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Amtsgericht Dortmund·129 C 6661/04·01.11.2004

Kfz-Unfall: Haftungsquotelung bei unaufklärbarem Unfall und Ausschluss der Rabattrückstufung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrecht (Verkehrsunfall)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Überhol- und Spurwechselzusammenstoß auf der B1. Das Gericht stellt fest, dass der Unfall nicht eindeutig aufklärbar ist und beide Beteiligten Sorgfaltspflichten verletzt haben. Es spricht eine hälftige Haftungsquote zu und erkennt ersatzfähigen Schaden in Höhe von 1.753,00 EUR, von dem 50 % ersetzt werden. Rückstufungskosten der Kaskoversicherung werden nicht ersetzt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 876,50 EUR (50 % des ersatzfähigen Schadens), der Rest der Klage wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unfall gilt nur dann als unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, wenn er auch bei Anwendung höchstmöglicher Sorgfalt von den Beteiligten nicht zu vermeiden gewesen wäre.

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Haben beide Unfallbeteiligten die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt und lässt sich der genaue Unfallhergang nicht aufklären, kann das Gericht die Haftung nach Ermessen quotenmäßig aufteilen.

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Rückstufungskosten (Rabattrückstufung) der Kaskoversicherung sind nicht ersatzfähig, wenn die Einschaltung der Versicherung und die hierdurch entstehende Legalzession den Geschädigten gegenüber einer Direktregulierung nicht bessert bzw. zu einer unbilligen Schlechterstellung führen würde.

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Ansprüche auf Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB beginnen frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem dem Schuldner eine fällige Zahlungsaufforderung oder Fristsetzung zugegangen ist, aus der ein Verzugseintritt hervorgeht.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 StVG§ 249 BGB§ 3 PflVG§ 17 Abs. 3 StVG§ 7 Abs. 5 StVO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 876,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 70 % und die Beklagten 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Par-tei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 09.11.2003 gegen 0.30 Uhr auf der B 1 in Fahrtrichtung Bochum ca. 1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens der Ausfahrt Dorstfeld ereignet hat.

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Der Zeuge L näherte sich mit dem klägerischen Fahrzeug auf der linken Fahrspur dem vor ihm befindlichen PKW des Beklagten zu 2), das von der Beklagten zu 1) gesteuert wurde.

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Die Beklagte zu 1) sah im Rückspiegel das wesentlich schnellere Fahrzeug des Klägers herannahen und entschloß sich, die Fahrspur zu wechseln. Zu diesem Zweck setzte sie den rechten Fahrtrichtungsanzeiger, um auf die rechte Spur zu wechseln. Da die Beklagte zu 1) glaubte, auf dem rechten Fahrstreifen würde ebenfalls ein Fahrzeug herannahen, gab sie ihr Vorhaben, den Fahrstreifen zu wechseln, auf und nahm den Blinker zurück. Der Zeuge L, der inzwischen beschleunigt hatte, um an dem Beklagtenfahrzeug vorbeizufahren, wich nach links aus und geriet dabei mit dem Pkw auf den Randstreifen. Hierbei kam es zur Beschädigung des Mercedes an der Beifahrertür bis zum hinteren Radkasten sowie am rechten Außenspiegel.

4

Mit der Klage mache der Kläger 100 % des ihm entstandenen Schadens geltend, welchen er wie folgt beziffert:

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Selbstbehalt 1.000,00 Euro

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Nutzungsentgang für 8 Arbeitstage

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a` 91,00 Euro 728,00 Euro

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Schaden im Ablauf des hypothetischen

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Vollkaskoversicherungsrabattes

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(Gesamtschaden:Beitragserhöhung) 1.279,49 Euro

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Auslagenpauschale 25,00 Euro

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Gesamtbetrag 3.032,49 Euro

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Der Kläger behauptet, der Zeuge L sei zwar möglicherweise gut 140 km/h schnell gewesen. Die Beklagte zu 1) habe die linke Fahrspur jedoch fast vollständig verlassen gehabt, als der Zeuge L zum Überholen angesetzt habe. Aus unerfindlichen Gründen sei sie dann wieder nach links gezogen, obwohl der rechte Fahrstreifen frei gewesen, insbesondere kein weiteres Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen unterwegs gewesen sei, welches den Fahrstreifenwechsel der Beklagten zu 1) hätte behindern können. Jedenfalls habe der Zeuge L die Beklagte zu 1) durch seine Fahrweise nicht bedrängt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn

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3.032,49 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2003

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zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, die Beklagte zu 1) habe sich vor dem drängelnden Zeugen L in Sicherheit bringen und überstürzt und in Panik die Fahrspur nach rechts wechseln wollen, ohne den rückwärtigen Verkehr ausreichend beobachtet zu haben. Dabei habe sie ein auf dem rechten Fahrstreifen herannahendes Fahrzeug erst gesehen, nachdem sie schon den Blinker gesetzt habe. Die Beklagte zu 1) habe sich mit dem Fahrzeug allenfalls mit dem rechten Reifen auf der Markierungslinie zum rechten Fahrstreifen befunden. Da der Zeuge L das Fahrzeug überholt habe, obwohl das Beklagtenfahrzeug den linken Fahrstreifen noch gar nicht verlassen hatte, müsse sich der Kläger das Alleinverschulden des Zeugen L zurechnen lassen.

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Für die Beklagte zu 1) sei das Unfallereignis dagegen unabwendbar gewesen.

