Zivilurteil: Ersatz eigener Anwaltskosten als Schadensersatz verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Ersatz eigener Anwaltskosten. Das Gericht nimmt zwar an, dass ein Anwalt seine Gebühren geltend machen kann, sofern er eigene Ansprüche verfolgt. Voraussetzung für Erstattungsfähigkeit ist jedoch, dass die Beauftragung für den Geschädigten erforderlich war; bei einfachen, klaren Haftungsfragen sind Anwaltskosten nicht ersatzfähig. Der Kläger hat die Erforderlichkeit nicht substantiiert dargelegt, daher wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage abgewiesen, da die Erforderlichkeit und Erstattungsfähigkeit eigener Anwaltskosten nicht dargetan wurde
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt kann die ihm bei der Geltendmachung eigener Ansprüche entstandenen Gebühren als Teil des Ersatzes verlangen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten setzt regelmäßig voraus, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte.
In einfach gelagerten Fällen mit völliger Klarheit über Haftung nach Grund und Höhe sind Anwaltskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Die Darlegungspflicht des Klägers umfasst die Substantiierung, dass ohne fremde Hilfe die Ansprüche nicht durchgesetzt werden konnten; fehlt dies, ist der Kostenersatz nicht gegeben.
Kostenentscheidungen in solchen Fällen können auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO gestützt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand gem. §§ 495 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Zwar ist der Ausgangspunkt des Klägers richtig, wonach ein Anwalt, der
eigene Ansprüche geltend macht, auch seine Gebühren, die ihm bei
Vertretung eines anderen zufallen würden, geltend machen kann.
Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist aber regelmäßig,
daß der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten
durfte. Nicht erstattungsfähig sind zum Beispiel Kosten des Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen bei völliger Klarheit der Haftung nach Grund und Höhe. Das dies hier nicht der Fall war und auch ein Dritter nur mit Hilfe eines Anwalts seine Ansprüche hätte geltend machen können, ist vom Kläger nicht vorgetragen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.