Erinnerung gegen Gerichtsvollzieherkosten bei isolierter Drittauskunft teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger richtete eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers bei Einholung von Drittauskünften. Streitpunkt war, ob bei einem isolierten Drittauskunftsauftrag Gebühren nach KV 207 bzw. Wegegeld nach KV 711 sowie anteilige Auslagen nach KV 716 anfallen. Das Amtsgericht Dortmund gab der Erinnerung teilweise statt und hob diese Gebühren/Wegegeld auf sowie reduzierte die Auslagenpauschale. Begründet wurde dies damit, dass bei reinen Drittauskunftsaufträgen ein Versuch der gütlichen Erledigung unterbleiben muss, weil er überflüssigen Aufwand verursacht und den Erfolg gefährdet.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers teilweise stattgegeben; KV 207/KV 711 gestrichen, Auslagenpauschale (KV 716) reduziert
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem isolierten Auftrag zur Einholung von Drittauskünften nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 3, 802l ZPO fallen die Gebühren nach KV 207 bzw. KV 208 nicht an, da deren Anwendungsbereich einen Auftrag zur gütlichen Erledigung oder das Zusammentreffen mit einer weiteren Vollstreckungsmaßnahme voraussetzt.
Der Gerichtsvollzieher hat bei einem reinen Drittauskunftsauftrag von einem Versuch der gütlichen Erledigung abzusehen, weil ein solcher Versuch überflüssigen Aufwand bedeutet und den Erfolg der Auskunftserhebung gefährdet.
Die Priorität der zügigen, vollständigen und kostensparenden Beitreibung (§ 802a I ZPO) rechtfertigt, in Fällen ohne zu erwartenden Kontakt zum Schuldner von der Gütlichkeitsbemühung (§ 802b ZPO) abzusehen.
Ist eine Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers unter Beschluss auf nicht anfallende Gebühren gestützt, ist die Erinnerung begründet; die Rechnung ist entsprechend aufzuheben oder zu ändern und überzahlte Beträge zu erstatten.
Tenor
Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers I. vom 16.03.2021 wird aufgehoben, soweit in der Rechnung eine Gebühr i.H.v. 16 € gemäß KV 207, Wegegeld i.H.v. 3,25 € gemäß KV 711 enthalten sind und hinsichtlich der Auslagenpauschale KV 716 um 3,20 € reduziert.
Gründe
Die zulässige Erinnerung ist auch in der Sache begründet.
Der zuständige Gerichtsvollzieher war bei der Ausführung des isolierten Vollstreckungsauftrages auf Einholung von Drittauskünften nicht berechtigt eine gütliche Erledigung zu versuchen und hierfür eine Gebühr gemäß KV 207 sowie ein Wegegeld gemäß KV 711 zuzüglich anteiliger Auslagen gemäß KV 716 in Rechnung zu stellen.
In Übereinstimmung mit den Bezirksrevisorinnen des Amtsgerichtes Dortmund geht das Gericht davon aus, dass eine Gebühr gemäß KV 207 Gerichtsvollzieherkostengesetz nicht anfällt, wenn ein Vollstreckungsgläubiger einen Gerichtsvollzieher mit der Einholung von Drittauskünften beauftragt.
Wenn ein Gerichtsvollzieher Auskünfte Dritter über das Vermögen eines Schuldners einholen soll (§§ 802a Abs. 2 Nr. 3, 802l ZPO), hat er von dem Versuch einer gütlichen Einigung abzusehen.
Der Versuch einer gütlichen Einigung bei einem Auftrag auf Einholung von Drittauskünften stellt einen überflüssigen Aufwand dar und gefährdet den Erfolg der Auskunftseinholung. Von einem Versuch einer gütlichen Einigung ist daher von vornherein abzusehen.
Zwar bestimmt § 802b I ZPO, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll. Gleichzeitig bestimmt aber § 802a I ZPO, dass das Vollstreckungsorgan auf eine zügige, vollständige und kostensparende Beitreibung von Geldforderungen hinwirken soll. Dadurch soll eine möglichst zeitnahe und vollständige Befriedigung des Gläubigers erzielt werden, wobei jeder überflüssiger Aufwand vermieden werden soll (OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2018, 3 W 437/18).
