Partnervermittlungsvertrag: Kündigung nach § 627 BGB trotz AGB-Klausel; anteilige Vergütung
KI-Zusammenfassung
Der Testamentsvollstrecker verlangte nach Kündigung eines Partnervermittlungsvertrags die Rückzahlung des Pauschalhonorars. Streitpunkt war, ob ein Kündigungsausschluss wirksam ist und ob die Kündigung später „zurückgenommen“ wurde. Das Gericht bejahte bei Partnervermittlung Dienste höherer Art und ließ die jederzeitige Kündigung nach § 627 BGB zu; der AGB‑Kündigungsausschluss sei unwirksam. Eine spätere Wiederaufnahme wirke nur als Neuabschluss ohne Rückwirkung; mit dem Tod des Kunden ende das Verhältnis. Der Vermittler durfte nur eine zeitanteilige Vergütung behalten, im Übrigen war Rückzahlung geschuldet.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich: Rückzahlung des Pauschalhonorars abzüglich zeitanteiliger Vergütung zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag ist regelmäßig als Dienstvertrag einzuordnen; die Vermittlungsleistung besteht in der entgeltlichen Unterbreitung von Partnervorschlägen.
Dienste aus einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag sind typischerweise Dienste höherer Art i.S.d. § 627 Abs. 1 BGB, sodass der Dienstberechtigte jederzeit ohne Frist kündigen kann.
Eine formularmäßige Klausel, die das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 627 BGB ausschließt, benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist nach AGB-Recht unwirksam.
Eine nach Zugang wirksam erklärte Kündigung kann nicht einseitig „zurückgenommen“ werden; eine spätere Einigung der Parteien führt grundsätzlich nur zu einem Neuabschluss ohne Rückwirkung, sofern die Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist.
Endet ein auf höchstpersönliche Inanspruchnahme angelegtes Dienstverhältnis durch Tod des Dienstberechtigten, kann der Dienstverpflichtete bei vorzeitiger Beendigung nur eine angemessene zeitanteilige Vergütung nach § 628 BGB verlangen; die Restvergütung ist nach Bereicherungsrecht herauszugeben.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4166,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. 11. 1989 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 90 % der Beklagte und zu 10 % der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 51oo,-DM.
Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8o,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 12. 8. 1989 verstorbenen Bruno Jankowski.
Am 16. 2. 1989 besuchte auf Wunsch des damals 82jährigen Verstorbenen eine Mitarbeiterin des Beklagten, der eine Partnerschaftsvermittlungsagentur unter der Bezeichnung Internationale Partnervermittlung Yellow betreibt, den
Verstorbenen in dessen Haus. Dieser war auf die Unternehmung des Beklagten durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden, mit der der Beklagte mit der Vermittlung von Polinnen warb. Die Mitarbeiterin des Beklagten überreichte dem Verstorbenen Fotomaterial anhand dessen der Verstorbene die Vermittlung der Bekanntschaft mit Frau X wünschte. Noch am selben Tag unterzeichnete der Verstorbene einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag mit einer Laufdauer von 12 Monaten.
Während dieser Zeit sollte der Beklagte gemäß der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet sein, dem Verstorbenen 3o Partnervorschläge zu unterbreiten. Laut Vertragsinhalt war ein Kündigungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Der vertraglich vereinbarte Pauschalfestpreis für die Unterbreitung der Partnervorschläge betrug 5000, -DM. Der Verstorbene überreichte der Mitarbeiterin des Beklagten unmittelbar nach Vertragsschluß einen Scheck über 5000,- DM, der vom Beklagten eingelöst wurde.
In der Zeit nach dem Vertragsschluß kam es zu Differenzen zwischen dem Verstorbenen und dem Beklagten, da sich die Kontaktaufnahme des Verstorbenen mit der Frau X verzögerte. Mit Schreiben vom 13. 3. 1989 kündigte daraufhin der Verstorbene den Vertrag mit dem Beklagten zum17. 3. 1989. Zugleich forderte er den Beklagten auf, den an ihn entrichteten Geldbetrag zurückzuzahlen. Mit weiteren Schreiben vom 14. und 2o. 3. 1989 wandte sich der Verstorbene an den Kläger und beauftragte diesen, gerichtliche Schritte gegen den Beklagten zu unternehmen.
