Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters (AG Dortmund, 252 IN 11/17)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht setzte die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters auf insgesamt 52.219,05 € fest und erlaubte die Entnahme aus der Insolvenzmasse. Grundlage waren §§ 63 InsO sowie die InsVV; die Masse betrug 185.503,96 €. Der Regelsatz wurde ermittelt und wegen Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung auf 140 % erhöht. Ferner wurde ein vergütungsabhängiger Pauschbetrag und die Auslagen für Zustellungsübertragungen berücksichtigt.
Ausgang: Antrag des Insolvenzverwalters auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen in Höhe von 52.219,05 € wird stattgegeben; Betrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Abstrakte Rechtssätze
Der Insolvenzverwalter hat nach § 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung bemisst sich nach dem Wert der Insolvenzmasse und ist nach den Maßgaben der InsVV zu berechnen; bei Beendigung richtet sich die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Regelvergütung wird nach gestaffelten Prozentsätzen der Insolvenzmasse ermittelt (§ 2 Abs. 1 InsVV); die Mindestvergütung und mögliche Erhöhungen aufgrund der Zahl der angemeldeten Gläubiger sind zu beachten (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Bei besonderem Umfang und erhöhter Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung über den Regelsatz hinaus erhöht oder herabgesetzt werden (§ 3 InsVV); eine Erhöhung auf 140 % ist bei entsprechendem Tätigkeitsaufwand gerechtfertigt.
Anstelle der Ersatzbefugnis tatsächlicher Auslagen kann der Insolvenzverwalter einen vergütungsabhängigen Pauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV verlangen; daneben sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere, im Einzelfall entstandene Kosten zu erstatten.
Tenor
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung
36.029,38 €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen
7 852,18 €
Zwischensumme
43.881,56 €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 43.881,56 €
8.337,49 €
Endbetrag
52.219,05 €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 20.04.2017 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 185.503,96 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 25.735,27 € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 16 Gläubigern auf 1.300,00 €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 140 % und damit auf den Betrag von 36.029,38 € gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 26.11.2020 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.