Wenn ein Schuldner sich der Verpflichtung, eine Vermögensauskunft abzugeben entzogen hat, und wenn dem Schuldner -wie vorliegend - dabei die Möglichkeit einer gütlichen Einigung gegeben worden war, dann ist der weitere Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen einer sich anschließenden isolierten Drittauskunft ein solch überflüssiger Aufwand. Zudem wird durch einen weiteren Versuch einer gütlichen Einigung in diesem Verfahrensstadium nicht nur die Auskunftserteilung und die mögliche Befriedigung des Gläubigers verzögert, sondern darüber hinaus der Erfolg der Auskunftseinholung gefährdet (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. August 2019,15 W 31/19).
Der Gesetzgeber selber hat diese Gefahr gesehen und in § 802f Abs. 3 ZPO bestimmt, dass der Schuldner erst innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Ergebnisses einer Erhebung in Kenntnis gesetzt werden soll. Die Fremdauskunft soll dem Gläubiger Vollstreckungsobjekte aufzeigen, die der Schuldner von sich aus nicht offengelegt hat. Würde der Schuldner zwischenzeitlich erfahren, dass der Gläubiger über die Existenz z.B. eines Kontos informiert wurde, läge es nahe, dass er den dortigen Guthabenbetrag abhebt, bevor eine Pfändung wirksam werden kann. Daher soll der Schuldner von dieser Vollstreckungsmaßnahme erst nach Abschluss der Maßnahme und dies zudem mit einer erheblichen Zeitverzögerung erfahren.
Auch die Gebührentatbestände der KV 207 und KV 208 selbst enthalten Einschränkungen, da der Anwendungsbereich nur dann eröffnet ist, wenn entweder ein entsprechender Auftrag auf eine gütliche Erledigung gestellt wurde oder aber die gütliche Erledigung mit einer weiteren bestimmten Vollstreckungsmaßnahme zusammenfällt. Die gesetzlichen Gebührentatbestände enthalten gerade keine Regelung dahingehend, dass auch beim Zusammenspiel mit dem Antrag auf Einholung von Drittauskünften eine entsprechende Gebühr anfällt.
Das Gericht verkennt nicht, dass nach § 802b ZPO der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll. Ebenso wird nicht verkannt, dass infolge dieser Regelung die herrschende Meinung annimmt, dass der Gerichtsvollzieher die gütliche Erledigung auch ohne ausdrücklichen Auftrag zu versuchen hat und dass er dafür dann nach KV 207/KV 208 zu vergüten ist (OLG Oldenburg, DGVZ 2019,86). Diese Auftragsfiktion verlangt aber jedenfalls ein laufendes Verfahren mit einem persönlichen Kontakt zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner. Denn nur bei dem konkret geregelten Anwendungsbereich der KV 207 und KV 208 muss der Gläubiger auch annehmen, dass es zu einem Kontakt zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner kommt und dass der Gerichtsvollzieher auch dann versuchen wird, durch Zahlung, Ratenabrede o. ä. die Angelegenheit gütlich zu bereinigen. Wenn aber der Gerichtsvollzieher ohne jeden Kontakt zum Schuldner nur eine Drittauskunft einholt, ist diese Situation von vornherein nicht gegeben (AG Kiel, Beschluss vom 28.05.2021, 21 M 582/21).
Die Auslegung der bestehenden Regeln führt daher zu der Feststellung, dass die Gebühr KV 207 oder KV 208 im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages auf Einholung einer Drittauskunft nicht anfällt. Es existiert bereits kein anwendbarer Gebührentatbestand für diese Fallvariante, sodass es unerheblich ist, ob ein Gerichtsvollzieher tatsächlich einen Versuch zur gütlichen Einigung unternommen hat.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Entscheidung des BGH, DGVZ 2019, 32. Hier wurde lediglich beschieden, dass die Einholung der Drittauskünfte eine eigene Angelegenheit nach § 18 RVG darstellt. Das besagt aber nichts darüber aus, dass hier auch zugleich der Anwendungsbereich der KV 207 / KV 208 über den Wortlaut hinaus und entgegen des aus § 802l III ZPO folgenden Gläubigerschutzes eröffnet sein soll.
Die Erinnerung ist daher begründet. Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers war zum Teil aufzuheben, zum Teil abzuändern.
Infolge der Aufhebung / Reduzierung sind überzahlte Beträge zu erstatten.
Die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 KostG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen einen Beschluss im Bereich der Zwangsvollstreckung ist die sofortige Beschwerde statthaft.
Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt.
Die sofortige Beschwerde ist beim Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22,44135 Dortmund, oder dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34,44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund oder dem Landgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten seit dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.