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Amtsgericht Dortmund·126 C 2317/00·08.09.2002

Beseitigungs- und Schadensersatzklage wegen eindringender Kellerfeuchtigkeit erfolgreich

ZivilrechtSachenrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Nachbar verlangte die Beseitigung von Feuchtigkeitseinwirkungen und Ersatz von Untersuchungskosten, weil undichte Entwässerungsleitungen des Beklagten Wasser in seinen Keller leiteten. Das Gericht sah nach Sachverständigengutachten und Anscheinsbeweis eine Eigentumsverletzung und gab der Klage statt. Der Beklagte wurde zur Abstellung der Entwässerung und Zahlung von 320,27 € zuzüglich Zinsen verurteilt.

Ausgang: Klage auf Beseitigung der Entwässerungseinwirkung und Schadensersatz in voller Höhe stattgegeben; Beklagter zur Abstellung und Zahlung von 320,27 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer die Vornahme geeigneter Maßnahmen verlangen, damit von einem Nachbargrundstück keine Feuchtigkeitsschäden auf sein Grundstück gelangen.

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Die Wahl der konkreten Beseitigungsmaßnahme obliegt grundsätzlich dem Verpflichteten; nur wenn eine einzige Maßnahme geeignet ist, darf das Gericht eine bestimmte Maßnahme anordnen.

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Ergeben Sachverständigengutachten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass undichte Leitungen des Nachbarn ursächlich sind, begründet dies nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises die Vermutung der Verursachung; der Gegenseite obliegt der Gegenbeweis.

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Kommt der Anspruchsgegner einer gerichtlichen Anordnung zur Zahlung eines Gutachtervorschusses nicht nach und kann dadurch wesentliche Widerlegungen nicht erfolgen, kann dies zugunsten des Klägers berücksichtigt werden.

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Aufwendungen zur Ermittlung der Schadensursache (z.B. Einschaltung einer Fachfirma) sind als adäquat kausaler Schaden ersatzfähig, wenn sie durch die Eigentumsverletzung veranlasst wurden und daher unter § 823 Abs. 1 BGB fallen.

Relevante Normen
§ 1004 BGB§ 823 Abs. I BGB§ 887 ZPO§ 823 Abs. I§ 288 BGB§ 291 BGB

Tenor

cie Entwässerung des Dachoberflächenwassers des Anbaus des Beklagten, E.-straße N01, Südseite, angrenzend an die Westseite des klägerischen Wohnhauses so zu gestalten, dass Oberflächenwasser nicht in den Kellerraum des klägerischen Hauses, E.-straße N02 eindringt.

2.

An den Kläger 320,27 € nebst 4 % Zinsen seit dem 28.03.2000 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Beseitigung, beeinträchtigender Einflüsse seines Grundstücks und Schadensersatz in Anspruch.

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Die Parteien sind Grundstücksnachbarn.

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Der Kläger ist Alleineigentümer des Grundstücks E.-straße N02 in Dortmund., der Beklagte des Grundstücks E.-straße N01. Das Grundstück des Beklagten ist westlich des klägerischen Grundstücks gelegen.

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Der Kläger behauptet, der Flachdachbereich des Wohnzimmeranbaus des Hauses des Beklagten werde durch ein innenliegendes Fallrohr entwässert, dass durch ein weiterführendes Rohr unter der Bodenplatte abgeknickt weitergeführt werde. Dieses weiterführende Rohr habe einen Längsriss, durch den Feuchtigkeit unkontrolliert nach unten entweiche.

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Dies führe dazu, dass beständig Wasser in den Keller des klägerischen Gebäudes eindringe.

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Zwischen den Parteien - das ist unstreitig - hat unter dem Aktenzeichen 106 H 384/97 beim Amtsgericht B. ein Beweissicherungsverfahren stattgefunden. Auf den unstreitigen Inhalt dieses Verfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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Der Kläger hat zur Feststellung der Schadensursache eine Fachfirma eingeschaltet, die ihn für ihre Arbeiten unter dem 16.02.2000 einen Betrag von 626,40 € in Rechnung gestellt hat.

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Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet durch geeignete Maßnahmen den schädigenden Einfluss auf sein Grundstück zu unterbinden.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,Klageabweisung.

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Er stellt in Abrede, dass von seinem Grundstück Feuchtigkeit auf das klägerische Grundstück eindringe. Er bestreitet darüber hinaus, dass im Keller des klägerischen Grundstücks Feuchtigkeitsschäden vorhanden sind. Sollte dies der Fall sein - so meint der Beklagte - läge dies an mangelnder Isolierung des Mauerwerkes der klägerischen Gebäudes.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis angeordnet durch Beschlüsse vom 00.00., 00.00.2000, es hat ferner den Beklagten durch Beschlüsse vom 00.00.2001 und 00.002002 eine Vorschusspflicht zur Einholung des durch Beschluss vom 00.00.2000 bezeichneten Sachverständigengutachtens auferlegt. Eine Vorschusszahlung durch den Beklagten ist nicht erfolgt.

