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Amtsgericht Dortmund·130 C 4738/05 SH.·01.08.2005

Klage auf Schadensersatz wegen angeblicher Nicht‑Original‑Louis‑Vuitton‑Börse abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtSachmängelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte 380,50 EUR Schadensersatz wegen angeblich nicht originaler Louis‑Vuitton‑Geldbörse. Zentrales Problem war, ob die Sache mangelhaft i.S.d. § 434 BGB ist. Das AG Dortmund verneint dies: Zusicherungen auf Originalität lagen nicht vor, Verkäuferangaben („Louis Vuitton Style“) und der sehr niedrige Preis sprachen für ein Nachahmerprodukt. Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 380,50 EUR wegen angeblicher Nicht‑Originalware als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Kaufsache ist nur dann mangelhaft i.S.d. § 434 BGB, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

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Bei der Auslegung vertraglicher Erklärungen nach §§ 133, 157 BGB ist auf den Empfängerhorizont und alle im Zusammenhang abgegebenen Erklärungen abzustellen.

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Bezeichnungen wie ‚…Style‘ oder vergleichbare Formulierungen in der Artikelbeschreibung können objektiv den Eindruck eines Nachahmerprodukts vermitteln und eine Zusicherung von Originalität ausschließen.

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Ein auffällig niedriger Preis kann zusammen mit sonstigen Umständen den Rückschluss rechtfertigen, dass es sich nicht um Originalware handelt; die Vermutung von Hehlerware ist dem Erwerber nicht ohne Anhaltspunkte zugunsten anzunehmen.

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Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB setzen das Vorliegen eines Sachmangels voraus; ist die Kaufsache nicht mangelhaft, sind diese Ansprüche ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 434 BGB§ 437 Nr. 3 BGB§ 280 BGB§ 281 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der.Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 380,50 EUR aus §§ 434, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB.

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Voraussetzung für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist die Mangelhaftigkeit der Kaufsache. Die von dem Kläger erworbene Geldbörse ist jedoch nicht mangelhaft.

5

Ein Mangel der Kaufsache liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ausdrücklich haben die Parteien nicht vereinbart, dass der Kaufgegenstand eine Original Louis Vuitton Börse darstellt. Auch konkludent ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden. Bei der Auslegung der zwischen den Parteien abgegebenen Erklärungen (§§ 133, 157 BGB) ist auf den Empfängerhorizont abzustellen sowie auf alle im Zusammenhang mit dem Angebot abgegebenen sonstigen Erklärungen.

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Der Beklagte hat im Rahmen der Beschreibung der Börse von „Louis Vuitton Style" gesprochen. Bereits hieran ist auch für die verobjektivierte Sicht des Klägers zu erkennen, dass es sich nicht um eine Original Börse aus dem Hause Louis Vuitton handeln kann.

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Auch die Beschreibung „natürlich ist auch der Name Louis Vuitton made in France vorhanden" legt dagegen nahe, dass es sich gerade nicht um ein Original handelt, sondern um eine besonders gelungene Fälschung handeln soll.

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Bei der Auslegung sind auch die weiteren Umstände der Erklärung heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch der äußerst niedrige Preis der Börse und ihre Bezeichnung als „neu". Es ist aber auch aus Sicht des Klägers schlechterdings ausgeschlossen, dass eine neuwertige Original Louis Vuitton Börse, welche im Handel — wie er nunmehr selbst geltend macht — mehrere hundert Euro kostet, zu diesem Preis zu bekommen ist. Einzige Ausnahme wäre Hehlerware. Dies soll aber zu Lasten des Klägers nicht unterstellt werden. Auch ihm musste angesichts des Preises daher klar sein, dass es sich lediglich um ein Nachahmerprodukt handeln konnte.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.