Ehescheidung und gemeinsame elterliche Sorge; Antrag auf Regelung zur Staatsangehörigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien beantragen einvernehmliche Ehescheidung; deutsches Recht findet Anwendung. Nach einjähriger Trennung erklärt das Gericht das Scheitern der Ehe und spricht die Scheidung aus. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt bestehen; ein Antrag, allein das Recht zur Stellung von Staatsangehörigkeitsanträgen zu übertragen, wird mit Blick auf das Kindeswohl abgelehnt. Versorgungsausgleich wird nach deutschem Recht durchgeführt.
Ausgang: Ehescheidung auf übereinstimmenden Antrag nach einjähriger Trennung stattgegeben; gemeinsame Sorge beibehalten, Spezialregelung zur Staatsangehörigkeit abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemischtstaatlicher Ehe ist die Scheidung dem Recht des Staates unterworfen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art.14 Abs.1 Nr.2 i.V.m. Art.17 EGBGB).
Eine einjährige getrennte Lebensführung bei übereinstimmendem Scheidungswunsch führt gemäß §1566 Abs.1 BGB zur unwiderlegbaren Vermutung des Scheiterns der Ehe und rechtfertigt die Scheidung nach §1565 Abs.1 BGB.
Die Übertragung eines isolierten Teilbereichs der elterlichen Sorge (z.B. alleiniges Recht, im Namen des Kindes Staatsangehörigkeitsanträge zu stellen) ist nur zulässig, wenn sie dem Kindeswohl entspricht; bloße Elternwünsche oder ein aus der Trennung herrührender Streit begründen dies nicht.
Bei der Entscheidung über die elterliche Sorge sind die Anhörung der Kinder und Stellungnahmen des Jugendamtes zu berücksichtigen; die bloße Zuneigungsäußerung des Kindes reicht nicht ohne Weiteres aus, um eine abweichende Sorgeentscheidung zu begründen.
Der Versorgungsausgleich bei in Deutschland geführten Ehezeiten ist nach deutschem Recht vorzunehmen; die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften sind zu erfassen, der hälftige Unterschied auszugleichen und gegebenenfalls in Entgeltpunkte umzuwandeln (§§1587, 1587a, 1587b BGB).
Tenor
Die am 16. Dezember 1998 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Generalkonsulat F. geschlossene und unter Nr. 405/1998 eingetragene Ehe der Parteien wird geschieden.
Das Sorgerecht für die Kinder
a) T., geboren am 20. April 1995,
b) T., geboren am 17. September 2001,
bleibt beiden Eltern gemeinsam übertragen.
Vom Konto-Nr. des Antragsgegners bei der Lebensversicherungsanstalt Westfalen (jetzt Deutsche Rentenversicherungsanstalt Westfalen) werden auf das Konto-Nr. bei der Lebensversicherungsanstalt Westfalen (jetzt Deutsche Rentenversicherung Westfalen) für die Antragstellerin Anwartschaften auf das Altersruhegeld in Höhe von monatlich 18,79 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen.
Die Umrechnung in Entgeltpunkte wird angeordnet.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
I. Ehescheidung:
Die Antragstellerin, deutsche Staatsangehörige, und der Antragsgegner, türkischer Staatsangehöriger, haben am 16. Dezember 1998 vor dem Standesbeamten des Generalkonsulats F. die Ehe geschlossen. Die Parteien haben sodann in Deutschland zusammengelebt, bis sie sich im Februar 2003 getrennt haben.
Beide Parteien möchten geschieden werden.
Sie beantragen, ihre Ehe zu scheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Parteien, den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze sowie ihre Anhörung zu Protokoll vom 01. Dezember 2004 und die Bestätigung des Scheidungswunsches zu Protokoll vom 28. September 2005 Bezug genommen.
Auf das Scheidungsbegehren der Parteien ist deutsches Recht anzuwenden. Gemäß Artikel 17 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Bei gemischt-nationaler Ehe unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe gemäß Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das ist Deutschland.
Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB wird die Ehe auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien hin geschieden, weil sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, weil die
Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Parteien sie wieder herstellen. Dabei wird gemäß § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, weil die Parteien seit Februar 2003 und somit seit mehr als einem Jahr voneinander getrennt leben und übereinstimmend die Ehescheidung wünschen. Durch dieses Urteil wird die Ehe geschieden.
II. Elterliche Sorge:
Gemäß § 1671 BGB hat das Gericht anlässlich der Ehescheidung die elterliche Sorge zu regeln.
Dabei lässt sich das Gericht davon leiten, wie das Wohl der beiden aus der Ehe stammenden minderjährigen Kinder T. geboren am 20. April 1995, jetzt zehn Jahre alt, und T., geboren am 17. September 2001, jetzt vier Jahre alt, gewährleistet werden kann.
Die Parteien haben während des Ehescheidungsverfahrens erheblich gestritten. Von Anfang an hat sich dabei herauskristallisiert, dass der Antragsgegner und Kindesvater gerne türkischer Staatsangehöriger ist und es gerne hätte, wenn seine ältere Tochter die türkische Staatsangehörigkeit besitzt.
Im Übrigen sind sich die Parteien einig, dass die Kinder bei der Mutter aufwachsen sollen.
Das Gericht hat beide Kinder angehört und eine mündliche wie schriftliche Stellungnahme des Jugendamtes Dortmund eingeholt.
