Freigabe eines Teils der Abfindung in Insolvenz: Pfändungsfreistellung von 2.622,84 €
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte die einmalige Freigabe eines Teils ihrer Abfindung von 8.800 € zugunsten des Pfändungsschutzes. Das Amtsgericht Dortmund gab der Erinnerung nach § 36 InsO i.V.m. § 850 i ZPO teilweise statt und stellte 2.622,84 € pfändungsfrei. Die Entscheidung stützt sich auf die Fortgeltung des Krankengeldes als Vergleichseinkommen und einen angemessenen Anpassungszeitraum von einem Jahr wegen längerer Erkrankung.
Ausgang: Antrag auf Freigabe der Abfindung teilweise stattgegeben; 2.622,84 € der Abfindung pfändungsfrei gestellt und an die Schuldnerin auszuzahlen.
Abstrakte Rechtssätze
Nicht wiederkehrende Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten können nach § 850 i ZPO ganz oder teilweise freigegeben werden, soweit sie zur Deckung des notwendigen Unterhalts des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Personen für einen angemessenen Zeitraum erforderlich sind.
Bei der Ermittlung des für § 850 i ZPO maßgeblichen Bedarfs sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners einschließlich sonstiger Verdienstmöglichkeiten frei zu würdigen; laufende geldliche Leistungen (z. B. Krankengeld) sind Einkünften aus laufendem Arbeitsverhältnis gleichzustellen (§ 54 IV SGB I).
Ein angemessener Anpassungszeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann in der Regel sechs Monate betragen; bei längerer Erkrankung, die eine Aufnahme einer neuen Beschäftigung verhindert, kann ein Zeitraum von bis zu einem Jahr angemessen sein.
Abfindungszahlungen sind grundsätzlich pfändbar, können jedoch nach den Vorschriften des Pfändungsschutzes (§§ 850 ff. ZPO) ganz oder teilweise freigegeben werden, soweit ein konkreter Bedarf nachgewiesen ist.
Weihnachtsvergütungen sind insoweit nach § 850a Nr. 4 ZPO unpfändbar; darüber hinausgehende Sonderzahlungen sind nur im Rahmen der §§ 850a–850c ZPO geschützt und begründen ohne gesonderten Nachweis keine weitere Freigabe.
Tenor
wird angeordnet, dass der Schuldnerin von der Abfindung, die von dem Drittschuldner an dem Insolvenzverwalter ausgezahlt wurde, ein Betrag in Höhe von 2.622,84 EUR pfändungsfrei zu verbleiben hat.
Dem Verwalter wird aufgegeben die Zahlung, sobald und sofern die Abfindung in seine Verfügungsgewalt gelangt ist, durch Einmalzahlung an die Schuldnerin zu leisten.
Gründe
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22.04.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und der oben genannte Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter hat das pfändbare Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ZPO zur Insolvenzmasse zu ziehen.
Neben einem fortlaufendem Einkommen gehören zu den Bezügen auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit der Schuldnerin vollständig oder zu einem wesentlich Teil in Anspruch nehmen (§§ 36 Abs. 1 InsO, 850 Abs. 2 letzter Hbs. ZPO).
Die Schuldnerin hat von dem Drittschuldner eine Abfindung in Höhe von 8.800,00 EUR erhalten.
Sie beantragte mit Schreiben vom 21.12.2020, ihr von der Abfindung einen Betrag in Höhe von 6.062,00 EUR einmalig freizugeben.
Zur Begründung trägt die Schuldnerin vor, nur über unzureichende Einkünften zu verfügen.
Aus diesem Grund sei ihr ein Betrag unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflichten freizugeben.
Der Antrag der Schuldnerin ist nach §§ 36 Abs. 1 und 4 InsO, 850 i ZPO zulässig und teilweise begründet.Wenn eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste in den Insolvenzbeschlag fällt, so kann der Schuldnerin nach § 850 i Abs. 1 ZPO soviel belassen werden, als sie während eines angemessenen Zeitraums für ihren notwendigen Unterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Personen bedarf.
Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin, insbesondere die sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen.
Die Schuldnerin hat von ihrem Arbeitgeber einen Abfindungsbetrag in Höhe von 8.800,00 € brutto erhalten. Diese Abfindung zahlte der Arbeitgeber, nach dem Vergleich des LAG Hamm vom 10.12.2020, 11 Sa 1977/19, für den Verlust des Arbeitsplatzes. Dieser Abfindungsbetrag ist dem Grunde nach in voller Höhe pfändbar.Der Schuldnerin kann nach § 850 i ZPO von diesem Betrag soviel belassen werden, als sie während eines angemessenen Zeitraums für ihren notwendigen Unterhalt sowie der unterhaltsberechtigten Personen bedarf.
