Vaterschaftsanfechtung vs. Personenstandsverfahren bei Scheinvaterschaft
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass ein Verstorbener nicht sein leiblicher Vater sei. Das Gericht hält das gewählte Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach § 1600 BGB für unzulässig, da die behauptete Scheinvaterschaft auf verfälschten Personenstandsurkunden beruhe. Die Beseitigung des an die Urkunden gebundenen öffentlichen Glaubens könne nur nach dem Personenstandsgesetz erfolgen. Zudem bestehen Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Nicht-Vaterschaft wegen unzulässiger Verfahrenswahl und Mängeln in der Zuständigkeit als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine ausschließlich auf missbräuchlich verwendeten oder verfälschten Personenstandsurkunden beruhende Scheinvaterschaft ist nicht durch eine Vaterschaftsanfechtungsklage nach § 1600 BGB zu beseitigen; hierfür ist ein Verfahren zur Berichtigung des Personenstands zu führen.
Personenstandsurkunden haben deklaratorische Bedeutung und begründen nicht kraft ihrer Eintragung die rechtliche Elternschaft; der an diese Urkunden gebundene öffentliche Glaube kann nur im Personenstandsverfahren aufgehoben werden.
Ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen einen Verstorbenen unterliegt nach § 1600e Abs. 2 BGB den Vorschriften des FGG; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 43 Abs. 1, 36 FGG, wobei eine bloße Meldeadresse allein nicht zwingend zur Zuständigkeit führt.
Ist nach dem anwendbaren (älteren) Kindschaftsrecht keine gesetzliche Vaterschaftsbegründung (Ehe, Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung) gegeben, kommt eine Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 ff. BGB nicht in Betracht, soweit die behauptete Abstammung allein auf fehlerhaften Registerangaben beruht.
Leitsatz
Die ausschließlich auf missbräuchlich verwendeten oder verfälschten Personenstandsurkunden beruhende „Schein“-Vaterschaft ist nicht durch Anfechtungsklage gem. § 1600 BGB, sondern durch ein Verfahren nach dem Personenstandsgesetz zu beseitigen.
Tenor
Der Antrag auf Feststellung, dass der verstorbene Antragsgegner nicht
der leibliche Vater des Antragstellers ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
Der Antragsteller lebt nach eigenen Angaben "überwiegend in Bukarest", habe jedoch seit dem 07. August 2004 einen Zweitwohnsitz in Dortmund.
Ausweislich der Auskunft der Stadt C vom 10. Januar 1995
(Bl. 8 d. A.) wurde der Antragsteller dort am 28. Juli 1948 als Dieter T,
geboren am ##. ## 1943 in Kuckerneese/Kreis Niederung und Sohn des
T, geboren am ##. ## 1903, und der Irmgard T, geboren am ##. ##. 1908, registriert. Es existiert jedoch auch noch ein Melderegister der Kreisstelle T2/Sachsen-Anhalt, wonach der Antragsteller als
Dieter T, geboren in Kuckerneese am ##. ## 1944 bzw. geboren am
##. ## 1940, vermerkt ist. Als Eltern sind jeweils die Eheleute T angegeben.
Die Eheleute T sind verstorben, T am ##. ## 1976 und Irmgard T am ##. ## 1965.
Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben 1995 mit Nachforschungen über seine wahre Vergangenheit begonnen hat, ist zu der Überzeugung gelangt, dass er nicht der Sohn der Eheleute T ist, sondern der am ##. ## 1939 geborene Sohn des ehemaligen Königs von Rumänien, des Prinzen I
- der jetzt in Genf lebe - und dessen englischer Ehefrau. Letztere sei Ende
August 1944 von deutschen SS-Truppen verhaftet und mit ihrem Sohn nach Deutschland transportiert und exekutiert worden. Der Sohn sei alsdann dem deutschen Flüchtlingsehepaar T übergeben worden, deren eigener leiblicher Sohn kurz zuvor gestorben sei. Bei den Eheleuten T sei er alsdann als deren Sohn aufgewachsen.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der am ##. ## 1903
in Gaslon-Joneiten/Kreis Tilsit, geborene und
am ##. ## 1976 in C
verstorbene T nicht der leibliche
Vater des Antragstellers war.
Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 1600 e Abs. 2 BGB richtet sich dieses gegen einen Toten gerichtete Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach den Regeln des FGG. Gemäß §§ 43 Abs. 1, 36 FGG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Es ist schon fraglich, ob insoweit die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts Dortmund gegeben ist. Insoweit reicht eine Meldeadresse allein nicht aus
(Palandt, Anm. 13 zu § 7 BGB). Das Gericht hat mit Verfügung vom 19. März 2005 einen entsprechenden Hinweis erteilt. Eine Erläuterung durch den Antragsteller ist nicht erfolgt.
Davon abgesehen hält das Gericht das gewählte Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht für das hier zulässige Verfahren.
Die (mögliche Schein-) Vaterschaft des Herrn T beruht nämlich nicht auf einem gesetzlichen Tatbestand. Insoweit gilt für den vor dem 01. Juli 1998 geborenen Antragsteller das alte Kindschaftsrecht (Artikel 224 § 1 EGBGB). Gemäß den §§ 1591 ff., 1600 a ff. des vor dem Kindschaftsrechtsreformgesetz geltenden BGB gründet sich die rechtliche Vaterschaft entweder auf der Ehe mit der Mutter oder auf der Anerkennung durch den Vater oder eine gerichtliche Entscheidung.
Im vorliegenden Fall ist jedoch nach dem Vorbringen des Antragstellers keine dieser gesetzlichen Vaterschaftsbegründungen gegeben. Es handelt sich vielmehr um eine Scheinvaterschaft auf Grund falscher Angaben der Scheineltern gegenüber den Melderegistern bzw. Personenstandsämtern, eventuell auch auf missbräuchlicher Verwendung der für das verstorbene Kind der Eheleute T ausgestellten Geburtsurkunden.
Personenstandsurkunden begründen jedoch nicht die Elternschaft der dort protokollierten Personen, sondern haben lediglich deklaratorische Bedeutung.
Der Antragsteller ist mithin gehalten, den an diese Personenstandsurkunden gebundenen öffentlichen Glauben durch ein Verfahren nach dem Personenstandsgesetz zu beseitigen. Er wäre dann eine Person, deren Eltern nicht feststehen. Mangels anderweitiger rechtlicher Vaterschaft ist er nicht gehindert, die von ihm vermutete Vaterschaft des Prinzen I gerichtlich feststellen zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.