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Amtsgericht Dortmund·252 IN 29/16·01.08.2017

Festsetzung der Sachwaltervergütung: Zuschläge, Wertansatz und Auslagen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKosten-/VergütungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sachwalter beantragte Vergütung und mehrere Zuschläge sowie Erstattung von Auslagen. Das Gericht setzte die Vergütung auf 57.230,21 EUR fest und gewährte nur teilweise Zuschläge (insgesamt 125 % der Regelvergütung). Zuschläge wurden beschränkt, soweit die Tätigkeiten zur originären Sachwalteraufgabe gehörten; als Bemessungsgrundlage gilt das tatsächlich erzielbare Vermögen.

Ausgang: Antrag auf Vergütungsfestsetzung teilweise stattgegeben: Gesamtvergütung auf 125 % festgesetzt, einzelne beantragte Zuschläge abgelehnt oder reduziert.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vergütung des vorläufigen und endgültigen Sachwalters bemisst sich nach den Vorschriften der InsVV (§§ 12, 11 InsVV) und kann anteilig nach dem Maß der Tätigkeit festgesetzt werden.

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Zuschläge sind nur bei besonderen, über die originären Aufgaben des Sachwalters hinausgehenden Tätigkeiten zu gewähren und müssen durch einen außergewöhnlichen Mehraufwand substantiiert belegt werden.

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Für die Bemessung der Vergütung in Sachwalterverfahren ist grundsätzlich das verwaltete Vermögen in den realistisch erzielbaren Werten zugrunde zu legen; Fortführungs- oder Liquidationswerte sind nur einschlägig, wenn die Fortführung tatsächlich realisierbar ist.

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Das Gericht kann den vorläufigen Vergütungsbeschluss nach § 63 Abs. 3 S. 4 InsO abändern, wenn die tatsächlichen Werte von den ursprünglich angesetzten Werten wesentlich abweichen.

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Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV entstandene besondere Auslagen zu ersetzen; statt tatsächlicher Auslagen kann nach § 8 Abs. 3 InsVV ein vergütungsabhängiger Pauschsatz beansprucht werden.

Relevante Normen
§ 12 InsVV§ 11 InsVV§ 63 Abs. 3 Satz 4 InsO§ 10 InsVV§ 4 Abs. 2 InsVV§ 8 Abs. 3 InsVV

Tenor

wird die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen Sachwalters Rechtsanwalt T, wie folgt festgesetzt:

Vergütung

47.467,61 EUR

Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen

625,00 EUR

Zwischensumme

48.092,61 EUR

zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 48.092,61 EUR

9.137,60 EUR

Endbetrag

57.230,21 EUR

Gründe

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Der Verwalter war vom 15.03.2016 bis zum 30.06.2016 als vorläufiger Sachwalter und dann bis zum 31.07.2016 als Sachwalter tätig. Seine Vergütung bestimmt sich nach § 12 InsVV und § 11 InsVV analog. Ausgehend von einer Vergütung, die er als Regelinsolvenzverwalter erhalten würde, erhält er grundsätzlich 25 % und nochmals 60%, also insgesamt 85% der Vergütung.

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Zusätzlich können wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles weitere Zuschläge gewährt werden.

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Für die allgemeine Überwachung der Geschäftsführung der Schuldnerin beantragt er einen Zuschlag von 40%.Tatsächlich lag der Arbeitsaufwand des Sachwalters über einem „normalen“ Fall, sodass ein Zuschlag durchaus gerechtfertigt werden kann. Dabei muss aber beachtet werden, dass diese Überwachungsaufgabe die originäre Aufgabe eines Sachwalters ist und mit der Regelvergütung bereits abgedeckt ist. Gleichwohl hält das Gericht hier einen Zuschlag für gerechtfertigt, aber beschränkt auf 20%.

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Für die Organisation und Überwachung des Bestellwesens beantragte der Verwalter einen weiteren Zuschlag von 10%.Hier vermag das Gericht keinen außerordentlichen, über das normale Maß hinausgehenden Arbeitsaufwand erkennen. Dieser Zuschlag wird daher abgelehnt.