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Die Beklagten sind der Ansicht, der mit der Klage geltend gemachte Rabattrückstufungsschaden sei nicht zu ersetzen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 876,50 Euro gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 249 BGB, 3 PflVG.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung der Beklagten zu 1) steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, daß sich der Unfall für eine der Parteien als unabwendbarer Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dargestellt hat.

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Denn unabwendbar wäre der Unfall nur dann gewesen, wenn er auch bei Anwendung höchstmöglicher Sorgfalt von den Beteiligten nicht zu vermeiden gewesen wäre. Die Beachtung höchster Sorgfalt hätte für den Zeugen L allerdings bedeutet, nicht schon zu einem Zeitpunkt an dem Beklagtenfahrzeug voreizufahren, zu dem sich dieses zumindest noch teilweise auf dem linken Fahrstreifen befand. Für die Beklagte zu 1) hätte die Beachtung höchstmöglicher Sorgfalt dagegen erfordert, sich vor Setzen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers einen Überblick über die rückwärtige Verkehrssituation zu verschaffen, um zu vermeiden, daß das ihr nachfolgende Fahrzeug zum Überholen ansetzen würde, weil der Fahrer aufgrund des Blinkers möglicherweise davon ausgehen würde, auf der linken Fahrspur freie Fahrt zu haben.

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Beide Unfallbeteiligten haben diesen Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten.

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Soweit der Zeuge L im Rahmen seiner Zeugenvernehmung angegeben hat, das Beklagtenfahrzeug habe sich bereits vollständig auf dem rechten Fahrstreifen befunden, als er zum Überholen ansetzte, überzeugt diese Einlassung nicht. Denn indiesem Falle hätte es für die Beklagte zu 1) keine Veranlassung gegeben vom rechten auf den linken Fahrsteifen zurückzuwechseln. Im Falle eines tatsächlich

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auf dem rechten Fahrstreifen herannahenden weiteren Fahrzeugs wäre die

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Gefahrensituation längst geschaffen und durch einen nochmaligen Fahrstreifen-

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wechsel nicht mehr abzuwenden gewesen.

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Aber auch die Schilderung der Beklagten zu 1) ist teilweise widersprüchlich und führt im Ergebnis zu keiner nachvollziehbaren Unfallschilderung. Zum einen hat die Zeugin zunächst angegeben, sich mit den rechten Reifen des Fahrzeugs auf der Fahrbahnmarkierung befunden zu haben. Auf nochmalige Nachfrage erklärte die Zeugin, die Reifen hätten sich noch vor der Markierung befunden, so daß das Beklagtenfahrzeug in keinem Fall den linken Fahrstreifen verlassen hätte.

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Bei einer solchen Fahrweise der Beklagten zu 1) wäre der Zeuge L aber sehenden Auges auf das Beklagtenfahrzeug zugefahren, und zwar mit einem fremden Fahrzeug ( Kundenfahrzeug). Diese Unfallschilderung ist daher ebenfalls nicht nachvollziehbar.

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Das Gericht geht daher davon aus, daß sich die Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) zumindest teilweise schon auf dem rechten Fahrstreifen befunden hat und es, weil sie meinte, auf dem rechten Fahrstreifen einen PKW herannahen zu sehen, auf die linke Spur zurückgelenkt hat, nachdem sie den rechten Fahrtrichtungsanzeiger zurückgenommen hatte.

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Daher führt die Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis, daß die Beklagten mangels Aufklärbarkeit des Unfalls vom 09.11.2003 zu 50 % für den eingetretenen Schaden des Klägers einstandspflichtig sind. Hierbei ist von Bedeutung, daß nicht aufklärbar ist, ob die Beklagte zu 1) einen Verkehrsverstoß gemäß §§ 7 Abs. 5, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG begangen hat oder der Zeuge L gegen die sich aus § 1 Abs. 2 StV0 ergebenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat.

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Der dem Kläger infolge des Unfalls entstandene ersatzfähige Sach- und Vermögensschaden beläuft sich auf 1.753,00 Euro. Dieser Schaden setzt sich zusammen aus dem geleisteten Selbstbehalt in Höhe von 1.000,00 Euro, dem Nutzungsausfall für

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8 Tage in Höhe von insgesamt 728,00 Euro und der Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro.

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Dagegen hat der Kläger keine Anspruch auf Ersatz des Rückstufungsschadens in Höhe von 1.279,49 Euro. Denn in diesem Fall würden die Beklagten als Schädiger durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung schlechter gestellt als bei quotenmäßiger Regulierung des Schadens durch sie selbst. Die Kaskoversicherung erwirbt im Falle der Inanspruchnahme durch den Geschädigten im Wege der Legalzession den quotenmäßigen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger. Den Schädiger auch mit den Rückstufungskosten zu belasten, würde im Vergleich zu einer Direktregulierung ohne Einschaltung der Kaskoversicherung zu einer Schlechterstellung des Geschädigten führen. Dies wäre aber unbillig.

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Der dem Kläger infolge des Unfalls entstandene ersatzfähige Schaden beläuft sich mithin auf 1.753,00 Euro. Davon kann der Kläger 50 % von den Beklagten

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( 876,50 Euro) verlangen.

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Den gesetzlichen Zinssatz kann der Kläger gemäß §§ 286,288 BGB erst ab dem 20.04.2004 verlangen. Dies ergibt sich aus dem in der Anlage zur Klageschrift eingereichten Schreiben vom 02.04.2004, worin der Beklagten zu 3) eine Zahlungsfrist bis zum 19.04.2004 eingeräumt wird. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch ist nicht gegeben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.