In der Folge suchte Frau X den Beklagten auf, ohne dass es zu einer weiteren Kontaktaufnahme kam.
Unter dem 17. 7. 1939 schrieb der Verstorbene den Beklagten erneut an und bat um Unterbreitung neuer Partnervorschläge. Hierzu erklärte sich der Beklagte mit Schreiben vorn 2o. 7. 1989 bereit. Unter dem 14. 8. 1989 übersandte der Beklagte sodann einen weiteren Partnervorschlag.
Der Kläger ist der Auffassung, der Vertrag des Verstorbenen mit dem Beklagten sei aufgrund des Kündigungsschreibens vom 13. 3. 1989 beendet worden. In der Zeit ab Juli 1989 habe der Beklagte keine Leistungen mehr erbracht. Dem Beklagten stehe daher nur für die einmonatige Vertragsdauer bis 17.3.1989 eine anteilige Vergütung in Höhe von 1/12 der Vertragssumme, das sind 416,66 DM, zu. Im Übrigen sei der Beklagte zur Zahlung der Restvergütung in Höhe von 4583,34 DM verpflichtet.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4583,34 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. 11. 1989 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Verstorbene habe die von ihm im März 1989 ausgesprochene Kündigung kurz darauf zurückgenommen. Er sei auch in der Folge für den Verstorbenen tätig gewesen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, insbesondere auf den in Ablichtung überreichten "Partnervermittlungsvertrag" vom 16. 2. 1989 (81. 12 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Als Testamentsvollstrecker ist der Kläger prozeßführungsbefugt, § 2212 BGB.
Die Klage ist auch im wesentlichen begründet.
Der Beklagte ist gemäß § 346 BGB in Verbindung mit §§ 627, 628 BGB verpflichtet, an den Kläger 4166,66 DM zu zahlen.
Zwischen dem Verstorbenen und dem Beklagten bestand nur in der Zeit vom 16. 2. 1989 bis zum 17. 3. 1989 und sodann in der Zeit vom 2o. 7. bis zum 12. 8. 1989 eine vertragliche Beziehung. Nur für diese Zeiträume steht dem Beklagten ein Vergütungsanspruch aus dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag zu, der sich auf insgesamt 833,34 DM beläuft.
Bei dem zwischen dem Verstorbenen und dem Beklagten geschlossenen Partnerschaftsvermittlungsvertrag handelt es sich dem Vertragstypus nach um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB; denn der Beklagte war gemäß der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet, dem Verstorbenen Hilfe bei der Anbahnung von Bekanntschaften durch die Unterbreitung von Partnervorschlägen entgeltlich zu gewähren.
Das zwischen dem Verstorbenen und dem Beklagten bestehende Vertragsverhältnis fand zunächst aufgrund des Schreibens des Verstorbenen vom 13. 3. 1989, in dem dieser seinem Willen Ausdruck verlieh, das Vertragsverhältnis zu beenden, indem er mitteilte, er wolle den Vertrag zum 17. 3. 1989 kündigen, sein Ende. Zu berücksichtigen ist insoweit, daß gemäß § 627 Abs. 1 BGB der Dienstberechtigte das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann und darf, da es bei Diensten, die im Rahmen eines Partnerschaftsvermittlungsvertrags erbracht werden, um Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB handelt (vgl.: BGH NJW 89, 1479; NJW 87, 28o8).
