Erinnerung: Unschwärzung von Angaben zu Fremdkonten in Drittauskunft angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin rügte die Schwärzung einer vom Gerichtsvollzieher übersandten Drittauskunft. Streitpunkt war, ob Angaben zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, ungeschwärzt mitzuteilen sind. Das AG Dortmund gab der Erinnerung statt und wies an, diese Angaben ungeschwärzt zu übermitteln, weil sie für die Zwangsvollstreckung erforderlich und dem Datenschutz nach § 802l ZPO unterzuordnen sind. Als rechtliche Grundlage wurde auch auf den Herausgabeanspruch nach § 667 BGB abgestellt.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen Schwärzung der Drittauskunft stattgegeben; Gerichtsvollzieher angewiesen, Angaben zu Fremdkonten ungeschwärzt zu übermitteln.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO ist eine Drittauskunft nicht zu schwärzen, soweit die darin enthaltenen Angaben für die Durchführung der Zwangsvollstreckung erforderlich sind.
Angaben über Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsbefugt ist, sind für den Gläubiger relevant, weil ein pfändbarer Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Kontoinhaber nach § 667 BGB bestehen kann; daher sind diese Angaben ungeschwärzt mitzuteilen.
Nach § 802l ZPO hat der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung erforderliche Einkünfte und Daten zu erheben und mitzuteilen; datenschutzrechtliche Belange treten zurück, wenn die Daten für die Vollstreckung notwendig sind.
Eine Schwärzung darf nur solche Daten betreffen, die objektiv nicht zur Zwangsvollstreckung erforderlich sind; die Tatsache, dass ein Konto einem Dritten gehört, begründet keinen allgemeinen Mitteilungsschutz gegenüber dem Gläubiger.
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 27.11.2019 wird der beteiligte Gerichtsvollzieher angewiesen, die Übersendung einer ungeschwärzten Drittauskunft nicht mit der Begründung abzulehnen, die Angaben/Namen zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt sei, seien bei Übersendung der Drittauskunft zu schwärzen.
Gründe
Die nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist auch in der Sache begründet.
Der beteiligte Gerichtsvollzieher war nicht berechtigt die Angaben in der eingeholten Drittauskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, bei Übersendung der Drittauskunft an die Gläubigerin zu schwärzen.
Es entspricht der herrschenden Rechtsauffassung, dass ein Gläubiger bei Übersendung der Drittauskunft auch Anspruch darauf hat, zu erfahren, ob der Schuldner eine Verfügungsbefugnis über Konten Dritter hat (LG Ravensburg, DGVZ 2013,214; AG Oldenburg, juristisches Büro 2017,261; AG Wiesbaden, DGVZ 2018,217; AG Hamburg-Sankt Georg, juristisches Büro 2016,43).
Zwar können diese Konten Dritter nicht selbst Gegenstand einer Pfändung der Gläubigerin sein. Pfändbar ist allerdings ein Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten nach § 667 BGB auf Herausgabe der auf dem Konto des Dritten zugunsten des Schuldners eingegangenen Gutschriften. Drittschuldner ist in diesem Falle der Kontoinhaber, nicht die Bank. Der Gläubiger hat aufgrund der entsprechenden Informationen die Möglichkeiten zu ermitteln, ob pfändbare Einkünfte vorhanden sind, auf die zugegriffen werden kann. Diese Möglichkeit darf einem Gläubiger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes genommen werden. Nach § 802l ZPO hat der Gerichtsvollzieher entsprechende Einkünfte einzuholen und mitzuteilen. Nur Daten, die zur Zwangsvollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher zu sperren oder zu löschen. Da auch bei Fremdkonten mit Verfügungsbefugnis zugunsten eines Schuldners ein berechtigtes Pfändungsinteresse im Bereich der Zwangsvollstreckung zugunsten eines Gläubigers besteht (Pfändung des Anspruchs nach § 667 BGB), sind entsprechende Daten in einer Drittauskunft zum Zwecke der Zwangsvollstreckung im Sinne des Gesetzes erforderlich und daher ungeschwärzt mitzuteilen. Hintergrund ist, dass nicht selten Schuldner zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht eigene Konten benutzen, sondern Konten von ihnen nahe stehenden Personen, wobei sich der Schuldner die notwendige Verfügungsbefugnis einräumen lässt. Solche Konstruktionen, die eine Zwangsvollstreckung verhindern sollen, finden in den gesetzlichen Regelungen keinen Schutz. Die Vorschrift des § 802l ZPO stellt vom Grundsatz her darauf ab, ob entsprechende Daten zur Zwangsvollstreckung erforderlich sind. Ist eine Erforderlichkeit zu bejahen, so haben die Interessen des Datenschutzes zurückzutreten. Der insoweit indirekt betroffene, das Konto innehabende, Dritte ist auch nicht schutzwürdig, da er damit rechnen muss, dass Gläubiger des Schuldners, dem er die Verfügungsbefugnis über ein fremdes Konto erteilt hat, von ihrem Recht Gebrauch machen, möglicherweise bestehende Auszahlungsansprüche des Schuldners gegen den Dritten sich pfänden und überweisen zu lassen.
Der beteiligte Gerichtsvollzieher war daher anzuweisen, dem Antrag auf Übersendung der Drittauskunft insoweit nachzukommen, als dort die Angaben zu Konten Dritter, zu denen der Schuldner eine Verfügungsbefugnis besitzt, nicht zu schwärzen sind.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.