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Amtsgericht Dortmund·256 IN 26/06·18.10.2010

Beschwerde im Insolvenzverfahren wegen verspäteter Einlegung nach Internetveröffentlichung verworfen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtFristenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner rügt Beschwerde gegen einen Beschluss vom 31.03.2010 im Insolvenzverfahren. Streitpunkt ist der Fristbeginn für die Beschwerdeeinlegung nach § 6 II i.V.m. § 9 III InsO. Das Amtsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Internetveröffentlichung als Zustellung gilt und die Eingabe erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist einging. Es verweist auf entsprechende Rechtsprechung und Kommentierung.

Ausgang: Beschwerde des Schuldners wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen; Fristbeginn mit Internetveröffentlichung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde im Insolvenzverfahren beginnt mit der Internetveröffentlichung der Entscheidung gemäß § 6 II i.V.m. § 9 III InsO.

2

Die Internetveröffentlichung einer Entscheidung gilt als Zustellung für Fristbeginn und macht die Fristberechnung verbindlich.

3

Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist der Nachweis des fristgerechten Eingangs bei Gericht innerhalb der zweitägigen bzw. gesetzlich bestimmten Frist erforderlich; verspäteter Eingang führt zur Unzulässigkeit.

4

Eine Beschwerde, die nach Ablauf der gesetzlichen Einlegungsfrist beim Gericht eingeht, ist als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 InsO§ 216 InsO

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

pp.

wird der Be­schwer­de des Schuldners ge­gen den Be­schluss vom 31.03.2010 nicht ab­ge­hol­fen.

Die Akte wird dem Land­ge­richt Dortmund zur Ent­schei­dung vor­ge­legt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da diese verspätet eingelegt wurde.

3

Die Beschwerdefrist beginnt gem. § 6 II i.V.m. § 9 III InsO mit der Internetveröffentlichung, diese ist hier am 31.03.2010 erfolgt und ist binnen 2 Wochen, wäre also spätestens am  14.04.2010 einzureichen gewesen. Das Fax ist hier nachweislich erst am 16.04.2010 eingegangen, so dass die Beschwerde verspätet eingelegt wurde. Die Entscheidung gilt mit der Internet - Veröffentlichung als zugestellt, ( LG Göttingen, 03.09.2007 -10 T 108/07, ZinsO 2007, 1160.)

4

Auf die Kommentierung im Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, § 216 Rdz. 3 wird verwiesen.

5

Mithin ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.