Dem steht auch nicht entgegen, daß ausweislich der Vertragsurkunde ein Kündigungsrecht der Vertragsparteien grundsätzlich - wenn nicht eine Leistungsstörung vorliegt - ausgeschlossen ist. Bei dieser Klausel handelt es sich um eins allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGB, die der Inhaltskontrolle nach dem AGB unterliegt. Der Ausschluß des Kündigungsrechts hält einer 2haltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz nicht stand. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß der Vorschrift des § 627 BGB der Gedanke zugrunde liegt, daß bei Diensten, die nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, dem Dienstberechtigten eine Kündigung gestattet sein müsse, wenn er - gleich aus welchen Gründen - dieses Vertrauen verloren habe. Demnach stellt der Ausschluß des gesetzlichen Kündigungsrechts nach § 627 BGB eine unangemessene Benachteiligung das Vertragspartners dar. Denn wäre eine solche Bestimmung wirksam, dann würde der subjektive Vertrauensschwund zur Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht genügen; der Vertragspartner wäre auf das Kündigungsrecht aus § 626 BGB angewiesen, er müßte ggfls. darlegen und nachweisen, daß die Umstände, die zum Vertrauensschwund geführt haben, auch bei objektiver Betrachtung eine Kündigung rechtfertigen. Dies würde seine Rechtsstellung gegenüber der gesetzlichen Regelung erheblich verschlechtern.
Eine neuerliche Vertragsbeziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Beklagten wurde erst mit Schreiben des Beklagten vom 2o.7.1989, mit dem der Beklagte dem Wunsch des Verstorbenen laut dessen Schreiben vom 17.7.1989 nachkam, weitere Partnervorschläge zu unterbreiten.
Bei diesen Willenserklärungen handelt es sich um eine einverständliche Aufhebung der von dem Verstorbenen im März ausgesprochenen Kündigung, die allerdings keine Rückwirkung für den Zeitraum März 1989 bis Juli 1989 entfaltet. Zu beachten ist insofern, daß eine Kündigung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, die nach Zugang an den Erklärungsempfänger nicht einseitig rückgängig gemacht werden kann, § 13o Abs. 1 BGB. Kommen die Vertragsparteien wie vorliegend - im nachhinein überein, daß die Kündigung nicht mehr gelten soll, dann läuft eine solche vertragliche "Rückgängigmachung" der Kündigung praktisch auf einen neuen Abschluß des gekündigten Vertrags zu den vormals geltenden Konditionen hinaus. Etwas anderes, nämlich die Rückwirkung eines solchen Neuabschlusses, ist nur in dem hier nicht vorliegenden Fall denkbar, daß eine unter einer Frist ausgesprochene Kündigung noch vor Fristablauf einvernehmlich aufgehoben wird, da in einem solchen Fall die Kündigung im Gegensatz zu der von dem Verstorbenen ausgesprochenen Kündigung - bis dato noch keine Wirkung entfaltet hat.
Darüber hinaus kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Verstorbene habe kurze Zeit nach Ausspruch der Kündigung dieselbe zurückgenommen. Abgesehen davon, daß - wie oben dargelegt - eine einseitige Rücknahme der Kündigung nicht möglich ist, fehlt es auch an den erforderlichen Darlegungen wann, wo und wem gegenüber der Verstorbene einen -entsprechenden Willen kundgetan hat und aufgrund welcher Handlung der Beklagte dem Ansinnen des Verstorbenen entsprochen hat. Das Vorbringen des Beklagten ist daher mangels Substantiierung unbeachtlich.
Schließlich kann auch aus dem Umstand, daß der Verstorbene in der Zeit nach der Kündigung die ihm im März 1989 vermittelte Bekannschaft, Frau X, getroffen hatte, nicht ein Neuabschluß des Partnerschaftsvertrags mit dem Beklagten noch vor Juli 1989 hergeleitet werden. Dies allein schon deshalb nicht, weil das zwischen dem Verstorbenen und Frau X stattgefundene Treffen nicht zwingend auf einen konkludenten Willen des Verstorbenen, das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen, schließen läßt. Zudem war auch Frau X nicht autorisiert , entsprechende etwaige Willenserklärungen des Verstorbenen für den Beklagten entgegenzunehmen. Das Treffen des Verstorbenen mit Frau X ist zur Überzeugung des Gerichts vielmehr in dem Licht zu sehen, daß ein noch während des Bestehens des Vertragsverhältnisses vermittelter Kontakt, nach dessen Beendigung auf eigene Initiative des Verstorbenen fortgesetzt worden ist.
