Beschwerde im Insolvenzverfahren wegen verspäteter Einlegung nach Internetveröffentlichung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner rügt Beschwerde gegen einen Beschluss vom 31.03.2010 im Insolvenzverfahren. Streitpunkt ist der Fristbeginn für die Beschwerdeeinlegung nach § 6 II i.V.m. § 9 III InsO. Das Amtsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Internetveröffentlichung als Zustellung gilt und die Eingabe erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist einging. Es verweist auf entsprechende Rechtsprechung und Kommentierung.
Ausgang: Beschwerde des Schuldners wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen; Fristbeginn mit Internetveröffentlichung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde im Insolvenzverfahren beginnt mit der Internetveröffentlichung der Entscheidung gemäß § 6 II i.V.m. § 9 III InsO.
Die Internetveröffentlichung einer Entscheidung gilt als Zustellung für Fristbeginn und macht die Fristberechnung verbindlich.
Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist der Nachweis des fristgerechten Eingangs bei Gericht innerhalb der zweitägigen bzw. gesetzlich bestimmten Frist erforderlich; verspäteter Eingang führt zur Unzulässigkeit.
Eine Beschwerde, die nach Ablauf der gesetzlichen Einlegungsfrist beim Gericht eingeht, ist als unzulässig zu verwerfen.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
pp.
wird der Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 31.03.2010 nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Dortmund zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da diese verspätet eingelegt wurde.
Die Beschwerdefrist beginnt gem. § 6 II i.V.m. § 9 III InsO mit der Internetveröffentlichung, diese ist hier am 31.03.2010 erfolgt und ist binnen 2 Wochen, wäre also spätestens am 14.04.2010 einzureichen gewesen. Das Fax ist hier nachweislich erst am 16.04.2010 eingegangen, so dass die Beschwerde verspätet eingelegt wurde. Die Entscheidung gilt mit der Internet - Veröffentlichung als zugestellt, ( LG Göttingen, 03.09.2007 -10 T 108/07, ZinsO 2007, 1160.)
Auf die Kommentierung im Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, § 216 Rdz. 3 wird verwiesen.
Mithin ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.