Themis
Anmelden
Amtsgericht Dortmund·127 C 8948/02·25.03.2003

ec-Kartenmissbrauch nach Diebstahl: Kein Anscheinsbeweis für grobe Fahrlässigkeit

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Diebstahl der Geldbörse mit ec-Karte wurden vor der Sperrung unter PIN-Eingabe zwei Bargeldabhebungen vom Konto der Kundin vorgenommen. Die Kontoinhaberin verlangte von der Bank Erstattung nach den ec-Karten-Bedingungen. Das AG Dortmund gab der Klage statt, weil ein Anscheinsbeweis dafür, dass die PIN zusammen mit der Karte aufbewahrt oder sonst grob fahrlässig preisgegeben wurde, nicht bestehe; Ausspähen der PIN sei eine naheliegende Möglichkeit. Da die Bank ein (Mit-)Verschulden der Kundin nicht nachwies und der Verlust unverzüglich angezeigt wurde, haftet die Bank für den Schaden.

Ausgang: Klage auf Erstattung missbräuchlicher ec-Kartenabhebungen in voller Höhe stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vertragliche Haftungsübernahme in den ec-Karten-Bedingungen verpflichtet die Bank auch für vor Eingang der Verlustanzeige entstandene Schäden, wenn der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat.

2

Bei missbräuchlichen Bargeldabhebungen nach Diebstahl der ec-Karte unter Verwendung der richtigen PIN besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass der Karteninhaber die PIN grob fahrlässig zusammen mit der Karte aufbewahrt oder auf der Karte vermerkt hat.

3

Der Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung des Karteninhabers scheidet aus, wenn ein naheliegender alternativer Geschehensablauf wie das Ausspähen der PIN bei Kartenzahlung oder am Geldautomaten ernsthaft in Betracht kommt.

4

Die Bank trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein die Haftung ausschließendes grob fahrlässiges Verhalten des Karteninhabers, wenn der Anscheinsbeweis nicht eingreift.

5

Ein Mitverschulden des Karteninhabers kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass bei üblichen Einsatzsituationen der Karte ein Ausspähen der PIN durch Dritte objektiv möglich ist.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 281 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 516,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. Mai 2002 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreck-bar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Klägerin hat bei der von der Beklagten in Dortmund unterhaltenen Filiale ein Konto. Für dieses hatte sie eine ec-Karte mit Geheimnummer (PIN). Hierfür gelten die "Bedingungen für ec-Karten" (Bl. 58 ff. d.A.), worin es u.a. heißt:

3

Zif. 2.7.4: "...Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl erlangt. Die Geheimzahl darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden..."

4

Zif. 2.7.5: "Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner ec-Karte...fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle unverzüglich zu benachrichtigen. Den Verlust der ec-Karte kann der Karteninhaber auch gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst anzeigen..."

5

Zif. 3.2.4: "...Sobald der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust der ec-Karte angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen an Geldautomaten und automatisierten Kassen entstehenden Schäden...Sie übernimmt auch die bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schäden, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat...Hat die Bank ihre Verpflichtungen erfüllt und der Karteninhaber seine Pflichten grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn...die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der ec-Karte verwahrt war..."

6

Die Klägerin behauptet, dass ihr am 12.09.01 etwa um 9.30 Uhr im Zusammenhang mit einem Einkauf bei ALDI auf der I Cstraße in E ihre Geldbörse, in der sich die ec-Karte befunden habe, aus ihrem Rucksack entwendet worden sei. Sofort nachdem sie dies bemerkt habe, habe sie ihren Ehemann über Handy angerufen, der den Verlust sofort bei der Beklagten angezeigt und die Karte hat sperren lassen. Tatsächlich erfolgt die Sperrung um 10.06 Uhr. Unstreitig ist unter Verwendung der PIN bei einem Geldautomat der Volksbank in E-I um 9.41 Uhr und um 9.43 Uhr jeweils ein Betrag von 500,00 DM abgeholt worden. Das Konto der Klägerin ist mit den beiden Beträgen einschließlich eine Gebühr von 5,00 DM jeweils, insgesamt also 1.010,00 DM (= 516,40 EUR) belastet worden.

