Anordnung pfändungsfreier Abfindungsbetrag von 7.398,96 EUR im Zwangsvollstreckungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragt, von einer Abfindungszahlung 7.398,96 EUR pfändungsfrei zu belassen. Streitpunkt ist, ob und in welchem Umfang die Abfindung zur Sicherung des notwendigen Unterhalts angesichts von Bezug von Arbeitslosengeld I freizugeben ist. Das Amtsgericht bewilligt die Freigabe für einen Jahreszeitraum, da das Arbeitslosengeld die Unterhaltsverpflichtungen nicht deckt und der Bedarf nachgewiesen ist. Prozesskostenhilfe wird gewährt.
Ausgang: Antrag des Schuldners auf Freigabe von 7.398,96 EUR aus Abfindung für ein Jahr als pfändungsfrei stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein gesondert gezahlter Abfindungsbetrag ist insoweit pfändungsfrei zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums den notwendigen Unterhalt des Schuldners und der sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sichert.
Bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrags aus einer Abfindung ist als Obergrenze dasjenige zu berücksichtigen, was dem Schuldner bei laufendem Arbeitslohn nach den Pfändungsgrenzen verbleiben würde.
Bei vorübergehender Arbeitslosigkeit ist das gezahlte Arbeitslosengeld I bei der Prüfung der Notwendigkeit der Verwendung einer Abfindung zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen; verbleibende Differenzen sind ggf. als pfändungsfrei anzusetzen, wobei ein angemessener Zeitraum zugrunde zu legen ist.
Bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags sind die Zahl der berücksichtigungsfähigen Unterhaltsberechtigten und deren eigene Einkünfte zu berücksichtigen; behördlich untergebrachte Kinder bleiben außer Betracht.
Überwiegende Belange der Gläubiger stehen einer Anordnung zur Freigabe eines Abfindungsbetrags dann nicht entgegen, wenn der Schuldner den Unterhaltsbedarf nachweist und die Freigabe nicht zu einer unzulässigen Gefährdung der Gläubigerinteressen führt.
Tenor
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
wird in Abänderung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse 238 M #####, 238 M #####/####, 238 M #####/#### sowie 238 M #### des Amtsgerichts Dortmund angeordnet, dass dem Schuldner ein weiterer Betrag in Höhe von 7398,96 Euro von der Abfindung, ausgezahlt von der Firma F GmbH, pfändungsfrei zu verbleiben hat.
Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts T bewilligt.
Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
Gründe
Mit vorbezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wurde das Einkommen des Schuldners bei dem Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.
Der Schuldner erhält aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis eine Abfindung aufgrund Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Höhe von 15000 EUR brutto (ca.13.000 Euro netto). Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund gesundheitlicher Gründe des Schuldners aufgelöst. Er erzielte regelmäßig ein monatliches Nettoeinkommen von 2433,77 EUR.
Von dem gesondert gezahlten Betrag hat der Schuldner seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Schuldner ist sieben Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Von diesen haben eigene Einkünfte: Die Ehefrau erhält Kindergeld für die drei im eigenen Haushalt lebenden Kinder in Höhe von 633 Euro. Bei der Berechnung des monatlich pfandfreien Betrags sind die drei weiteren behördlich untergebrachten Kinder nicht zu berücksichtigen. Freiwillige Unterhaltszahlungen wurden vom Schuldner bisher nicht erbracht. Für die drei Kinder wurde bisher auch nicht vollstreckt.
Dem Schuldner ist der Betrag pfandfrei zu belassen, der während eines angemessenen Zeitraums für seinen und der übrigen unterhaltsberechtigten notwendigen Unterhalt ausreicht (Zöller 28. Auflage, Randnummer 2 zu § 850 i ZPO). Es ist ihm jedoch nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeitslohn bestände.
Der unpfändbare Betrag ergibt sich durch folgende Berechnung:
Bei vier unterhaltsberechtigten Personen sind bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2433,77 EUR gemäß § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO 55,29 EUR pfändbar. Demnach verbleibt ein monatlicher Netto-Lohn in Höhe von 2378,48 Euro.
Der Schuldner erhält Arbeitslosengeld I, welches nicht auf die Abfindung anzurechnen ist, in Höhe von 1761,90 Euro für den Zeitraum 18.03.2016 bis zum 16.03.2017. Verglichen mit dem Nettoarbeitseinkommen ergibt sich monatlich eine Differenz in Höhe von 616,58 Euro. Jährlich ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 7398,96 Euro. Es ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt, da dem Schuldner auch aufgrund seiner Erkrankung nicht unter einem Jahr zuzumuten ist, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
Die Gläubiger sind angehört worden. Der Gläubiger zum Verfahren 238 M #### hat die Zurückweisung des Antrags beantragt, da der Schuldner Arbeitslosengeld I beziehe und somit nicht auf die Verwendung der Abfindungszahlung zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalt angewiesen sei.
Das Arbeitslosengeld in Höhe von 1761,90 Euro reicht jedoch nicht zur Erfüllung der Unterhaltspflichten für die drei Kinder sowie die Ehefrau, die im Haushalt des Schuldners leben, aus. Der Schuldnervertreter hat hierzu einen Gesamtbedarf für den Haushalt des Schuldners in Höhe von 2775, 26 Euro angegeben und nachgewiesen.
Überwiegende Belange der Gläubiger stehen dieser Anordnung nicht entgegen. Es war daher wie geschehen zu entscheiden.
Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Dortmund (Gerichtsstraße 27 - 29, 44135 Dortmund), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Dortmund (Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund) als Beschwerdegericht einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.