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Amtsgericht Dortmund·136 C 732/88·21.02.1989

Vermieterin obsiegt: Mietminderung wegen Acryl‑Einsatz in Badewanne verwirkt

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vermieterin klagt auf Zahlung einbehaltener Mieten, nachdem die Mieterin wegen eines im Bad eingebauten Acryl‑Einsatzes im Mai/Juni 1988 die Miete gekürzt hatte. Streitgegenstand ist, ob die Wannenverkleinerung eine gerechtfertigte Mietminderung rechtfertigt. Das Gericht verneint ein Minderungsrecht und stellt zudem fest, dass die Mieterin ihr Minderungsrecht durch jahrelanges Zuwarten (Einbau April 1986, Kürzung ab 1988) gemäß entsprechender Anwendung des § 539 BGB verloren hat. Die Klage wird stattgegeben.

Ausgang: Klage der Vermieterin auf Zahlung einbehaltener Miete stattgegeben; Mietminderung verneint und als verwirkt angesehen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein zur Mietzinsminderung berechtigender Mangel liegt nur vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erheblich beeinträchtigt ist; eine bloße Minderung des Badevergnügens rechtfertigt nicht zwingend Mietminderung, wenn die Badbenutzung zu Zwecken der Körperpflege weiterhin möglich bleibt.

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Bei der Bewertung der Minderung ist die Beeinträchtigung der einzelnen Einrichtung im Verhältnis zur Gesamtheit der Wohnräume zu berücksichtigen; eine örtlich begrenzte Einschränkung rechtfertigt nur bei erheblicher Beeinträchtigung der Gesamtwohnqualität eine Mietminderung in zweistelliger Höhe.

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Ein Mieter verliert sein Recht zur Mietzinsminderung, wenn er den Mangel nicht rechtzeitig geltend macht und über einen längeren Zeitraum trotz Kenntnis mit der Minderung zuwartet; die entsprechende Anwendung von § 539 BGB kann zur Verwirkung des Minderungsrechts führen.

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Die Geltendmachung einer Mietminderung muss substantiiert vorgetragen werden; bloße, unpräzise oder verspätete Einwendungen genügen nicht, um ein Minderungsrecht durchzusetzen.

Relevante Normen
§ 535 BGB§ 537 BGB§ 539 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57,33 DM (i. B. siebenundfünfzig 33/100

Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 05. 06. 1988 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Hause der Klägerin I-Str. in E. Im April 1986 ließ die Klägerin die in der Wohnung befindliche abgenutzte Badewanne durch Einbau eines Acryl-Einsatzes instandsetzen, wodurch sich das Wannenvolumen verkleinerte. Für die Monate Mai und Juni 1988 minderte die Beklagte die Miete um 32,76 DM bzw. 24,57 DM. Die Parteien streiten über die Berechtigung der Mietzinsminderung.

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Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die einbehaltenen Mietzinsbeträge. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Mietzinsminderung nicht berechtigt. Der Einbau eines Acryleinsatzes stelle keinen erheblichen, zur Mietzinsminderung berechtigenden Mangel dar.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, zur Mietzinsminderung berechtigt zu sein. Dazu trägt sie vor, durch den Acryleinsatz sei die Wanne um 20 cm verkleinert worden, so daß man in der Wanne nicht mehr liegen, sondern nur noch mit angewinkelten Knien habe sitzen können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Gemäß § 535 BGB kann die Klägerin von der Beklagten für die Monate Mai und Juni 1988 den restlichen Mietzins in Höhe von 57,33 DM verlangen. Ein Recht zur Minderung des Mietzinses nach § 537 BGB steht der Beklagten nicht zu.

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Zweifelhaft ist im vorliegenden Falle bereits, ob der Mietsache überhaupt ein zur Mietzinsminderung berechtigender erheblicher Mangel anhaftet. Zuzugeben ist insoweit der Beklagten sicherlich, daß ein zur Wohnung gehörendes mitvermietetes Bad tatsächlich auch benutzt werden kann. Demgemäß liegt sicherlich dann ein zur Mietzinsminderung berechtigender Mangel vor, wenn das mitvermietete Bad unbenutzbar ist bzw. später unbenutzbar geworden ist. Daß das Bad durch den im April 1986 in die Wanne eingebauten Acryleinsatz unbenutzbar geworden ist, trägt die Beklagte selbst nicht einmal vor.

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Geht man einmal von dem Vorbringen der Beklagten aus, durch den Acryleinsatz sei die Wanne um etwa 20 cm verkleinert worden, was die Klägerin bestreitet, so liegt hier sicherlich unverkennbar eine Minderung der Badefreuen vor. Sicherlich gehört zum vollen Badegenuß auch, daß man sich in der Badewanne nach Herzenslust recken und strecken kann. Von daher gesehen liegt sicherlich eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dieser Badefreuden vor, wenn man in der Wanne nur mit angewinkelten Knien sitzen kann. Daß dies sicherlich zu einem nicht unerheblichen Mißvergnügen führt, sollte außer Zweifel stehen.

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Gleichwohl kann dieser Umstand eine Mietzinsminderung von immerhin 10 % monatlich nicht rechtfertigen. Auch wenn das Badevergnügen durch die Verkürzung der Badewanne nicht gerade ein vollkomenes gewesen sein dürfte, so war sie immerhin noch zu Zwecken der Körperpflege voll benutzbar. Hinzu kommt weiterhin, daß bezogen auf die gesamte Wohnung eine meßbare Beeinträchtigung der Wohnqualität kaum gegeben sein dürfte.

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Letztlich kann aber die Frage, ob die von der Beklagten behauptete Minderung der Badefreuden einen zur Mietzinsminderung berechtigenden Mangel darstellt, dahingestellt bleiben, denn ein Recht zur Mietzinsminderung kann sie gleichwohl hieraus nicht herleiten. Unstreitig hat die Klägerin den Acryleinsatz bereits im April 1986 einbringen lassen. Wenn die Beklagte mit der Mietzinsminderung praktisch mehr als 2 Jahre zuwartete, so führte dies in entsprechender Anwendung des § 539 BGB zum Verlust des Minderungsrechts. Daran ändert letztlich auch die Tatsache nichts, daß die Klägerin im Herbst 1988 eine neue Badewanne installieren ließ.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 288 BGB, 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.