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Amtsgericht Dortmund·236 M 302/17·23.09.2021

Erinnerung: Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eröffnetem Insolvenzverfahren

ZivilrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Streitpunkt war, ob das Vollstreckungsverbot des Insolvenzrechts greift, da das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt und stellte die Zwangsvollstreckung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung ein, weil die Gläubigerin Insolvenzgläubigerin ist und das Verbot auch in der Wohlverhaltensphase gilt. Die Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Erinnerung der Schuldnerin gegen die Zwangsvollstreckung als begründet; Einstellung der Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird gegen einen Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet, unterliegt die Durchsetzung von Ansprüchen des Pfändungsgläubigers dem Einzelvollstreckungsverbot nach § 89 InsO.

2

Das Vollstreckungsverbot des Insolvenzrechts gilt auch während der Wohlverhaltensphase des Insolvenzverfahrens (§ 294 InsO).

3

Das Vollstreckungsgericht kann durch Aussetzung der Vollziehung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die durch die Pfändung entstandene Verstrickung beseitigen, ohne dass die Pfändung insgesamt aufgehoben werden muss.

4

Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung genügt zur Beendigung der Pfändung eine formlose Rücknahme durch den Gläubiger gegenüber dem Drittschuldner; eine erneute gerichtliche Entscheidung ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 89 InsO§ 294 InsO§ 788 ZPO§ 38 InsO

Tenor

wird der Erinnerung des Schuldners vom 09.09.2021 abgeholfen und die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.05.2017 einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung eingestellt, §§ 766 ZPO, 89, 294 InsO.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.

Gründe

2

Mit. o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat die Gläubigerin die Bankverbindungen der Schuldnerin gepfändet.

3

Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgte am 10.05.2017, die Insolvenzeröffnung erfolgte am 19.05.2021.

4

Der Insolvenzverwalter ist Partei kraft Amtes und kann in eigenem Namen Anträge für die hiesige Vollstreckungsschuldnerin stellen.

5

Das Hauptverfahren läuft noch, so dass das Insolvenzgericht zuständig ist.

6

Der Rechtspfleger der Vollstreckungsabteilung hat zuvor aber eine Abhilfebefugnis.

7

Die Erinnerung ist zulässig und begründet:

8

Der Pfändungsgläubiger ist Insolvenzgläubiger, § 38 InsO; folglich greift das Vollstreckungsverbot für Einzelgläubiger nach § 89 InsO.

9

Das Vollstreckungsverbot gilt auch in der Wohlverhaltensphase, § 294 InsO.

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Laut Entscheidungen des BGH vom 21.09.2017 (Rdnr. 14 ) und des AG Dresden vom 23.05.2018 (545 IK #####/#### ) wird die durch die Pfändung wirksam entstandene Verstrickung auch dann beseitigt, sofern das Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben.

11

Daher war wie oben erfolgt zu entscheiden, die Kostenfolge ergibt sich aus § 788 ZPO.

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Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung genügt eine formlose Rücknahme der Pfändung durch den Gläubiger gegenüber der Drittschuldnerin, eine erneute gerichtliche Entscheidung ist nicht notwendig.