Das Jugendamt schlägt vor, der Mutter die elterliche Sorge zu übertragen.
Bei der Anhörung hat die ältere Tochter am 26. Januar 2005 angegeben, dass ihr Vater für sie verantwortlich sein solle. Sie will allerdings bei der Mutter leben. Das jüngere Kind war nicht bereit, ohne Mutter und gleichzeitig Vater sich überhaupt zu äußern.
Das Gericht folgt hieraus, dass beide Kinder eine ungebrochen gute Beziehung sowohl zur Mutter als auch zum Vater haben. Da die Eltern nicht darüber streiten,
dass die Kinder in der Obhut der Mutter aufwachsen sollen und – soweit das Gericht das zu überprüfen in der Lage ist – beide verantwortungsbewusst mit der Erziehung und der Entwicklung ihrer Kinder, soweit sie sie zu beeinflussen vermögen, umgehen, erscheint die gemeinsame elterliche Sorge sinnvoll. Da die Eltern dies vorschlagen, hat das Gericht diese Regelung unterstützt.
Eine Regelung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nicht erforderlich, obwohl es zwischenzeitlich thematisiert worden ist. Beide Eltern sind sich einig, dass beide Kinder in der Obhut der Mutter aufwachsen sollen.
Das Gericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob es aus dem Teilbereich der elterlichen Sorge den Teil abspalten solle, der das Recht gibt, Anträge im Namen des Kindes zur Staatsangehörigkeit zu stellen.
Das Gericht hat sowohl den geäußerten Willen als auch das Wohl der Beteiligten im Auge gehabt und ist zu der Überzeugung gelangt, dass es nicht richtig ist, in diesem Ehescheidungsverbundverfahren eine solche Spezialregelung abweichend vom Regelfall festzulegen.
Die Ermittlungen des Familienrichters haben ergeben, dass beide Kinder sowohl die Mutter als auch den Vater lieben und diese Liebe sowohl von der Mutter als auch von dem Vater erwidert wird. Erkennbar ist die ältere Tochter entweder nicht bereit oder nicht in der Lage, das Problem der Staatsangehörigkeit isoliert von der Frage der Zuneigung und Liebe zur Mutter oder Vater zu erfassen. Das Kind hat schlicht und einfach angegeben: „Ich habe beide Eltern gern. Ich möchte gern, dass mein Vater für mich verantwortlich ist. Ich möchte bei meiner Mutter leben“. Hieraus abzuleiten, dass das Recht, die Staatsangehörigkeit des Kindes abweichend von der bisherigen gesetzlichen Regelung zu beantragen, in einer bestimmten Weise dem Wunsch des Kindes oder seinem Wohl entspricht, erscheint dem Richter nicht möglich. Es verbleibt daher bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dabei geht das Gericht davon aus, dass beide Eltern das wohlverstandene Interesse des Kindes kennen und berücksichtigen. Der Kampf um die Staatsangehörigkeit entspricht weder dem Wunsch nach dem Wohl des Kindes. Es handelt sich um einem Streit, der nur aus der zerbrechenden Ehe verstanden werden kann. Eine Regelung im Rahmen des Ehescheidungsverbundurteils hierzu zu treffen, liegt daher nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes oder seiner Eltern. Der entsprechende Spezialantrag, nur das Recht, Anträge zur Staatsangehörigkeit im Namen des Kindes zu stellen, dient nicht dem Wohl des Kindes, so dass er im Ergebnis keinem Erfolg hat.
III. Versorgungsausgleich:
Anlässlich der Ehescheidung hat das Gericht gemäß den Artikel 17 Abs. 1 und 14 EGBGB sowie Artikel 17 Abs. 3 EGBGB den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht von Amts wegen vorzunehmen, da die Ehe der Parteien in Deutschland geführt und hier Anwartschaften erworben wurden und ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Gemäß § 1587 Abs. 1 BGB hat das Gericht die Anwartschaften eines jeden Ehegatten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit zu erfassen, soweit die Anwartschaft auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtet sind und sich auf die Ehezeit beziehen. Die gemäß § 1587 Abs. 2 BGB maßgebliche Ehezeit umfasst den Zeitraum vom
01. Dezember 1998 bis zum 31. Juli 2003.
Nach den glaubhaften Angaben beider Parteien haben sie nur innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften erworben.
Das Gericht hat die Versorgungsträger um Auskünfte ersucht.
Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen teilt unter dem 30. August 2004 mit, dass der Ehemann monatliche Anwartschaften in Höhe von 118,79 € erworben hat, die gemäß § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die Ehezeit bezogen und volldynamisch sind. Die Ehefrau hat nach der Auskunft desselben Rentenversicherungsträgers vom 01. April 2004 monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 180,21 € erworben, die ebenfalls auf die Ehezeit bezogen und volldynamisch sind.
Da die Parteien darüber hinaus keine Anwartschaften erworben haben, steht fest, dass der Ehemann die werthöheren Anwartschaften besitzt.
Der Ehefrau steht gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB die Hälfte des Unterschiedes zu, also die Hälfte von 37,58 €.
Folglich überträgt das Gericht monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 18,79 € vom Rentenversicherungskonto des Mannes auf dasjenige der Ehefrau. Zugleich ordnet das Gericht gemäß § 1587 b Abs. 6 BGB an, dass die übertragene Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umgerechnet werden soll.
IV. Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.