesehenen Abwehrmöglichkeiten.

Relevante Normen
§ 294 Abs. 1 InsO§ 35 Abs. 2 InsO§ 850 i ZPO§ 850 k ZPO§ 4 InsO§ 793 ZPO

Tenor

wird die Erinnerung  der Schuldnerin vom 28.07.2016 gegen die durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 23.06.2016   zurückgewiesen.

Der Beschluss über die Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem Verfahren 235 M 928/16 Amtsgericht Dortmund vom 02.08.2016 wird aufgehoben.

Gründe

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auf den Antrag der Schuldnerin vom 22.02.2013 wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen am 20.06.2013 eröffnet. Die Schuldnerin war selbständig mit einem Betrieb, dessen Gegenstand der Verkauf von Speisen und Getränken, insbesondere russischen Spezialitäten ist.  Der Insolvenzverwalter gab den Neuerwerb aus dem  von der Schuldnerin fortgeführten Betrieb mit Schreiben vom 20.06.2013 aus dem Insolvenzbeschlag frei.

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Mit Beschluss vom 15.02.2016 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben; die Schuldnerin befindet sich jetzt in der Wohlverhaltensphase.

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Die Beteiligte zu 1. betreibt die Vollstreckung gegen die Schuldnerin wegen einer Forderung aus einer Energielieferung im Jahre 2014, die die Schuldnerin nicht bezahlt hat. Diese Forderung ist durch ein Anerkenntnisurteil vom 22.01.2015 rechtskräftig tituliert.

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Die Beteiligte zu 1. erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23.06.2016 des Amtsgerichts Dortmund (235 M 928/16)   mit dem Sie etwaige Steuererstattungsansprüche und das Konto der Schuldnerin pfändete.  Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Schuldnerin. Das Amtsgericht Dortmund hat die Zwangsvollstreckung daraufhin mit Beschluss vom 02.08.2016 vorläufig eingestellt.

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Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Da das Insolvenzverfahren inzwischen aufgehoben ist, gilt § 294 Abs. 1 InsO.  Danach ist die Einzelvollstreckung für Insolvenzgläubiger in der Zeit zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist unzulässig. Neugläubiger, deren Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist, können aber auf das nicht auf den Treuhänder übertragene Vermögen vollstrecken, soweit dieses pfändbar ist ( Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 294 Rn. 4).

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Die Beteiligte zu 1. ist Neugläubigerin. Da der Insolvenzverwalter den Neuerwerb aus dem von der Schuldnerin betriebenen Unternehmen aus dem Insolvenzbeschlag gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hatte, gab es auch theoretisch Vermögen, das nicht auf den Treuhänder übertragen war.  Die Beteiligte zu 1. durfte also die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin betreiben.

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Wenn die Schuldnerin Pfändungsschutz für ihr Konto erreichen möchte, muss sie einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen (§ 850 i ZPO) oder ein Pfändungsschutzkonto einrichten (§ 850 k ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, H, 44135 Dortmund, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

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Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund oder dem Landgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.