Festsetzung und Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 55 %
KI-Zusammenfassung
Im Insolvenzverfahren setzte das Amtsgericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters für den Zeitraum 20.08.2004–26.04.2005 fest. Streitpunkt war die Bemessung der Vergütung nach InsVV und die Frage einer Überschreitung des Regelsatzes. Wegen überdurchschnittlicher Fortführung der Praxis und erschwerter Mitwirkung des Schuldners erhöhte das Gericht den Regelsatz auf 55 % und bewilligte den beantragten Pauschbetrag für Auslagen. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 21, 63 InsO sowie die einschlägigen Bestimmungen der InsVV.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung und Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 55 % sowie Pauschalvergütung der Auslagen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine gesonderte Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen nach §§ 21, 63 InsO.
Die Grundlage der Vergütungsberechnung ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Als Regelvergütung ist in der Regel ein Anteil von 25 % der Staffelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV gemäß § 11 Abs. 1 InsVV zugrunde zu legen.
Abweichungen vom Regelsatz sind zulässig; eine Erhöhung ist gerechtfertigt, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit sowie besondere Schwierigkeiten eine überdurchschnittliche Vergütung rechtfertigen.
Statt tatsächlicher Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter einen vergütungsabhängigen Pauschsatz verlangen; dessen Höhe und Grenzen richten sich nach den §§ 8, 10 InsVV (15 % im ersten Jahr, danach 10 %, monatlich höchstens 250 EUR, max. 30 % der Regelvergütung).
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt I, T, ####1 H wie folgt festgesetzt:
Vergütung 9.909,60 EUR
Auslagen 1.486,43 EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 1.823,36 EUR
Endbetrag 13.219,39 EUR
Gründe
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 20.08.2004 bis zum 26.04.2005 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 75.249,45 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 18.017,46 EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 4.504,36 EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
- insbesondere wegen der überdurchschnittlichen Dauer der Fortführung der Praxis sowie der durch die fehlende Mitwirkung des Schuldners verursachten überdurchschnittlichen Schwierigkeiten -
ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 55.00 % und damit auf den Betrag von 9.909,60 EUR gerechtfertigt.
Weitere Ausführungen sind im Hinblick auf die Details im Antrag sowie auf den bisherigen Akteninhalt überflüssig.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.07.2005 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 64 Abs. 3 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.