7

Die Klägerin, die den Diebstahl auch bei der Polizei angezeigt hat, begehrt von der Beklagten Rückzahlung des o.g. Betrages bzw. Gutschrift auf ihrem Konto. Sie meint, dass die Beklagte wegen missbräuchlicher Verwendung der ec-Karte für den Schaden hafte. Insbesondere habe sie die PIN-Nummer nicht weitergegeben oder im entwendeten Portmonee oder sonst zusammen mit der ec-Karte gehabt. Sie meint, sie habe auch den Verlust unverzüglich angezeigt, sodass die Beklagte auch für die Abhebungen hafte, obwohl diese vor Eingang der Verlustmeldung bzw. Sperrmeldung erfolgt sind. Da sie mithin alles nur erdenkliche und mögliche getan habe, hafte die Bank voll. Hinsichtlich der PIN-Nummer könne diese schließlich bei jeder Nutzung ausgespäht werden an Geldautomaten oder sonstigen Kartengeräten in Geschäften, da ein wirksamer Sichtschutz nicht bestehe.

8

Nachdem seitens der Beklagten nach Anmeldung des Schadens unter dem 14.11.01 zuerst und nach erneuter Regulierungsbitte vom 17.04.02 dann mit Schreiben vom 18.07.02 die Haftung ablehnt wurde, beantragt die Klägerin,

9

wie erkannt.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte bestreitet eine Entwendung mit Nichtwissen. Auch ein Ausspähen der PIN-Nummer werde bestritten. Schließlich könne auf Grund der bestehenden Verschlüsselung der Geheimnummer mittels Triple-DES-Algorithmus diese von Dritten auch nicht ermittelt werden.

13

Die Beklagte meint, dass nach alledem ein Anscheinsbeweis dafür bestehe, dass entweder die Klägerin selbst oder eine von ihr autorisierte Person die Verfügungen an dem Geldautomaten vorgenommen habe oder sie die PIN in verkörperter Form zusammen mit der Karte verwahrt habe. Eine Haftung der Beklagten bestehe daher nicht.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

15

Das Gericht hat die Klägerin gem. § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und Q. O. Auf die Sitzungsniederschrift vom 26. März 2003 (Bl. 96 - 99 d.A.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist begründet.

18

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 516,40 EUR als Anspruch aus der vertraglichen Haftungsübernahme aus dem zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrages und der hierfür unstreitig geltenden "Bedingungen für ec-Karten" zu. Insoweit sehen diese Bestimmungen bei missbräuchlicher Verwendung der ec-Karte eine Haftung der Bank für alle Verfügungen nach Anzeige des Verlustes vor und eine Übernahme der bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schäden, wenn der Karteninhaber die ihm nach den ec-Karten-Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat.

19

Die Beweisaufnahme hat vorliegend zunächst zur Überzeugung des Gerichts erbracht, dass tatsächlich das Portmonee der Klägerin mit der hierin befindlichen ec-Karte entwendet wurde. Die Zeugin H. O., Schwiegermutter der Klägerin, hat glaubhaft deren Vortrag vom Diebstahl des Portmonees samt ec-Karte bestätigt. Dabei hat die Zeugin nachvollziehbar geschildert, wie plötzlich die Klägerin während des Einkaufs im ALDI-Geschäft bemerkt habe, dass ihr Portmonee weggewesen sei und sie, die Zeugin, nachdem die Klägerin ihr dies gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, sofort geschrieen habe, dass die Türen verschlossen werden sollten und die Polizei gerufen werden sollte, was allerdings nicht erfolgt, da nicht möglich gewesen sei. Auch hat die Zeugin bestätigt, dass die Klägerin dann aus dem Ladenlokal heraus noch ihren Ehemann, den Zeugen Q. O. per Handy angerufen habe, diesem die Sachlage mitgeteilt habe, was dieser auch glaubhaft bestätigt hat. Er, so der Zeuge Q. O., habe daraufhin sofort die Karten, es habe sich neben der ec-Karte noch um eine Visa-Karte gehandelt, sperren lassen, d.h. die entsprechende Telefonnummer für Kartensperren angerufen. Auch habe er zusätzlich noch die Filiale der Beklagten in Dortmund angerufen, er kenne dort den Filialleiter, und habe das Konto dort sperren lassen.