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Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Herr U. hat unter dem 00.00.2001 nach Wahrnehmung eines Ortstermins am 00.00.2001 eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten gereicht. Auf den unstreitigen Inhalt dieser Stellungnahme wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klage begründet.

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Der Kläger kann gemäß §§ 1004, 823 Abs. I BGB von dem Beklagten Vornahme geeigneter Maßnahmen beanspruchen, die dafür sorgen, dass von dem Grundstück des Beklagten keine Feuchtigkeit auf das klägerische Grundstück gelangt.

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Der Klageantrag zu 1) ist insoweit zulässig. Die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen obliegt dem Beklagten und ist vom Kläger erst in der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO zu treffen.

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Etwas anderes würde lediglich dann gelten, wenn nur eine einzige Maßnahme geeignet wäre, den erstrebten Erfolg herbeizuführen. Dies ist unstreitig nicht der Fall.

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Zwar ist grundsätzlich der Kläger für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Eigentumsverletzung durch den Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises ist der Beklagte auf Grund der Stellungnahme des Sachverständigen U. und des Sachverständigen Diplom-Ingenieur F. in dem Verfahren 106 H 384/971g davon auszugehen, dass ein undichtes Abflussrohr im Hause des Beklagten ursächlich ist für den Feuchtigkeitsschaden im klägerischen Keller.

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Der Sachverständige F.führt - wie selbst der Beklagte vorträgt - aus, dass die Fugen des Natursteinbelages im Wohnzimmer des Beklagten an einer Stelle deutlich messbar nass sind und der eingetretene Feuchtigkeitsschaden im Hause des Klägers in etwa auf gleicher Höhenlage liege. Hieraus folgt für den Sachverständigen, dass Undichtigkeiten in der Regenabflussleitung des Hauses des Beklagten vorlägen.

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Zu den selbem Urteil gelangt der Sachverständige U. nach Durchführung eines Ortstermines.

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Er führt in diesem Zusammenhang aus, er habe das fragliche Fallrohr und die dazugehörige Grundleitung im Hause des Beklagten unter Zurhilfenahme einer Kamera inspiziert. Diese Untersuchung habe ergeben, dass die Leitung des Beklagten undicht sei.

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Der Sachverständige gelangt nach den bisherigen Untersuchungen zu der Erkenntnis, das Feuchtigkeitsschäden im Hause des Klägers auf austretendes Wasser aus im Hause des Beklagten befindlichen Leitungen zurückzuführen ist.

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Zwar halten beide eingeschalteten Sachverständigen zur abschließenden Untersuchung weitere Maßnahme für erforderlich. Da beide Sachverständige zu dem Ergebnis kommen, dass nach den bisherigen Untersuchungen die vom Kläger behauptete Schadensursache auf Grund defekter Leitungen im Hause des Beklagten anzunehmen ist, hält es das erkennende Gericht für gegeben, die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheines anzuwenden. Dies ist dann gerechtfertigt, wenn ein Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Geschehensablauf hinweist.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

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Die Feuchtigkeitsschäden im Hause des Beklagten liegen auf gleicher Höhe wie die Feuchtigkeitsschäden im Hause des Klägers. Die Leitungen im Hause des Beklagten sind undicht.

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Diese beiden Tatsachen rechtfertigen es - wovon auch beide Sachverständige ausgehen - die Undichtigkeiten im Hause des Beklagten als ursächlich für die Schäden im klägerischen Hause anzusehen.

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Hieraus folgt, dass es dem Beklagten oblägen hätte, nachzuweisen, dass dies trotz der bekannten Umstände nicht der Fall ist. Ihm oblag es daher den Beweis zu führen.

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Da der Beklagte den vom Gericht angeforderten Sachverständigenvorschuss nicht eingezahlt hat, obwohl er nach Fristablauf nochmals auf die Notwendigkeit hingewiesen worden ist, war dem Klagebegehren stattzugeben.

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 Der Kläger kann auch Ersatz der ihm durch Einschaltung einer Fachfirma entstandenen Kosten beanspruchen.

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Die Ermittlung der Schadensursache und deren Kosten ist ein Schaden, der adäquat kausal durch die Eigentumsverletzung des Beklagten entstanden ist.

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Insoweit ist der Beklagte auch gemäß § 823 Abs. I zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

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Dem Klagebegehren war daher insgesamt stattzugeben.

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Das Zinsbegehren rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.

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Die prozessualen Entscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.