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Amtsgericht Dortmund·170 F 3669/95·10.06.1996

Ehegattenunterhalt: Teilweise Stattgabe – 600 DM monatlich trotz Tötung des Kindes

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die getrennt lebende Klägerin begehrt Ehegattenunterhalt; das Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von monatlich 600,00 DM ab Oktober 1995, die übrigen Anträge werden abgewiesen. Die Berechnung erfolgte nach §§1360, 1361 BGB unter Abzug von Kindesunterhalt und Raten für Prozesskostenhilfe. Wegen besonderer psychischer Belastung des Beklagten wurde der billige Eigenbedarf auf 1.950 DM erhöht; eine Verwirkung der Ansprüche scheidet wegen Schuldunfähigkeit der Klägerin aus.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 600 DM monatlichem Ehegattenunterhalt verurteilt, übrige Anträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Ehegattenunterhalt richtet sich nach §§ 1360, 1361 BGB und setzt Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten sowie Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraus.

2

Bei der Bemessung des Unterhalts ist das verfügbare Netto‑Einkommen des Pflichtigen unter Abzug berücksichtigungsfähiger Belastungen (z. B. Kindesunterhalt, Raten für Prozesskostenhilfe) und unter Berücksichtigung eines billigen Eigenbedarfs zu ermitteln.

3

Psychische Beeinträchtigungen des Unterhaltspflichtigen können bei Billigkeitsabwägungen einen erhöhten Selbstbehalt rechtfertigen; dies führt jedoch nicht ohne Weiteres zum vollständigen Wegfall der Unterhaltspflicht.

4

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ist ausgeschlossen, wenn die zum Anlass genommene schwere Handlung des Unterhaltsberechtigten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurde.

Relevante Normen
§ 1360 BGB§ 1361 BGB§ 92 ZPO§ 91a ZPO§ 708 Ziff. 8 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Oktober 1995 eine monatlich im voraus fällige Unterhaltsrente von 600,00 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.

4

Sie streiten im vorliegenden Verfahren um die Unterhaltsansprüche der Klägerin.

5

Der Beklagte ist berufstätig und erhält zusätzlich eine Rente.

6

Wegen seiner Einkommensverhältnisse wird auf die in den Akten befindlichen einschlägigen Unterlagen Bezug genommen.

7

Die Klägerin hat derzeit keinerlei Einkünfte. Sie hat, wenn man von Zahlung des Sozialamts absieht, in dem hier in Rede stehenden Zeitraum zeitweise Arbeitslosenunterstützung bezogen.

8

Auch insoweit wird auf die Akten verwiesen.

9

Die Parteien stellen,

10

                            die aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Anträge.

11

Der Beklagte ist der Auffassung, irgendwelche Unterhaltszahlungen an die Klägerin seien ihm nicht zuzumuten. Die Klägerin habe nämlich – wenn auch im Zustand der Schuldunfähigkeit – ein gemeinsames Kind der Parteien getötet.

12

Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

15

Die Klägerin ist gemäß §§ 1360, 1361 BGB unterhaltsberechtigt.

16

Die Klägerin ist bedürftig, was zwischen den Parteien wohl nicht streitig ist.

17

Die Höhe des der Klägerin zustehenden Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute.

18

Insoweit gilt folgendes:

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Der Beklagte erhält eine monatliche Rente in Höhe von 733,00 DM.

20

Zusätzlich fließt dem Beklagten ein Arbeitseinkommen in Höhe von etwa 2.214,00 DM netto monatlich zu. Ein solches Einkommen ergibt sich, wenn man zu dem von dem Beklagten zutreffend genannten monatlichen Auszahlungsbetrag in Höhe von 2.044,00 DM (Schriftsatz vom 14.02.1996) den anteiligen Betrag für die Sonderzahlungen hinzurechnet.

21

Das gesamte Einkommen des Beklagten beläuft sich demnach auf 2.947,00 DM netto.

22

Hiervon ist der gezahlte Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 335,00 DM abzusetzen.

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Weiter abzusetzen ist der Ratenzahlungsbetrag für die Prozeßkostenhilfe von 60,00 DM monatlich.

24

Unter Berücksichtigung eines billigen monatlichen Eigenbedarfs in Höhe von 1.950,00 DM monatlich kann der Beklagte dann noch etwa 600,00 DM monatlich zum Unterhalt der Klägerin beitragen (2.947,00 DM – 60,00 DM – 335,00 DM – 1.950,00 DM).

25

Der billige Eigenbedarf gegenüber einem Ehepartner, der kein minderjähriges Kind zu betreuen hat, ist grundsätzlich auf monatlich etwa 1.750,00 DM zu veranschlagen.

26

Im vorliegenden Fall fällt aber weiter ins Gewicht, daß der Beklagte durch das Vorliegen der Unterhaltsverpflichtung psychisch besonders stark betroffen wird, ohne daß ihm deswegen in irgendeiner Weise ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.

27

Es ist nachvollziehbar, daß der Beklagte durch den schrecklichen Tod des Kindes psychische schwer getroffen ist. Hinzukommt, daß die psychische Verfassung des Beklagten ohnehin besonders labil ist. Die Umstände haben dazu geführt, daß der Beklagte sich etwa ein Jahr lang einer psychosomatischen Behandlung unterziehen mußte, wobei er krankgeschrieben war.

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Bei dieser Sachlage ist es erforderlich, den Selbstbehalt des Beklagten gegenüber dem Normalfall erheblich zu erhöhen, damit dem Beklagten – wenigstens was die materielle Seite angeht – eine lebenswerte Situation verbleibt. Nicht zuletzt ist von einer solchen Verfahrensweise auch ein Anreiz für den Beklagten zu erwarten, seiner Berufstätigkeit auch weiterhin nachzugehen.

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Diesen Betrag von monatlich 600,00 DM hat der Beklagte aber andererseits auch für den Unterhalt der Klägerin aufzubringen.

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Die, wenn man sie auf den gesamten Unterhaltszeitraum umlegt, geringen Zahlungen des Arbeitsamtes an die Klägerin fallen nicht ins Gewicht. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Gesamtbedarf der Klägerin mit diesen Zahlungen und der hier ausgeurteilten Unterhaltsrente nicht einmal ansatzweise gedeckt wird.

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Für eine gänzliche oder teilweise Verwirkung der Unterhaltsansprüche sieht der unterzeichnende Richter ebenfalls keinen Anhaltspunkt, da die Klägerin das Kind der Parteien im Zustand der Schuldunfähigkeit getötet hat.

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Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten ist schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die gerichtliche Festlegung einer solchen Verpflichtung zu einer psychischen Erkrankung des Beklagten führen könnte. Die allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen gelten ihrer Natur nach für jedermann. Es kann nicht hingenommen werden, daß eine Partei sich derartigen Verpflichtungen unter Hinweis auf ihre angeschlagene psychische Situation entzieht. Bei Billigkeitserwägungen, die in Unterhaltsentscheidungen wohl stets eine erhebliche Rolle zu spielen haben, sind psychische Probleme einer Partei natürlich in die Abwägung einzubeziehen. Dies ist hier jedoch oben bereits geschehen. Dem Beklagten ist eine großzügige Erhöhung seines billigen Eigenbedarfs zugestanden worden. Ein völliges Absehen von den an sich berechtigen Interessen der Klägerin, den ihr grundsätzlich zustehenden Unterhalt auch zu erhalten, wäre aber mit einer fairen Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht vereinbar.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 91 a, 708 Ziff. 8 ZPO.