20

An der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen bestehen, obwohl beide Zeugen der Klägerin verwandtschaftlich sehr nahe stehen, überhaupt keinerlei Zweifel. Auch die Angaben der Klägerin selbst sind glaubhaft. Das Gericht hat insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindrucks von der Klägerin und den Zeugen an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel. Mithin ist zur Überzeugung des Gerichts der Diebstahl des Portmonees der Klägerin samt der hier in Rede stehenden ec-Karte bewiesen. Insoweit stimmt dies alles auch mit den Angaben der Klägerin bei ihrer polizeilichen Anzeige, die sie ausweislich der schriftlichen Strafanzeige (Bl. 8 d.A.) um 10.25 Uhr bei der Polizei erstattet hat, überein. Es ist einfach zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen, dass dies alles nicht stimmen könnte und lediglich eine "Inszenierung" der Klägerin, ihres Ehemannes und ihrer Schwiegermutter ist.

21

Das Gericht ist auch auf Grund der Umstände und der Angaben der Kläger überzeugt, dass die Abhebung der beiden Beträge am Geldautomaten der Volksbank I, in der Straße B T 4-6 in E-I weder von ihr, noch von einer von ihr autorisierten Person durchgeführt wurde, vielmehr tatsächlich die Verwendung der Karte insoweit missbräuchlich war. Damit besteht auf Grund der vertraglichen Bestimmung in Zif. 3.2.4 der Bedingungen für ec-Karten eine Haftung der Beklagten für die der Klägerin erwachsenen Schäden, d.h. hier der abgehobenen Beträge einschließlich der Gebühren.

22

Ein Ausschluss der Haftung wegen Nichterfüllung der der Klägerin obliegenden Pflichten aus den ec-Karten-Bedingungen oder ein Mitverschulden der Klägerin durch schuldhaftes Verhalten bei der Entstehung des Schadens ist nicht gegeben.

23

Insoweit spricht nach Ansicht des Gerichts nicht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden oder Mitverschulden der Klägerin, insbesondere nicht dafür, dass die Klägerin ihre Pflichten hinsichtlich der Geheimnummer verletzt hat, d.h. diese etwa auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit der Karte aufbewahrt hatte. Entgegen der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (z.B. OLG Frankfurt WM 2002, 2101 f.; AG Frankfurt NJW 98, 687; AG Osnabrück NJW 98, 688; AG Regensburg WM 02, 2105 f.) besteht bei einer nach einem Diebstahl der ec-Karte und deren missbräuchlicher Verwendung durch Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen Geheimzahl (PIN) kein Erfahrungssatz dahin, dass in diesem Fall ausschließlich eine grob fahrlässige Handhabung des Karteninhabers mit der Geheimzahl dies ermöglicht hat z.B. eben dadurch dass die Nummer zusammen mit der Karte aufbewahrt wurde oder gar auf der Karte notiert war, sodass durch den Diebstahl beides in die Hand des Diebes gelangen konnte. Zwar ist, dies unterstellt das Gericht als wahr, davon auszugehen, dass tatsächlich ein Erraten der PIN-Nummer durch Ausprobieren oder eine sonstige Ermittlung der PIN durch Entschlüsselung derselben anhand von auf der Karte gespeicherten Daten unwahrscheinlich ist. Dagegen spricht nämlich in der Tat, dass eine Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten (Trefferwahrscheinlichkeit 1:3333) besteht bei lediglich drei Versuchen, da beim dritten Fehlversuch der Eingabe der richtigen Nummer die Karte eingezogen wird. Eine Ermittlung der Geheimzahl durch Entschlüsselung, die zwar grundsätzlich für möglich gehalten wird (vgl. OLG Hamm NJW 97, 1711 f.), erscheint dem Gericht angesichts der heutigen Verschlüsselungstechnik (sog. Triple-DES-Algorithmus-Verfahren) kaum wahrscheinlich und allenfalls mit einem technischen Aufwand machbar, der vorliegend jedenfalls angesichts aller Umstände außer Betracht bleiben muss.

