Themis
Anmelden
Amtsgericht Dortmund·130 C 12433/01·04.03.2002

Klage auf Differenz nach Verkehrsunfall wegen überhöhten Gutachteransätzen abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall auf Basis eines teureren Gutachtens T. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich auf Grundlage des Gutachtens W; das Gericht hält W für überzeugend. T veranschlagt unwirtschaftliche bzw. nicht erforderliche Reparaturen, daher sind die Mehrkosten und Gutachterkosten von T nicht ersatzfähig. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz abgewiesen: Beklagte hat nach Überzeugung des Gerichts den Schaden vorgerichtlich vollständig erstattet; überhöhte Gutachtenansätze nicht ersatzfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschädigte kann nur die zur wirksamen und wirtschaftlichen Wiederherstellung erforderlichen Reparaturkosten ersetzt verlangen; überhöhte oder nicht notwendige Maßnahmen sind nicht ersatzfähig.

2

Die Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 BGB verpflichtet zu einer kostengünstigen Schadensbeseitigung; ein gegenüber der wirtschaftlichen Instandsetzung überhöhendes Gutachten rechtfertigt keinen Mehrersatz.

3

Sachverständigenkosten sind nur zu ersetzen, wenn das Gutachten zur Schadensregulierung geeignet ist und einen wirtschaftlich angemessenen Instandsetzungsweg aufzeigt.

4

Bei Konkurrenz von Gutachten darf das Gericht das überzeugendere Gutachten zugrunde legen; abweichende, nicht überzeugend begründete Gutachten begründen keinen Erstattungsanspruch.

5

Das Vorliegen von Altschäden ist vom Geschädigten substantiiert darzulegen; sprechen Lage und Bildbeweise gegen eine Unfallursächlichkeit, kann Ersatz für diesen Schaden versagt werden.

Relevante Normen
§ 249 BGB§ 254 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 200,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche geltend aus einem Verkehrsunfall, der sich am 02.12.2000 in E, C ereignet hat. Unstreitig haftet die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer des vom Beklagten zu 2) als Halter und Fahrerbei dem Unfall verursachten Schaden voll.

2

Die Klägerin möchte auf der Basis des Gutachtens T vom 11.12.2000, auf welches Bezug genommen wird (Blatt 19 ff. d. A.) abrechnen. In diesem Gutachten wurden Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 2560,73 DM veranschlagt sowie eine Wertminderung von 500,00 DM. Der Gutachter T stellt in seinem genannten Gutachten Nr. 1200503 auch fest, dass Vorschäden nicht vorhanden waren. Einen Abzug für Wertverbesserung nimmt dieser Gutachter nicht vor.

3

Die Beklagte zu 1) hat auf der Basis des Gutachtens des Sachverständigen W vom 02.12.2000, auf welches Bezug genommen wird (Blatt 7 ff. d. A.) abgerechnet und vorgerichtlich die dort veranschlagten Reparaturkosten unter Abzug für Wertverbesserung sowie 300,00 DM Wertminderung und eine Kostenpauschale von 40,00 DM erstattet. Insgesamt hat die Beklagte zu 1) vorgerichtlich 1970,61 DM erstattet, während die Klägerin ihren Gesamtanspruch mit 3662,73 DDM beziffert.

4

Gegenstand der Klage ist die Differenz zwischen beiden Summen, nämlich die Differenz zwischen vom Sachverständigen T veranschlagten Reparaturkosten von 2560,73 DM und tatsächlich erstatteter Reparaturkosten gemäß Gutachten W von 1630,61 DM, eine weitere Wertminderung von 200,00 DM zu der bereits erstatteten Wertminderung von 300,00 DM sowie die Gutachterkosten T von 562,00 DM. Insgesamt verlangt die Klägerin 1692,12 DM ersetzt.

5

Nach Meinung der Klägerin steht ihr die Klageforderung auch zu, da die tatsächlichen Reparaturkosten richtigerweise im Gutachten T errechnet worden sind. Die Klägerin bestreitet, dass Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren. Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten Bezug genommen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1692,12 DM

8

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1

9

des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu

10

zahlen.

11

Die Beklagten beantragen,

12

Klageabweisung.

13

Nach Meinung der Beklagten ist das Gutachten T unzutreffend und nicht verwertbar, daher könne die Klägerin die Gutachterkosten für dieses Gutachten auch nicht erstattet verlangen. Die bei dem streifenden Zusammenstoß entstandenen Farbabtragungen an der Seitenschutzleiste und an der Tür seien ohne weitere Hilfsmittel abwischbar gewesen, eine Erneuerung der Teile könne daher nicht verlangt werden. Zu Unrecht habe auch der Sachverständige T Abzüge für Wertverbesserung zum Ausgleich von Wertsteigerungen, die sich bei der Ausführung der Reparatur durch Erneuerung von Verschleißteilen ergeben, unterlassen, nämlich einen Abzug für Wertverbesserungen von Ersatzteilen in Höhe von 102,68 DM netto und einen Abzug neu für alt von Lackierkosten in Höhe von 54,60 DM. Ein neuer Kotflügel müsste keinesfalls in der Berechnung der Reparaturkosten einbezogen werden, weildieser sich auch nach dem Unfall in einem Zustand befunden hat, der eine Erneuerung nicht rechtfertigt. Durch leichtes Polieren könne der Schaden von der Tür entfernt werden.

