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Amtsgericht Dortmund·245 M 1613/13·16.12.2013

Widerspruch gegen Eintragungsanordnung in Schuldnerverzeichnis zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZustellungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers in das Schuldnerverzeichnis und rügte eine unwirksame Zustellung. Zentral war, ob ein Zustellungsmangel vorliegt. Das Gericht stellte fest, dass der Schuldner die Anordnung tatsächlich erhalten hat, wodurch ein Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt ist. Mangels weiterer rechtserheblicher Einwendungen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Ausgang: Widerspruch gegen Eintragungsanordnung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zustellungsmangel wird nach § 189 ZPO geheilt, wenn der Adressat in den tatsächlichen Besitz des Schriftstücks gelangt ist.

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Der Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung nach § 822d Abs. 1 ZPO ist nur begründet, wenn der Schuldner substantiiert darlegt, dass die Anordnung nicht zugegangen ist oder sonstige rechtserhebliche Einwendungen bestehen.

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Fehlerhafte Zustellungshandlungen des Postbediensteten (z. B. unterbliebener Versuch persönlicher Übergabe) führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Zustellung, sofern der Zugang des Schriftstücks erfolgt ist.

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Die Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch den Gerichtsvollzieher ist zulässig, wenn der Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung beauftragt ist.

Relevante Normen
§ 822d Abs. 1§ 189 ZPO

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

wird der Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung als

unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

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Die Gläubiger haben einen Anspruch auf Zahlung und den Obergerichtsvollzieher

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N I  mit der Vollstreckung beauftragt.

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Der Gerichtsvollzieher hat mit Eintragungsanordnung vom 24.09.2013 –zugestellt

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am 26.09.2013- die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Der

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Schuldner hat Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gemäß § 822 d Abs. 1

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ZPO erhoben.

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Der Schuldner begründet den Widerpruch damit, dass die Eintragungsanordnung

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nicht formwirksam an ihn zugestellt worden sei, weil der Postbedienstete nicht

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versucht hat, eine persönliche Übergabe des Schriftstücks vorzunehmen.

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Dieser Einwand in Bezug auf eine wirksame Zustellung der Eintragungsanordnung

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ist unerheblich.

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Der Schuldner trägt selbst vor, in den Besitz der Eintragungsanordnung gekommen

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zu sein. Dadurch wäre ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt.

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Dem Schuldner ist daher wirksam die Eintragungsanordnung zugegangen.

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Weitere begründete Einwendungen, die einen Widerspruch gegen die

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Eintragungsanordnung rechtfertigen, sind nicht vorgetragen.

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Der Widerspruch war daher zurückzuweisen.