Zahlungsverurteilung für Abschlepp- und Lagerkosten: Klage teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Abschlepp- und Standgebühren für ein im Auftrag des Beklagten abgeschlepptes und später verschrottetes Fahrzeug. Das Gericht sprach die vertragliche Abschleppvergütung sowie einen Teil der Lagerkosten zu, reduzierte jedoch die Berechnungszeit und setzte tägliche Standgebühren fest. Die restliche Klage wurde abgewiesen; Zinsen und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 415 EUR (DM) verurteilt, übrige Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vereinbarte Abschleppvergütung ist vertraglich durchsetzbar; sie umfasst ebenso die geschuldete Umsatzsteuer.
Ansprüche auf Ersatz von Standkosten können sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) oder alternativ aus Bereicherungsrecht (§§ 677, 684, 812, 818 BGB) ergeben.
Die Pflicht zur weiteren Verwahrung kann durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt werden; der Verwahrer hat sich nach Ablauf einer angemessenen Frist um eine zumutbare Unterbringung des Fahrzeugs zu bemühen und den Fahrzeughalter zu benachrichtigen.
Bei fehlender Vereinbarung über Lagergebühren kann das Gericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO einen angemessenen Tagessatz schätzen und festsetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21 S 304/88 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.09.1988 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 600,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 600,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 27.07.1986 schleppte der Kläger, der einen Autodienst betreibt, im Auftrag des Beklagten einen schrottreif verunfallten Pkw Opel Ascona des Beklagten auf das Gelände des klägerischen Unternehmens. Da der Beklagte sein Unfallauto trotz mehrfacher Aufforderungen des Klägers nicht abholte, verschrottete der Kläger das Auto im Jahr 1988.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung der Abschleppkosten i.H.v. 125,-- DM und Standgebühren für den Zeitraum 27.07.1986 bis 29.02.1988 in einer Gesamthöhe von 3.789,50 DM jeweils zzgl. MwSt. unter Abzug einer Zahlung des Beklagten i.H.v. 200,-- DM und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.262,53 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß dem Kläger über den gezahlten Betrag 200,-- DM hinaus keine Forderung zustehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht unstreitig die Abschleppvergütung i.H.v. 125,-- DM nebst 14 % MwSt. = 142,50 DM vertraglich zu.
Hinsichtlich der Standkosten steht dem Kläger gem. §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB oder §§ 677, 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB ein Gesamtbetrag i.H.v.472,50 DM zu. Nach Ansicht des erkennenden Richters ist der Kläger berechtigt, bis zum 31.12.1986 zu berechnen. Nach diesem Zeitpunkt traf den Kläger nach Ansicht des erkennenden Richters gem. § 242 BGB die Obliegenheit, das Auto vor dem Haus abzustellen, in dem der Beklagte damals wohnte, und den Beklagten entsprechend zu benachrichtigen. Zur Höhe der täglichen Standkosten hält der erkennende Richter gem. § 287 Abs. 2 ZPO einen Betrag von 3,-- DM für gerechtfertigt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB; 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.