24

Gleichwohl ist jedoch eine Ausspähung der Geheimzahl in der heutigen Zeit eine so ernst zu nehmende Möglichkeit, die nach Ansicht des Gerichts eben dazu führt, dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises keine Anwendung finden. Mit der immer weiter zunehmenden Form der Verwendung von ec-Karten zur bargeldlosen Zahlung, bei der die Geheimnummer jeweils an de Kasse des Geschäftes in ein Kartenlesegerät eingegeben werden muss, oder der Abhebung von Geld an Geldautomaten unter Eingabe der PIN-Nummer erscheint es dem Gericht ein Leichtes, dass Dritte die Geheimnummer "ausspähen" können. So ist es gerade bei der Bezahlung mittels ec-Karte in Geschäften ohne weiteres für umherstehende oder ebenfalls an der Kasse anstehende Dritte möglich, die Eingabe der Geheimzahl zu verfolgen und diese zu erkennen. Insoweit bestehen vielfach, dies ist dem Gericht aus eigener Kartennutzung bekannt, keinerlei oder nur äußerst unzureichende Schutzmechanismen oder Abschirmeinrichtungen. In großen Geschäften mit einer Vielzahl von Kunden, die an den Kassen, oftmals in mehreren Reihen an nebeneinander befindlichen Kassen, anstehen, ist es recht einfach, einem mit Karte Zahlenden bei der Eingabe der PIN-Nummer zu beobachten und sich die Nummer zu merken. Ein anschließender Diebstahl der Karte ermöglicht dann eine missbräuchliche Nutzung. Ja selbst bei vielen Kreditinstituten oder auch an den überall sonst vorhandenen Geldautomaten ist ein solches Ausspähen mangels tatsächlich wirksamen Sichtschutzes nicht besonders schwierig. Allein hieraus folgt nach Ansicht des Gerichts, dass eben der Anscheinsbeweis nicht anzuwenden ist. Entgegen insbesondere der hierzu geäußerten Ansicht des OLG Frankfurt (a.a.O.) handelt es sich bei der hier dargelegten Möglichkeit des Ausspähens der Geheimnummer eben nicht um einen fernliegenden und damit nur theoretisch abweichenden Geschehensablauf, der außer Betracht zu bleiben hat, sondern um eine durchaus naheliegende Möglichkeit, sich auf relativ leichte Weise Kenntnis von einer solchen PIN-Nummer zu verschaffen.

25

Schließlich spricht für die hier vertretene Auffassung auch eine sachlich gerechtfertigte Risikoverteilung. So dürfte bei Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises die Übernahme der Haftung seitens der Bank bei missbräuchlicher Kartennutzung z.B. nach einem Diebstahl lediglich eine theoretische Möglichkeit bestehen, dass die Bank bis zur Sperrung der Karte haftet. Einem Kunden dürfte es nämlich kaum gelingen, den Anscheinsbeweis zu entkräften, insbes. im Hinblick auf die wohl sichere Verschlüsselung im Triple-DES-Algorithmus-Verfahren und damit lediglich theoretische und fernliegende Möglichkeit der Ermittlung der PIN-Nummer durch Ausprobieren und/oder Erraten durch Probieren. Letztlich trägt daher dann der Kunde das Risiko, ohne dass es ihm praktisch möglich ist, sich hiervon zu befreien. Dies erscheint angesichts der von den Banken immer mehr geforderte Praxis der Nutzung von Karten zur bargeldlosen Zahlung und Nutzung von Automaten und damit Abkehr vom sog. Bankschalterbetrieb. So wird auch letztlich eine Tragung der Risiken in der hier vertretenen Weise von den Kunden eh wieder über die Gebühren finanziert, d.h. gerade denjenigen, zu gunsten derer eben die Risiken verteilt sind.

