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Amtsgericht Dortmund·253 IN 171/03·25.04.2005

Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Bestellung eines Insolvenzverwalters

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Dortmund eröffnete das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und bestellte einen Insolvenzverwalter. Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 31.05.2005 gemäß §174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Sicherungsberechtigte müssen Art und Umfang ihrer Rechte anzeigen (§28 Abs.2 InsO). Termin der Gläubigerversammlung und Forderungsprüfung ist der 05.07.2005.

Ausgang: Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Bestellung eines Insolvenzverwalters; Anordnung von Forderungsanmeldungen und Gläubigerversammlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Eröffnungsreife, insbesondere Zahlungsunfähigkeit, vorliegen.

2

Gläubiger sind verpflichtet, ihre Forderungen innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden; die Anmeldung hat den Anforderungen des §174 InsO zu genügen.

3

Sicherungsberechtigte müssen dem Insolvenzverwalter das beanspruchte Sicherungsrecht, den betroffenen Gegenstand, Art und Entstehungsgrund des Rechts sowie die gesicherte Forderung mitteilen; schuldhafte Unterlassung kann Schadensersatz nach §28 Abs.2 InsO begründen.

4

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Leistungsverpflichtete gehalten, nicht mehr an den Schuldner, sondern ausschließlich an den Insolvenzverwalter zu leisten.

5

Die Gläubigerversammlung entscheidet über die Person des Insolvenzverwalters, die Bestellung eines Gläubigerausschusses sowie über in den einschlägigen InsO-Vorschriften bezeichnete Verfügungen und Zahlungen aus der Insolvenzmasse.

Relevante Normen
§ 174 InsO§ 28 Abs. 2 InsO§ 100 InsO§ 101 InsO§ 66 InsO§ 149 InsO

Tenor

Über das Vermögen

 

des

 

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 26.04.2005, um 16:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt I, T-, ####2 H.

Rubrum

1

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 31.05.2005 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

2

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

3

Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

4

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am

5

Dienstag, 05.07.2005, 13:25 Uhr

6

im Gebäude des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, II. Etage, Saal 3.201.

7

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

8

die Person des Insolvenzverwalters,

9

den Gläubigerausschuss,

10

gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 66, 149, 157, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände