Scheidung wegen unzumutbarer Härte; Sorgerecht, Umgang und Versorgungsausgleich geregelt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien beantragten einvernehmlich die Scheidung; das Gericht sprach die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres wegen unzumutbarer Härte (§1565 Abs.2 BGB) als gescheitert. Die elterliche Sorge bleibt beiden Eltern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird der Mutter allein übertragen. Der Umgang des Kleinkinds wird begleitet vom Jugendamt geregelt. Der Versorgungsausgleich wurde durch Vereinbarung ausgeschlossen und gerichtlich genehmigt.
Ausgang: Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres wegen unzumutbarer Härte stattgegeben; gemeinsame Sorge beibehalten, Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter, begleiteter Umgang durch Jugendamt; Versorgungsausgleich ausgeschlossen und genehmigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ehe ist bei übereinstimmendem Antrag zu scheiden, wenn sie gescheitert ist; eine Scheidung kann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen in der Person des Antragsgegners eine unzumutbare Härte darstellt (§1565 Abs.1, Abs.2 BGB).
Eine unzumutbare Härte kann sich aus schwerwiegenden Persönlichkeitskonflikten und der berechtigten Befürchtung ergeben, in Gegenwart des anderen Ehegatten in Verzweiflung oder Selbstgefährdung zu geraten; solche Umstände überschreiten das Zumutbare in der Ehe.
Bei Entscheidungen über die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Wohl des Kindes maßgeblich; auch bei sehr jungen Kindern kann die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zur Sicherung des Kindeswohls gerechtfertigt sein (§1671 BGB).
Bei hohen Spannungen zwischen den Eltern kann das Gericht den Umgang des Kindes in eine betreute/begleitete Form verweisen und die Durchführung dem Jugendamt übertragen, um das Kindeswohl zu schützen (§1684 BGB).
Ein Versorgungsausgleich kann durch eine wirksame Vereinbarung der Ehegatten herabgesetzt oder ausgeschlossen und vom Gericht genehmigt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§1587c, §1587o BGB).
Tenor
1.
Die am 31. August 2001 vor dem Standesbeamten des Standesamtes
L geschlossene und unter Nr. XX eingetragene Ehe der Parteien
wird geschieden.
2.
Das Sorgerecht für das Kind T-Z, geboren am 25. April 2002, bleibt beiden Eltern übertragen, jedoch wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter allein übertragen.
3.
Umgang für T-Z soll nach einer Anordnung des Jugendamtes Dortmund erfolgen.
4.
Die Regelung des Versorgungsausgleichs wird genehmigt, er findet nicht statt.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
I. Ehescheidung:
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 31.08.2001 geheiratet. Seit dem 28.11.2003 leben die Parteien getrennt. Die Ehefrau ist damals ausgezogen. Sie hält die Trennung für erforderlich, weil der Mann sie mehrfach geschlagen hat.
Sie beantragt,
ihre Ehe zu scheiden.
Der anwaltlich vertretende Antragsgegner beantragt ebenfalls,
die Ehe zu scheiden.
Er trägt vor, er möchte geschieden werden. Er wehrt sich lediglich gegen den Vorwurf, er habe die Ehefrau geschlagen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Parteien, den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze und die Anhörungen der Parteien Bezug genommen.
Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB ist die Ehe auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien hin zu scheiden, da sie gescheitert ist. Nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Dabei kann die Ehe auch schon vor Ablauf eines Trennungsjahres gemäß § 1565 Abs. 2 BGB geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des Antragsgegners liegen, eine unzumutbare Härte darstellt.
Das Gericht hat die Parteien im Juni und im September 2004 angehört. Der Richter hat die sichere Erkenntnis gewonnen, dass die Parteien nicht mehr miteinander auskommen. Auch in der abschließenden Gerichtsverhandlung haben die Parteien sich vorgeworfen, sie seien schwermütig, sie seien bereit sich oder das gemeinsame Kind zu töten und wechselseitig, sie seien vom anderen körperlich misshandelt worden.
