Klage auf Krankenhaustagegeld wegen Borreliose nach Zeckenbiss stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Krankenhaustagegeld wegen einer Borreliose, die er nach einem Zeckenbiss erlitt; die Beklagte verweigerte die Leistung. Streitpunkt war, ob ein Zeckenbiss als Unfall i.S.d. § 182 VVG / § 2 AUB 94 zu qualifizieren ist und ob die Infektionsklausel ausschließt. Das AG Dortmund bejaht den Unfallcharakter und verneint den Ausschluss, daher wurde die Klage vollumfänglich stattgegeben.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Krankenhaustagegeld wegen Borreliose nach Zeckenbiss vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeckenbiss ist als plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis ein Unfall im Sinne des Versicherungsvertragsrechts (vgl. § 182 VVG, § 2 AUB 94).
Eine in den AUB enthaltene Ausschlussregel für 'Infektionen' greift nicht, wenn Krankheitserreger durch eine versicherte Unfallverletzung in den Körper eingebracht werden.
Nicht jede Haut- oder Schleimhautverletzung ist als geringfügig anzusehen; eine durch einen Zeckenbiss ausgelöste erhebliche Erkrankung ist als Unfallverletzung zu qualifizieren und unterliegt dem Versicherungsschutz.
Bei Vorliegen eines versicherten Unfalls besteht ein Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Krankenhaustagegeldleistung gegen die Versicherung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 429,49 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2002 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
Rubrum
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e gem. § 495 a ZPO :
Die Klage ist in vollem Umfange begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Krankenhaustagegeld gegen die Beklagte zu. Ein Zeckenbiss ist ein Unfall im Sinne des § 182 VVG bzw. § 2 AUB 94, denn es handelt sich um ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis.
Ein Versicherungsausschluss im Sinne von § 2 II Abs. III AUB 94 ist nicht zu gegeben. Der Ausnahmetatbestand "Infektion" ist nicht zu bejahen. Vielmehr ist entsprechend dem weitergehenden Text der vorbenannten Bestimmung Versicherungsschutz zu gewähren. Durch den Zeckenbiss ist es zu der Borreliose-Erkrankung gekommen. Es sind durch den Zeckenbiss Fremdstoffe in den Körper gelangt, die ein erhebliches Krankheitsbild verursacht haben. Ein solcher Fall ist dem gleichzusetzen, für den ausdrücklich Versicherungsschutz gewährleistet ist, nämlich dem Fall, wenn die Krankheitserreger durch eine Unfallverletzung in den Körper gelangt sind.
Der Zeckenbiss kann auch nicht als geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung angesehen werden, durch die Krankheitserreger in den Körper gelangen. Der Zeckenbiss ist vielmehr eindeutig eine Unfallverletzung mit bekanntermaßen gravierender Wirkung, so dass hier Versicherungsschutz bejaht werden muss.
Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.