Ehescheidung bei über dreijährigem Getrenntleben; Ausschluss des Versorgungsausgleichs
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der 2000 geschlossenen Ehe; der Antragsgegner nahm nicht am Verfahren teil. Das Gericht stellte das Scheitern der Ehe fest und sprach die Scheidung aus, weil die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben (§1566 Abs.2 BGB). Der Versorgungsausgleich wurde wegen fehlender nennenswerter wirtschaftlicher Gemeinschaft nach §1587c Nr.1 BGB ausgeschlossen. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben (§93a ZPO).
Ausgang: Antrag auf Scheidung stattgegeben; Versorgungsausgleich ausgeschlossen; Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Ehe ist gemäß §1565 BGB zu scheiden; bei mehr als dreijährigem Getrenntleben wird das Scheitern der Ehe nach §1566 Abs.2 BGB unwiderlegbar vermutet.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach §1587c Nr.1 BGB kommt in Betracht, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war und keine nennenswerte wirtschaftliche Gemeinschaft bestand.
Für die Beurteilung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs sind die tatsächliche Dauer und die Intensität der wirtschaftlichen Verflechtungen der Eheleute maßgeblich.
Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits gemäß §93a ZPO gegeneinander aufheben, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Tenor
1.
Die am 22. September 2000 vor dem Standesamt J (bei O), Republik Türkei, geschlossene und unter Nr. ###/## eingetragene Ehe der Parteien wird geschieden.
2.
Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
I. Ehescheidung:
Die Parteien haben - wie im Tenor angegeben - geheiratet.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Ehescheidungsverfahren gewechselt wurden, verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Ehe der Parteien zu scheiden.
Der Antragsgegner
war nicht anwaltlich vertreten und hat auch sonst am Verfahren nicht
mitgewirkt.
Die Ehe der Parteien war gemäß § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch zu scheiden, da sie gescheitert ist.
Die Ehefrau will geschieden werden. Es kommt hinzu, dass die Parteien mehr als drei Jahre voneinander getrennt leben.
Das Scheitern der Ehe ist unter diesen Umständen gemäß § 1566 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch unwiderlegbar zu vermuten.
II. Versorgungsausgleich:
Der Versorgungsausgleich war gemäß § 1587 c Ziffer 1 Bürgerliches Gesetzbuch auszuschließen.
Die Eheleute haben im September 2000 geheiratet. Sie haben sich sodann bereits Ende Januar 2001 getrennt. Im September 2001 hat der Ehemann die Endgültigkeit der Trennung dadurch dokumentiert, dass er den Eltern der Ehefrau ein "Abschiedsgeschenk" überreicht hat.
Aus alledem folgt, dass es keine Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute über einen nennenswerten Zeitraum gegeben hat. Grundlage für den Versorgungsausgleich ist aber gerade das Bestehen von wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten und der Ausgleich daraus entstehender Nachteile.
Da hiervon nicht einmal ansatzweise die Rede sein kann, war der Versorgungsausgleich gemäß der genannten Vorschrift auszuschließen.
III. Kosten:
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Zivilprozessordnung.