Themis
Anmelden
Amtsgericht Dortmund·257 IK 195/11·05.03.2014

Beschluss: Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind unpfändbare Erschwerniszulagen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsschutz/ArbeitseinkommenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt klärend festzustellen, dass Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge seines Arbeitsentgelts Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr.3 ZPO und damit unpfändbar sind. Die Treuhänderin widerspricht mit Verweis auf die Art der Tätigkeit. Das Amtsgericht schließt sich der herrschenden Rechtsprechung an und entscheidet, dass solche Zuschläge als Erschwerniszulagen unpfändbar sind, weil die Vorschrift eine zeitliche Belastung erfasst und eine engere Auslegung nicht den Entstehungsgeschichte entspricht.

Ausgang: Antrag des Schuldners, Zuschläge als unpfändbare Erschwerniszulagen festzustellen, wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die als Ausgleich für Arbeit zu ungünstigen Zeiten gewährt werden, sind Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr.3 ZPO und unterliegen der Unpfändbarkeit.

2

Die Vorschriften des §§ 850 ff. ZPO gelten sowohl für Arbeitslohn als auch für Dienstbezüge; für die Auslegung des Pfändungsschutzes sind Entscheidungen zu Dienstbezügen grundsätzlich übertragbar.

3

Der Begriff der "Erschwerniszulagen" ist nicht auf die Art der Tätigkeit zu beschränken, da Gefahren- und Schmutzzulagen in der Vorschrift gesondert genannt werden; auch zeitliche Erschwernisse fallen darunter.

4

Die Unpfändbarkeit nach § 850a Nr.3 ZPO erstreckt sich grundsätzlich nur auf solche Erschwerniszulagen, die den Rahmen des Üblichen nicht deutlich übersteigen, sodass Gläubigerinteressen gewahrt bleiben.

Relevante Normen
§ ZPO § 850 a Nr. 3§ InsO § 36 Abs. 1§ 850a ZPO§ 850a Nr. 3 ZPO§ 850 ff ZPO§ 850 Abs. 2 ZPO

Leitsatz

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die der Schuldner im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber erhält, sind Erschwerniszulagen. Diese unterliegen gemäß § 850 a ZPO nicht der Pfändung.

Tenor

In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung

wird festgestellt, dass die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, die der Schuldner im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber, D GmbH, erhält, Erschwerniszulagen sind.

Sie unterliegen damit der Unpfändbarkeit des § 850a Nr.3 ZPO.

Gründe

2

Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22.02.2013 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Treuhänderin ist Rechtsanwältin N. Der Schuldner hat der Treuhänderin seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus jedem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten.

3

Der Schuldner beantragt, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 14.02.2014 im Wege eines klarstellenden Beschlusses festzustellen, dass die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, die der Schuldner im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber, der D GmbH, erhält, Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr.3 ZPO sind und damit unpfändbar sind.

4

Er führt dazu diverse aktuelle Rechtsprechungen an, welche Zuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten wie Sonntags- und Nachtzuschläge gemäß § 850a Nr.3 ZPO als unpfändbar ansehen. Die angeführten Entscheidungen stammen überwiegend aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit und befassen sich ausschließlich mit Beamtenbezügen.

5

Die Treuhänderin wendet sich gegen den Antrag und trägt vor, dass Erschwerniszulagen nicht durch die schlechte Lage der Arbeitszeit, sondern erst durch die Art der Arbeit entstehen. Sie führt dazu eine Kommentarstelle an und die Entscheidung des I LAG vom 25.11.1988 (13 SA 359/88), welche die Argumentation stützen. Zudem hält sie die vom Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners angeführte Rechtsprechungen aufgrund des Beamtenbezugs in diesem Fall für nicht anwendbar, da die Vergleichbarkeit fehlt.

6

Sie beantragt daher, die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge für pfändbar zu erklären.

7

Die Begründung der Treuhänderin hält einer näheren Überprüfung nicht stand.

8

Die Vorschriften der §§ 850 ff ZPO zum Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen sind gemäß § 850 Abs.2 ZPO sowohl für Arbeitslöhne als auch für Dienstbezüge von Beamten anwendbar. Entscheidungen und Kommentierungen zu den entsprechenden Vorschriften sind daher übertragbar.

9

Insbesondere machte das OVG Lüneburg - ebenfalls zitiert vom Schuldnervertreter - in der Begründung seiner Entscheidung vom 17.09.2009 (5 ME 186/09) keinen Unterschied zwischen Arbeitslohn und Dienstbezügen. Es setzt sich umfangreich mit der Kommentierung auseinander und kritisiert, dass diese ohne nähere Begründung auf die Art der Arbeit abstelle. Auch die von der Treuhänderin zitierte Entscheidung des LAG bezieht sich lediglich auf die "herrschende Meinung" der Kommentierung.

10

Jedoch lässt die Entstehungsgeschichte des § 850a Nr.3 ZPO keinen Raum für eine differenzierte Auslegung des Begriffs der "Erschwerniszulagen". Die Vorschrift führt ausdrücklich neben den Erschwerniszulagen noch die Gefahren- und Schmutzzulagen - die eben jene Art der ausgeübten gefährlichen oder schmutzigen Tätigkeit betreffen - an, sodass eine weitere bzw. nochmalige Differenzierung der "Erschwerniszulagen" zu so gut wie keinem Anwendungsbereich mehr führen würde.

11

Auch das LG Hannover - ebenfalls zitiert vom Schuldnervertreter - schließt sich in seiner Entscheidung vom 21.03.2012 (11 T 6/12), welche ein Insolvenzverfahren betrifft, dem OVG an. Es führt zudem an, dass es sich bei einer Arbeit zu ungünstigen Zeiten um einen außergewöhnlichen, mithin besonderen Arbeitseinsatz handelt, der nach dem Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes entsprechend zu honorieren ist. Die Gläubigerinteressen sind insofern gewahrt, als dass nur solche Erschwerniszulagen unpfändbar sind, die den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (§ 850a Nr.3 a.E. ZPO).

12

Folglich sind die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr.3 ZPO und damit unpfändbar.

13

Dem Antrag des Schuldners war somit stattzugeben.

Rechtsmittelbelehrung

15

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses bzw. die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Dortmund eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.