Hiervon muß jedenfalls ausgegangen werden, da Umstände, die dem entgegenstehen könnten, weder ersichtlich noch vorgetragen worden sind.
Das neu aufgenommene Vertragsverhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Beklagten erlöschte mit dem Tod des Verstorbenen am 12. 8. 1989. Zwar verhält es sich grundsätzlich so, daß der Tod des Dienstberechtigten im Gegensatz zum Tod des Dienstverpflichteten das Dienstverhältnis nicht zum Erlöschen bringt, vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, daß nicht nur der Beklagte aufgrund des Partnerschaftsvermittlungsvertrags Dienste höherer Art schuldete, sondern daß das Vertragsverhältnis andererseits auch dadurch sein besonderes Gepräge erhielt, daß es auch auf Seiten des Verstorbenen als Dienstberechtigten höchstpersönliche Art war, d. h. daß der Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses nur so lange gegeben war, wie der Verstorbene zu seinen Lebzeiten die Leistung des Beklagten in Anspruch nehmen konnte. Diese Sachlage gebietet eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 672 BGB. Danach erlischt ein erteilter Auftrag durch den Tod des Auftraggebers, wenn die Umstände, die dem Auftrag zugrundeliegen, dies ergeben. Umstände, die bei einer entsprechenden Anwendung des § 672 BGB vorliegend dafür sprechen, daß das zwischen dem Verstorbenen und dem Beklagten bestehende Vertragsverhältnis durch den Tod des Verstorbenen beendet worden ist, sind darin zu sehen, daß die Dienste, die der Beklagte zu erbringen\er-pflichtet war, höchstpersönlicher Natur waren, die nur in dar Person das Dienstberechtigten, des Verstorbenen, ihren Sinn und ihre Erfüllung zu finden vermochten; dann der Sinn und Zweck eines Partnerschaftsvermittlungsvertrags, dem Vertragspartner einen Partner zu vermitteln, wird hinfällig , wenn der Vertragspartner verstirbt. Nach alledem kann der Beklagte gemäß § 628 BGB entsprechend den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl.: OLG Hamm, NJW RR 87, 243 ; LG Rottweil NJW 83, 2824 (2826); AG Charlottenburg VUR Anm. u 89, 154) wegen des nur zeitweisen Bestehens und der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses nur eine anteilige Vergütung entsprechend dem Verhältnis des Zeitraums der Dauer des Vertragsverhältnisses zu der vertraglich vorgesehenen Laufzeit verlangen. In Anbetracht einer Vertragsdauer von insgesamt annähernd zwei Monaten hält das Gericht eine Vergütung in Höhe von 2/12 dar Vertragssumme, das sind 833,34 DM, für angemessen. Unbeachtlich ist dabei, ob während der Vertragszeit weitere Partnerschaftsvorschläge unterbreitet worden sind oder nicht, wie dies der Kläger rügt. Für die Bemessung der Vergütung kommt es allein darauf an, für welche Zeit das Vertragsverhältnis bestand hatte (vgl.: LG Rottweil a. a. 0.). Umstände, die für ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten in der Zeit nach Neuaufnahme der Vertragsbeziehungen zu dem Verstorbenen sprechen und einen Wegfall eines Vergütungsanspruchs für diesen Zeitraum rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden. Schließlich steht der Rückforderung der anteiligen Vergütung auch nicht die Vorschrift des § 656 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen. Die Vorschrift des § 656 BGB findet zwar auch auf Partnerschaftsvermittlungsverträge Anwendung (vgl.: BGH Urteil vom 11. 7. 1990 IV ZR 169/89), diese Vorschrift schließt jedoch nur Rückzahlungsansprüche aus, die darauf gestützt werden, daß der Auftraggeber nach § 656 Abs. 1 BGB nicht hätte zur Leistung gezwungen werden können.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satzl, 7o8 Nr. 11, 711 ZPO.