Die Schuldnerin bezog in der Zeit vom 17.04.2019 bis zum 04.08.2020 Krankengeld in Höhe von 49,00 € täglich, 1.470,00 € monatlich.Das Arbeitsverhältnis endet nach dem geschlossenen Vergleich zum 31.03.2020. Über diesen Zeitpunkt hinaus stand die Schuldnerin somit im Krankengeldbezug und hatte regelmäßige Einkünfte in Höhe von 1.470,00 €.
Ein angemessener Zeitraum nach § 850 i ZPO könnte ein Zeitraum sein, in der sich die Schuldnerin aufgrund geringerer Einkünfte auf die neuen Lebensbedürfnisse einstellen muss. Grundsätzlich kann für die Umstellung ein Zeitraum von 6 Monaten angenommen werden. Die Schuldnerin hat jedoch vorgetragen, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung in einem Zeitraum von einem Jahr keine andere Arbeitsstelle antreten konnte. Der Zeitraum von einem Jahr ist nach einer langen Erkrankung auch angemessen. Für den Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnis bis zu einem Jahr nach diesem Zeitpunkt, kann der Schuldnerin soviel belassen werden, wie ihr verbliebe, wenn sie ihr Arbeitseinkommen aus einem laufenden Arbeits- oder Dienstverhältnis beziehen würde. Dem Einkommen aus laufenden Arbeits- oder Dienstbezügen sind Einkommen aus laufenden Geldleistungen gleich zu stellen (§ 54 IV SGB I). Es ist daher der Betrag des Krankengeldes, den die Schuldnerin bereits seit April 2019 bezogen hat, zugrunde zu legen. Bis zum 04.08.2020 hat die Schuldnerin durchgehend Krankengeld in gleichbleibender Höhe bezogen. Erst nachdem sie am 04.08.2020 aus dem Krankengeld ausgesteuert wurde, musste sie eine Reduzierung ihres monatlichen Einkommens hinnehmen.
Eine Aufstockung des geringen Einkommen kann daher für den Zeitraum von August 2020 bis März 2021 vorgenommen werden. Danach ergeben sich folgende Beträge:
| Monat | tatsächliches Einkommen | Bemessungs- grundlage (Krankengeld) | Nicht gedeckter Teil des Lebensunterhalts |
| August 2020 | Krankengeld: 208,19 € Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II): 1.072,33 € Gesamt: 1.280,52 € | 1.470,00 € | 189,48 € |
| September 2020 | Arbeitslosengeld I: 962,10 € SGB II Leistung: 168,42 € Gesamt: 1.130,52 € | 1.470,00 € | 339,48 € |
| Oktober 2020 | 1.130,52 € | 1.470,00 € | 339,48 € |
| November 2020 | 1.130,52 € | 1.470,00 € | 339,48 € |
| Dezember 2020 | 1.130,52 € | 1.470,00 € | 339,48 € |
| Januar 2021 | Arbeitslosengeld I: 962,10 €SGB II Leistung: 149,42 €Gesamt: 1.111,52 € | 1.470,00 € | 358,48 € |
| Februar 2021 | 1.111,52 € | 1.470,00 € | 358,48 € |
| März 2021 | 1.111,52 € | 1.470,00 € | 358,48 € |
Summe: 2.622,84 €
Danach ergibt sich für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.03.2021 ein nicht gedeckter Teil des Lebensunterhalts in Höhe von 2.622,84 €. Dieser Betrag wird der Schuldnerin nach § 850 i ZPO pfändungsfrei gestellt.
Hinsichtlich des weitergehenden Antrags bezüglich der Freigabe der Jahressonderzahlungen erfolgt keine ausdrückliche Feststellung. Weihnachtsvergütungen sind bereits nach § 850 a Nr. 4 ZPO in dort bestimmter Höhe unpfändbar und es Bedarf daher keiner weiteren Bestimmung. Weitere Zuwendungen sind im Rahmen der §§ 850 a-c ZPO pfändbar. Für eine weitere Freigabe besteht im Rahmen des Pfändungsschutzes nach den § 850 ff. ZPO keine Grundlage.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund oder dem Landgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.