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Amtsgericht Dortmund·244 M 410/22·19.05.2022

Erinnerung gegen Ablehnung weiterführender Räumung nach § 885a ZPO zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger wendet sich mit Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, nach Durchführung einer Vollstreckung nach § 885a ZPO anschließend noch bewegliche Sachen zu entsorgen oder wegzuschaffen. Streitpunkt war, ob durch die beschränkte Vollstreckung der Räumungstitel insoweit verbraucht wird. Das Amtsgericht verwirft die Erinnerung als unbegründet und stellt fest, dass nach Durchführung der Vollstreckung nach § 885a ZPO der Titel verbraucht ist und die weitere Behandlung der Sachen den Regelungen in § 885a Abs. 3–5 ZPO unterliegt.

Ausgang: Erinnerung gegen die Ablehnung weiterer Zwangsvollstreckung als unbegründet abgewiesen; Gerichtsvollzieher durfte Vollstreckung nach § 885a ZPO verweigern

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Vollstreckungsauftrag nach § 885a ZPO beschränkt erteilt und führt der Gerichtsvollzieher eine nach § 885a Abs. 1 ZPO beschränkte Vollstreckung durch, ist der Räumungstitel insoweit verbraucht und der Gläubiger kann nicht verlangen, dass der Gerichtsvollzieher nachträglich die Wegschaffung beweglicher Sachen vornimmt.

2

Nach Durchführung der Vollstreckung nach § 885a ZPO richtet sich die weitere Behandlung der in der Wohnung verbliebenen beweglichen Sachen nach § 885a Abs. 3–5 ZPO; der Gläubiger kann diese selbst wegschaffen, vernichten oder nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist verwerten.

3

Die Begriffe ‚herausgeben‘, ‚überlassen‘ und ‚räumen‘ in § 885 ZPO sind synonym zu verstehen; die Vollstreckung nach § 885a ZPO setzt die Inbesitzsetzung des Gläubigers voraus.

4

Ein Vollstreckungstitel, der auf die Wegschaffung von Mobiliar gerichtet ist, führt nicht dazu, dass eine nach § 885a ZPO beschränkte Vollstreckung unvollständig und fortsetzungsfähig bleibt; ein nach § 885a ausgeführter beschränkter Auftrag verbraucht den Titel insoweit.

Relevante Normen
§ 885a ZPO§ 885a Abs. 1 ZPO§ 885a Abs. 3-5 ZPO§ 885 Abs. 2–5 ZPO§ 885 Abs. 1 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Die Erinnerung vom 11.05.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.

Gründe

2

I.

3

Mit Vollstreckungsauftrag vom 12.11.2020 beauftragte der Gläubiger den beteiligten Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung des Schuldners gemäß § 885 a ZPO "Berliner Modell". Der Zwangsvollstreckung zugrunde liegt das Versäumnisurteil das Amtsgerichts Dortmund vom 26.10.2021, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, die im Haus C-Straße, 44147 Dortmund im Erdgeschoss rechts gelegene Wohnung geräumt an den Kläger herauszugeben.

4

Der Auftrag wurde am 03.01.2021 ordnungsgemäß durchgeführt. In der Wohnung wurde lediglich Müll und wertloses Mobiliar aufgefunden. Auf das Protokoll vom 03.01.2021 nebst Fotodokumentation wird verwiesen.

5

Im Anschluss begehrte der Gläubiger zusätzlich die Räumungsvollstreckung insofern, dass die beweglichen Sachen aus der Wohnung fortgeschafft werden und der Müll entsorgt wird. Der Gläubiger stellt sich dazu auf den Standpunkt, gemäß § 885 a ZPO sei nur die Herausgabe und nicht die Räumung durchgeführt worden. Da bei der Zwangsvollstreckung nach § 885 a ZPO der Gläubiger vom Gerichtsvollzieher nur in den Besitz der Wohnung gesetzt werde, würden dadurch die titulierten Räumungsansprüche nicht verfallen. Stelle der Gläubiger fest, dass sich in der Wohnung keine verwertbaren Gegenstände befänden, sei es das gute Recht des Gläubigers, die Räumung durch den Gerichtsvollzieher nachfolgend noch durchführen zu lassen.

6

Der beteiligte Gerichtsvollzieher ist der Ansicht, den Vollstreckungsanspruch entsprechend dem Titel gemäß § 885 a ZPO am 03.01.2022 vollzogen zu haben. Damit sei der Räumungsanspruch erfüllt und der Titel insoweit verbraucht.

7

II.

8

Die Erinnerung ist unbegründet.

9

Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die weitere Zwangsvollstreckung abgelehnt.

10

Beschränkt der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag gemäß § 885 a ZPO und führt der Gerichtsvollzieher demgemäß eine nach § 885 a Abs. 1 ZPO beschränkte Vollstreckung durch, ist der Titel verbraucht; der Gläubiger kann dann nicht vom Gerichtsvollzieher verlangen, dass er nachträglich noch die beweglichen Sachen nach Maßgabe von § 885 Abs. 2-5 ZPO wegschafft und verwahrt (Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 885 a, Rdnr. 8-11).

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Vorliegend hat der Gerichtsvollzieher am 03.01.2022 den beschränkten Vollstreckungsauftrag gemäß § 885 a ZPO durchgeführt. Der Titel ist damit verbraucht. Die weitere Vorgehensweise ist dann durch § 885 a Abs. 3-5 ZPO vorgegeben. Der Gläubiger kann die beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er vernichten. Nach Ablauf von einem Monat kann der Gläubige die Sachen unter den Voraussetzungen des Abs. 4 verwerten.

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Der Gläubiger muss also vor Erteilung des Auftrags entscheiden, ob er den Vollstreckungsauftrag beschränken möchte. Nach Durchführung der Vollstreckung nach § 885 a ZPO ist ein Umschwenken hinsichtlich der beweglichen Sachen auf § 885 Abs. 2-5 ZPO nicht mehr möglich.

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Daran ändert sich auch nichts durch die vorliegende Titulierung, dass der Schuldner die Wohnung geräumt an den Gläubiger herauszugeben hat. Wie sich aus § 885 Abs. 1 ZPO ergibt, verwendet der Gesetzgeber die Begriffe "herausgeben", "überlassen" und "räumen" synonym und versteht darunter, den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen.

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Ein Titel, der auf die Wegschaffung des Mobiliars gerichtet ist und der dazu führt, dass der Auftrag erst teilweise vollstreckt wurde und fortzusetzen ist, besteht gerade nicht (dazu Schmidt-Futterer, ZPO § 885 a, Rdnr. 8-9).

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Insgesamt hat der Gerichtsvollzieher eine weitere Vollstreckung zu Recht abgelehnt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, oder dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

19

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund oder dem Landgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.