Das Gericht war nicht in der Lage zuverlässige Kenntnis davon zu gewinnen, ob es tatsächlich zu Körperverletzungen gekommen ist. Jedenfalls ist das Gericht davon sicher überzeugt, dass die Parteien aufgrund ihrer Persönlichkeit nicht mehr miteinander auskommen und berechtigt befürchten, in Gegenwart des anderen Ehegatten bis zur Verzweiflung zu gelangen, die auch in einer Selbsttötung enden könnte. Ein solches Schicksal überschreitet den Rahmen dessen, was im Rahmen einer Ehe hingenommen werden muss. Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB hat das Gericht daher die Ehe auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien - auch schon vor Ablauf eines Trennungsjahres - geschieden.
II. Elterliche Sorge:
Aus der Ehe der Parteien stammt ihre Tochter T-Z I, geboren am 25.04.2002.
Der Richter hat das kleine Kind am 23.06.2004 angehört.
Angesichts des geringen Alters war eine verbale Verständigung nicht möglich. Der Richter hat die zuverlässige Überzeugung gewonnen, dass das Kind in der Umgebung der Mutter sich wohlfühlt. Das Gericht folgt daher dem Vorschlag des Jugendamtes und beider Eltern, der Mutter und dem Vater die elterliche Sorge zu belassen, jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter allein zu übertragen. Die Regelung entspricht dem Wohl des Kindes und dem Vorschlag des Jugendamtes und beider Eltern. Sie entspricht auch § 1671 BGB.
III. Versorgungsausgleich:
Anlässlich der Ehescheidung hat das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchzuführen. Dieser umfasst die Anwartschaft eines jeden Ehegatten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, soweit die Anwartschaft in der Ehezeit erworben worden ist. Die gemäß § 1587 Abs. 2 BGB maßgebliche Ehezeit umfasst den Zeitraum vom 01.08.2001 (die Parteien haben im Laufe des August 2001 geheiratet), bis zum 29.02.2004 (der Scheidungsantrag ist im Laufe des Folgemonats zugestellt worden).
Die Parteien haben nur innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften erworben. Das Gericht hat die Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Die LVA Westfalen teilt unter dem 09.07.2004 mit, dass die Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 71,09 Euro gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 und weitere 1,96 Euro gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB als Entgeltpunkte Ost erworben hat.
Demgegenüber hat der Ehemann wertniedrigere Anwartschaften erworben, nämlich 65,54 Euro gemäß Auskunft der LVA Rheinprovinz vom 12.07.2004. Grundsätzlich wäre nunmehr gemäß § 1587 Abs. 1 BGB der Ehemann ausgleichsberechtigt, weil die Ehefrau die werthöheren Anwartschaften erworben hat. Der Ausgleich kann nach dem Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet durchgeführt werden, weil die ausgleichsverpflichtete Ehefrau mehr Anwartschaften sowohl im Westen sowie im Osten erworben hat.
Gemäß § 1587 c BGB in Verbindung mit einer Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB, die das Gericht hiermit genehmigt, ist der Versorgungsausgleich so stark herabzusetzen, dass er den Wert 0 erreicht. Folglich war der wechselseitige Verzicht des Versorgungsausgleichs zu genehmigen.
IV. Die Umgangsregelung:
Gemäß § 1684 BGB hat das Gericht eine Umgangsregelung für T-Z, derzeit zwei Jahre alt, zu treffen. Das Gericht hat die Regelung mit beiden Eltern und dem Vertreter des Jugendamtes erörtert. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass angesichts der derzeitig hohen Spannungen zwischen Mutter und Vater eine Umgangsregelung nur in der behüteten und begleiteten Umgebung des Jugendamtes erfolgen kann.
Folglich hat das Gericht die Durchführung dem Jugendamt Dortmund übertragen.
V. Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.