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Amtsgericht Dortmund·134 C 13376/04·25.01.2005

Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten bei Bagatellschaden abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall; das AG Dortmund weist die Klage ab. Zentrale Frage war, ob bei einem Bagatellschaden ein Gutachter erforderlich und erstattungsfähig ist. Das Gericht setzt die Bagatellgrenze auf 700,00 € und erkennt, dass bei einem Schaden von 600,42 € die Schadensminderungspflicht verletzt wurde. Daher besteht kein Anspruch auf Gutachterkosten.

Ausgang: Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten als unbegründet abgewiesen; Bagatellschaden (600,42 €) führt wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht zum Ausschluss des Kostenersatzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten besteht nur, soweit die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind.

2

Wer bei einem Bagatellschaden ein nicht notwendiges Sachverständigengutachten einholt, verletzt seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB und verliert insoweit Ersatzansprüche.

3

Als Bagatellschaden kann ein Schaden bis zu 700,00 Euro angesehen werden; bei dieser Grenze sind die gestiegenen Preisniveaus zu berücksichtigen.

4

Die Erforderlichkeit prozessualer Maßnahmen bemisst sich nach objektiven Erfordernissen und dem zumutbaren Verhalten des Geschädigten.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 823 BGB§ 7 StVG§ 3 PflichtVG§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen)

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist unbegründet.

4

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Sachverständigenkosten ergibt sich nicht aus §§ 823 BGB, 7 StVG, 3 PflichtVG. Zwar hat der Schädiger eines Verkehrsunfalls grundsätzlich die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Der Beklagte hat jedoch gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen, da er bei einem Bagatellschaden ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Ein Bagatellschaden liegt bis zu einer Grenze von 700,00 Euro vor. Der an dem Fahrzeug des Klägers entstandene Schaden leigt jedoch nur bei 600,42 Euro brutto.

5

Die von dem Beklagten aufgeführte Bagatellgrenze von 500,00 Euro ist so nicht mehr anzuerkennen. Diese, aus der Mitte der achtziger Jahre stammende Bagatellgrenze ist auf 700,00 Euro zu erhöhen (AG Erding, Versicherungsrecht 1998, 607; AG Berlin-Mitte, Versicherungsrecht 1995, 1322). Die Erforderlichkeit einer Erhöhung der Bagatellgrenze ergibt sich aufgrund der in den letzten jahren eingetretenen Preissteigerungen.

6

Dass nur ein Bagatellschaden vorlag, war für den Kläger auch erkennbar. Angesichts der im Sachverständigengutachten beschriebenen Beschädigungen brauchte er mit einem versteckten Schaden nicht zu rechnen.

7

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

8

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO ersichtlich nicht vorliegen