26

Das Gericht ist daher der Auffassung, dass angesichts aller vorgenannten Umstände und Erwägungen ein Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Nutzung der ec-Karte unter Verwendung der Geheimnummer nicht dafür spricht, dass der Karteninhaber grob unsorgfältig mit der Geheimzahl umgegangen ist (wie hier LG Berlin NJW-RR 1999, 1213; OLG Hamm a.a.O.; AG München NJW-RR 2001, 1056 f.).

27

Da vorliegend der Anscheinsbeweis nicht zum Tragen kommt, ist eine Haftung der Beklagten auf Grund der Kartenbedingungen gegeben, da die Beklagte ein Verschulden oder Mitverschulden der Klägerin an der missbräuchlichen Verwendung nicht dargetan bzw. bewiesen hat und solches auch nicht ersichtlich ist, vielmehr die Klägerin alles nur erdenkliche getan hat, um eine missbräuchliche Nutzung zu unterbinden, sie insbesondere sofort die Sperrung veranlasst hat und Mitteilung vom Verlust der Karte gemacht hat.

28

Letztlich dürfte auch, ohne dass es angesichts der vorgenannten Ausführungen darauf ankommt, vorliegend selbst bei Anwendung des Anscheinsbeweises davon auszugehen sein, dass dieser Anscheinsbeweis erschüttert ist. Das Gericht hält angesichts aller Umstände die Angabe der Klägerin, dass sie die Geheimnummer nicht notiert und bei sich getragen hat und erst recht nicht im Portmonee zusammen mit der Karte und schon gar nicht auf der Karte notiert hatte, für absolut glaubhaft. Sämtliche von der Klägerin vorgetragenen und bei der Anhörung angegebenen Tatsachen im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen der Karte hat die Beweisaufnahme eindrucksvoll bestätigt. Auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht von der Klägerin sowie im Übrigen auch von den von ihr benannten Zeugen -ihrer Schwiegermutter und ihrem Ehemann - gewonnen hat, hat das Gericht nicht die geringsten Zweifel an deren Aufrichtigkeit und Glaubwürdigkeit.

29

Zu guter letzt kommt auch eine Mithaftung der Klägerin auf Grund sonstigen Mitverschuldens entgegen der Ansicht der Beklagten dadurch, dass die Klägerin das Ausspähen der Geheimnummer etwa möglich gemacht hätte, nicht in Betracht. Ausgehend davon, dass eben die Möglichkeiten des Ausspähens der PIN-Nummer bei Nutzung der Karte sowohl an Geldautomaten als auch Kassen in Geschäften mangels eben ausreichender Abschirmung besteht, vermag dies ein Mitverschulden der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Ein redlicher Kartennutzer muss nach Ansicht des Gerichts bei Gebrauch der Karte und Eintippen der Geheimzahl bei den vorhandenen oft unzureichenden oder minimalen Abschirmvorrichtungen nicht zwingend auf in der Nähe befindliche Personen achten, die u.U. in unredlicher Weise die PIN-Nummer ausspähen wollen. Als Kunde z.B. beim Bezahlen mit der Karte und dem damit verbundenen Prozedere und den fehlenden Möglichkeiten der Abschirmung wird man in der Regel auch hieran überhaupt keinen Gedanken verschwenden.

30

Nach alledem ergibt sich also eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Übernahme des der Klägerin durch die missbräuchliche Nutzung ihrer ec-Karte entstandenen Schadens, hier in Höhe der beiden Abhebungen einschließlich der dabei angefallenen Gebühren, insgesamt also 516,40 EUR. Dagegen, dass die Klägerin insoweit Zahlung fordert, bestehen keine Bedenken. Ihr Schaden besteht nämlich darin, dass durch die Abhebungen ihr Vermögen gemindert ist. Dass sie u.U. auch Gutschrift auf dem Konto von der Beklagten begehren könnte, macht ihr Zahlungsbegehren nicht unzulässig.

31

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 281, 286, 288 BGB.

32

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

33

Das Gericht hat gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich ist.