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Für den Tätigkeitsbereich Arbeitnehmerangelegeheiten und Insolvenzgeldvorfinanzierung hält der Verwalter einen Zuschlag von 20% für angemessen.Auch hier erkennt das Gericht einen ungewöhnlichen Arbeitsmehraufwand und hält hier einen Zuschlag von 10% für angemessen.

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Für die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss hält der Verwalter ebenfalls einen Zuschlag von 15% für angemessen.Diese Auffassung teilt das Gericht nicht. Der Gläubigerausschuss hat den Verwalter bei seiner Tätigkeit unterstützt und entlastet und ihm nicht die Arbeit noch zusätzlich erschwert.

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Auch im Themenbereich Investorprozess und Insolvenzplan beantragte der Verwalter einen weiteren Zuschlag von 40%.Mit der Durchführung dieser Angelegenheiten war aber der Verwalter nur im Rahmen seiner Überwachung tätig. Tatsächlich wurden diese Arbeiten von Frau H und der Schuldnerin selbst erledigt. Das Gericht sieht hier keine Veranlassung einen weiteren Zuschlag zu gewähren.

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Für die Prüfung der Aus- und Absonderungen beantragte der Verwalter einen Zuschlag von 30%.Auch hier ist festzustellen, dass diese Tätigkeit zu den normalen Tätigkeiten eines Sachwalters gehören, dass hier auch Drittkräfte tätig waren und der gesamte Arbeitsanfall in diesem Bereich zwar hoch, aber nicht außergewöhnlich hoch lag. Hier hält das Gericht daher einen Zuschlag von 10% für angemessen.

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Der weiter beantragte Zuschlag für „Jahresumsatz über 1,5 Millionen“ wird abgelehnt. Es kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Betrieb ordnungsgemäß strukturiert und gut geführt war. Als Großverfahren löste das Verfahren unstreitig Mehraufwand aus, war aber, wie in diesem Fall, auch mit Mehreinnahmen verbunden.

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In der Summe hält das Gericht daher weiter Zuschläge von 40% und eine Gesamtvergütung von 125% für angemessen.

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Als Grundlage der Berechnung ist das verwaltete Vermögen zum 31.07.2016 anzusetzen. Dabei hat der Verwalter wesentliche Teile mit sogenannten Fortführungswerten angesetzt, also zu Werten, die unter der Prämisse „Der Betrieb wird fortgeführt“ angemessen sind.

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Die Begriff Fortführungswerte und Liquiditätswerte sind jedoch im diesem Sachwalterverfahren nicht anzuwenden, sondern eher der klassische Vermögensbegriff (vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2012, IX ZB 130/10).

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Zwar hatte sowohl die Schuldnerin und der Sachwalter den Plan und die Vorstellung, den Betrieb fortzuführen. Aber bereits zum Ende des Sachwalterverfahrens war deutlich geworden, dass sich dieser Wunsch nicht wird umsetzen lassen. Dementsprechend wurden die Werte des Vermögens im Bericht zur Gläubigerversammlung auch mit den, jetzt tatsächlich erzielbaren Werten angesetzt.

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Diese Werte sind auch anzusetzen.

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Dies wird auch deutlich vor dem Hintergrund des § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO, wonach das Gericht auch nach der Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung den Vergütungsbeschluss abändern kann, wenn die tatsächlichen Werte von den ursprünglich angesetzten Werten stark abweichen.

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Das Gericht hält daher folgende Wertansätze für gerechtfertigt:

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Nr.BezeichnungAntragWertansatz
    
2.1.1Konzessionen, Schutzrechte549.740,00 €0,00 €
2.2.2Maschinen584.035,00 €191.980,00 €
2.3.3Betriebsausstattung321.250,00 €131.270,00 €
2.2.4Fahrzeuge152.141,50 €152.141,50 €
3.1.3Fertige Erzeugnisse19.499,00 €19.499,00 €
3.2.2Kasse16.314,00 €16.314,00 €
    
 Summen1.642.979,50 €511.204,50 €
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Wegen der Einzelheiten der Wertansätze verweist das Gericht auf die Darstellung im Bericht des Verwalters zur Ersten Gläubigerversammlung.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 04.04.2017 verwiesen.

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Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

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Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

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Belehrung:

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Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Frist von zwei Wochen ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses bzw. die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Der Rechtsbehelf kann beim Amtsgericht Dortmund eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass der statthafte Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Der Rechtsbehelf kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.