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Amtsgericht Dortmund·174 F 2431/04·20.12.1999

Übertragung der Alleinsorge an die Mutter wegen fehlender Mitwirkung des Vaters

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mutter beantragt die Abänderung einer zuvor erklärten gemeinsamen Sorge für ihr nicht ehelich geborenes Kind zugunsten der Alleinsorge. Entscheidungsfrage ist, ob die Änderung dem Wohl des Kindes dient. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt, weil der Vater seit der Trennung nicht mitwirkt und weder gegenüber Gericht noch Jugendamt in Erscheinung tritt. Die Mutter betreut das Kind kontinuierlich und arbeitet mit dem Jugendamt zusammen.

Ausgang: Antrag der Mutter auf Übertragung der elterlichen Alleinsorge für das nicht eheliche Kind stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei nicht ehelich geborenen Kindern steht die elterliche Sorge grundsätzlich der Mutter zu, sofern die Eltern nicht heiraten oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben (vgl. § 1626a BGB).

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Eine bereits abgegebene gemeinsame Sorgeerklärung kann gerichtlich abgeändert werden, wenn die Änderung dem Wohl des Kindes entspricht (Wohl des Kindes als vorrangiger Prüfmaßstab; §§ 1696, 1626a BGB).

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Die Übertragung der Alleinsorge ist gerechtfertigt, wenn ein Elternteil dauerhaft nicht bereit oder in der Lage ist, im Interesse des Kindes mitzuwirken, sodass Erziehungskontinuität oder Kindeswohl gefährdet wären.

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Das wiederholte Fehlen jeglicher Kooperation des sorgeberechtigten Elternteils gegenüber Gericht und Jugendamt kann die Begründung einer Abänderung der Sorgeordnung zugunsten des betreuenden Elternteils tragen.

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Bei Sorgerechtsverfahren können die Gerichtskosten unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht beider Eltern geteilt werden; die Erstattung von Kosten und Auslagen kann gemäß § 13a FGG ausgeschlossen werden.

Relevante Normen
§ 1696 BGB§ 1626a BGB§ 1626a Nr. 1 BGB§ 13a FGG§ 30 KostO

Tenor

Der Antragstellerin wird die alleinige Sorge für das nicht ehelich

geborene Kind Z H, geboren am 21. Dezember 1999,

übertragen.

Damit entfällt die bislang gemeinsame Sorge mit dem Kindesvater.

Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte

auferlegt.

Keine Partei braucht der anderen Partei Kosten oder Auslagen erstatten.

Der Wert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Parteien sind die leiblichen Eltern des am 21. Dezember 1999 und somit jetzt 4jährigen Sohnes Z H. Sie waren niemals miteinander verheiratet und haben etwa bis Mitte des Jahres 2002 zusammengelebt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Parteien übereinstimmend die Erklärung abgegeben, die Sorge für das Kind Z gemeinsam ausüben zu wollen. Seit Trennung der Eltern lebt Z bei der Mutter. Diese ist noch im Jahre 2002 nach E gezogen. Dort lebte sie zunächst in der Form des betreuten Wohnens in einer Mutter-Kind-Gruppe. Seit etwa einem Jahr unterhält sie eine eigene Wohnung.

3

Die Kindesmutter hält engen Kontakt mit dem Jugendamt der Stadt E. Sie beabsichtigt, demnächst eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Aus diesem Grunde ist eine ambulante Betreuung eingesetzt worden, die sie bei ihrer zukünftigen Berufstätigkeit und vor allem ihr Kind unterstützt.

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Die Kindesmutter behauptet, der Kindesvater sei schwerst drogen- und alkoholabhängig. Er sei auch nicht in der Lage, Einkommen zu erzielen. Er leiste auch keinen Kindesunterhalt.

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Die Kindesmutter beantragt,

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die ursprünglich abgegebene gemeinsame

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Sorgeerklärung abzuändern, mit dem Ziel, dass

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die Kindesmutter alleinige Inhaberin der

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elterlichen Sorge wird.

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Das Gericht hat versucht, persönlichen Kontakt zu dem Kindesvater zu erlangen. Er hat jedoch weder mit dem Amtsgericht E noch mit dem Jugendamt der Stadt F, wie deren Bericht vom 30. Juni 2004 ausweist, Kontakt aufgenommen.

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Das Gericht hat die Kindesmutter angehört. Sie hat angegeben, sie liebe ihr Kind und möchte es gerne selber alleinverantwortlich erziehen.

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Das kleine Kind ist vom Richter angehört worden. Es fühlt sich, soweit der Richter das festzustellen vermag, in der Umgebung der Mutter wohl.

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Der Antrag ist zulässig und entscheidungsreif.

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Das Gericht hat die Beteiligten, soweit dies möglich war, angehört. Der Antragsgegner scheint sich weder gegenüber dem Gericht noch dem Jugendamt F, seinem Wohnsitz-Jugendamt, in Kontakt begeben zu wollen.

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Das Gericht hat davon abgesehen, körperlichen Zwang (Vorführung) anzuordnen.

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Der Antrag der Mutter, ihr die elterliche Sorge allein zu übertragen, ist gemäß

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§§ 1696, 1626 a BGB begründet. Nach dieser Vorschrift kommt es auf das Wohl des Kindes an. Bei nicht eheliche geborenen Kindern steht der Mutter die elterliche Sorge zu, es sei denn, die Eltern heiraten einander oder erklären, dass sie die gemeinsame Sorge übernehmen wollen. Diese Erklärung, die tatsächlich abgegeben wird, wird von der Mutter nun zur gerichtlichen Abänderung vorgelegt.

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Die Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass der Kindesvater seit der Trennung von der Kindesmutter nicht mehr bereit ist, im Interesse des Kindes zusammen zu arbeiten. Das Wohl des Kindes scheint ihm völlig gleichgültig zu sein. Dafür spricht, dass er weder gegenüber dem Gericht noch gegenüber dem zuständigen Jugendamt erscheint oder Erklärungen abzugeben bereit ist.

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Demgegenüber ist die Kindesmutter - unterstützt durch die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Stadt E - bereit, sich in dem erforderlichen Umfange um die Zukunft ihres kleinen Kindes zu kümmern. Sie liebt ihr Kind und betreut es schon seit Jahren, so dass die Erziehungskontinuität gewahrt bleibt. Angesichts der fehlenden

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Bereitschaft des Kindesvaters, sich für die Entwicklung des gemeinsamen Kindes einzusetzen, bleibt dem Gericht keine andere Möglichkeit, als die elterliche Sorge allein der Kindesmutter zu übertragen. Damit ist die gemeinsame Sorgeregelung

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i. S. d. § 1626 a Nr. 1 BGB abgeändert.

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Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass beide Parteien unterhaltspflichtig gegenüber dem kleinen Sohn der Parteien sind. Es erscheint daher angemessen, ihnen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Zugleich hat das Gericht angeordnet, dass gemäß § 13 a FGG keine Partei einer anderen Kosten oder Auslagen erstatten muss.

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Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 KostO.