14

Darüberhinaus sei ein Altschaden vorhanden gewesen, nämlich an der Stoßfängerecke vorne rechts, welche von vorne eingekerbt war. Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten wird auf den Schriftsatz des Beklagtenbevollmächtigten vom 04.02.2002 bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage muss als unbegründet abgewiesen werden, denn die Beklagten haben vorgerichtlich den der Klägerin aus dem klagegegenständlichen Verkehrsunfall zustehenden Schaden voll bezahlt.

17

Nach der überzeugenden Darlegung der Sachverständigen W in ihrem Gutachten vom 02.12.2000 sind zur Beseitigung der bei dem Unfall entstandenen Beschädigungen am klägerischen Pkw 1630,61 DM erforderlich, wobei für Wertverbesserung 102,68 DM + 54,60 DM bereits abgezogen sind.

18

Die von den Parteien vorgelegten Farbfotos des unfallbeschädigten klägerischen Fahrzeugs zeigen, dass eine Ersetzung des vorderen rechten Kotflügels nicht erforderlich war, ebenso wenig wie das Lackieren der vorderen rechten Tür, da der Kotflügel nur vorne rechts leicht eingedrückt war und die Seitenschutzleiste am Kotflügel sowie die Tür nur mit Materialauftrag versehen war. Dieser Materialauftrag konnte abgewischt werden. Die Klägerin kann auch nicht Reparaturkosten für die beschädigte rechte Stoßfängerecke verlangen, da dies ein Altschaden ist. Es bedarf nicht der Vernehmung der angebotenen Zeugen, dass dieser Schaden vor dem Unfall nicht vorgelegen habe, denn auf diese Behauptung kommt es deshalb nicht an, weil der schaden auch nach dem Unfall eingetreten sein kann, ohne dass die Beklagten hierfür verantwortlich sind. Aus dem Unfallhergang, nämlich einen streifenden zusammenstoß seitlich, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der an der vorderen rechten Stoßstangenecke aber mehr zur Mitte hin gelegene schaden bei dem klagegenständlichen Unfall nicht entstanden sein kann. Die Fotos auf Seite 56 d. A. zeigen eindeutig diesen Schaden. Abgesehen davon, dass schon aus der Lage des Schadens, nämlich dass die Stoßfängerecke vorne rechts von vorne eingekerbt worden ist, dass diese Beschädigung nicht von dem von seitlich hinten kommenden Pkw des Beklagten zu 2) beim klagegenständlichen Streifzusammenstoß entstanden sein kann.

19

Auch kann die Klägerin nicht Vermessungskosten ersetzt verlangen. Da bei der Art des Unfallhergangs und dem Umfang der bei diesem Unfall entstandenen Schäden eine Beschädigung des Rahmens des klägerischen Pkws ausgeschlossen ist.

20

Die Klägerin kann nicht die Sachverständigenkosten für das Gutachten T ersetzt verlangen, weil diese Gutachten zur Schadensregulierung nicht geeignet war. Das Gutachten zeigt nicht den wirtschaftlich günstigen weg der Instandsetzung auf, der im Gutachten T aufgezeigte Reparaturweg würde vielmehr unnötig hohe Kosten verursachen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Da T eine Reparaturdauer von drei Tagen veranschlagt, die Sachverständige W jedoch nur eine Reparaturdauer von zwei Tagen, kann auch nicht unter Berücksichtigung einer schnelleren Reparaturdurchführung trotz höherer Kosten der von T vorgeschlagene Reparaturdurchführung gutgeheißen werden. Letztendlich hat die Klägerin auch nicht die im Gutachten T vorgesehenen Reparaturen durchführen lassen, wie die Abrechnung auf Gutachtenbasis zeigt. Wenngleich gemäß § 249 BGB der Geschädigte auch berechtigt ist, die zur Schadensbeseitigung veranschlagten Kosten ersetzt zu verlangen, sieht das System des Schadensersatzrechts gemäß § 249 BGB nicht vor, dass der Geschädigte sich auf Kosten des Schädigers durch den Schaden bereichert und vom Sachverständigen falsch prognostizierte, zu hohe Reparaturkosten ersetzt verlangen darf. Vielmehr ist der geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB zur Durchführung einer kostengünstigeren Schadensbeseitigung verpflichtet. Dass die Kosten der Schadensbeseitigung höher waren als von der Sachverständigen W veranschlagt, trägt die Klägerin selbst nicht vor.

21

Die Wertminderung ist von der sachverständigen W mit 300,00 DM im Hinblick auf die Höhe der Reparaturkosten und dem geringen Schadensumfang richtig angesetzt worden.

22

Die Klage muss daher als unbegründet abgewiesen werden.

23

Kosten: § 91 ZPO.

24

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO