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Amtsgericht Dortmund·125 C 9966/03·01.12.2003

Klage auf Wiederanpflanzung von Sichtschutzpflanzen abgewiesen

ZivilrechtMietrechtWohnungseigentumsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mieter klagten auf Wiederanpflanzung mindestens 2,5 m hoher Nadelgehölze, nachdem die Vermieterin zuvor stark gewachsene Pflanzen entfernen ließ. Das Gericht verneint einen Mangel der Mietsache und sieht keine Verletzung der Instandhaltungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs.1 S.2 BGB. Fäll- und Ersatzmaßnahmen gehören zur ordnungsgemäßen Gartenbewirtschaftung; der Mieter hat solche Maßnahmen zu dulden.

Ausgang: Klage der Mieter auf Wiederanpflanzung von Nadelgehölzen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Zustand der Mietsache einen Mangel i.S.d. Norm darstellt; bloßes Entfernen oder Kürzen gewachsener Bepflanzung ist nicht zwingend ein Mangel.

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Bei Wohnungen mit Gartenanteil gehören notwendige Pflege-, Fäll- und Ersatzpflanzungsmaßnahmen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung; der Vermieter kann solche Maßnahmen vornehmen und der Mieter hat diese im Rahmen sozialer Zumutbarkeit zu dulden.

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Der Vermieter trägt grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht; Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflicht sind vom Mieter zu tolerieren, soweit sie nicht erkennbar ermessens- oder rechtsmissbräuchlich erfolgen.

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Ein bloßer Verdacht oder Unmut der Mieter gegen die Maßnahme rechtfertigt nicht die Annahme eines Ermessensmissbrauchs; konkrete Anhaltspunkte für eine willkürliche Schädigung sind erforderlich.

Relevante Normen
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beklagte ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung, die sie an die Kläger vermietet hat. Es handelt sich um eine Eigentumswohnung mit einer kleinen Terrasse und davorliegendem kleinen Garten. Davor verläuft ein Fußweg. Zum Fußweg hin standen vier Nadelgehölze mit einer Höhe von zuletzt ca. 3 m. Diese Nadelgehölze waren Gegenstand einer Eigentümerversammlung. Dort wurde der Wohnungseigentumsverwalter aufgefordert, der Beklagten eine Frist von vier Wochen zu setzen, um die verstümmelten, zum Teil kahlen Tannen fachgerecht zu kürzen oder entfernen zu lassen. Die Beklagte hat daraufhin die vier Nadelgehölze vor der Terrasse entfernen lassen und vier neue kleine Pflanzen eingesetzt.

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Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Wiederanpflanzung von mindestens 2,5 m hohen Nadelgehölzen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, im zur Wohnung der Kläger Hainbuchen-

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weg 17 in 44339 Dortmund gehörenden Garten einen Sichtschutz

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in einer Höhe von zumindest 2,5 m durch vier Nadelgehölze (serbi-

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sche Fichte oder vergleichbare Gehölze) unmittelbar vor dem Jäger-

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zaun herzustellen oder einen gleichwertigen anderen Sichtschutz

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anzubringen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass ein solcher Anspruch nicht besteht.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Das Gericht hat versucht, eine vergleichsweise Regelung zu erreichen, die nicht zustandegekommen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Den Klägern steht gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zu. Insbesondere besteht kein Anspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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Nach dieser Vorschrift ist der Vermieter gegenüber dem Mieter zur Instandhaltung verpflichtet und muss demgemäß eingetretene Mängel beseitigen.

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Bei dem jetzt vorliegenden Zustand handelt es sich jedoch um keinen Mangel der Mietsache, der zu beseitigen ist. Die Kläger haben eine Wohnung mit Garten gemietet. Zu diesem Garten gehörten auch die jetzt entfernten Pflanzen. Bei Pflanzen ist es aber so, dass jeder Mensch weiß, dass diese in der vorliegenden Form nicht ein für alle Mal so bleiben. Genauso, wie man sich darauf einrichten muss, dass Bäume und Sträucher wachsen und deshalb eine zunehmende Beeinträchtigung von diesen ausgehen kann, genauso gehört es zur ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung von solchen Pflanzen, dass

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diese, insbesondere wenn sie die von den Klägern behaupteten Höhen wie bei dieser Hecke erreicht haben, auch einmal gefällt und beseitigt werden, um durch Ersatzbepflanzung ersetzt zu werden. Auch dies gehört zu einer ordnungsgemäßen gärtnerischen Bewirtschaftung einer Gartenfläche. Nur hierzu ist die Beklagte verpflichtet. Von daher ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Mieter auch das Fällen von Bäumen und Sträuchern, auch wenn sie als Sichtschutz dienen, dulden muss (so auch LG Hamburg, WE 2000, 35).

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Hierfür spricht auch, dass der Vermieter grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht hat. Er muss sich so verhalten, dass ein Schaden für Dritte nicht entstehen kann. Ob dies bei dieser Hecke schon der Fall war oder nicht, kann dahingestellt bleiben, es zeigt jedoch, dass es grundsätzlich Aufgabe des Vermieters ist, die Verkehrssicherungspflicht einzuhalten und das demgemäß der Mieter verpflichtet ist, solche Maßnahmen zu dulden.

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Dass hier ein auf Seiten des Vermieters bestehendes Ermessen missbraucht wurde, um ggfls. die Kläger zu schädigen, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Hiergegen spricht insbesondere, dass die übrigen Wohnungseigentümer sich durch den Zustand der Hecke, der, wie das erkennende Gericht auf den eingereichten Fotos ebenfalls erkennen konnte, eher ungepflegt war, gestört fühlten, so dass die Beklagte nicht von sich aus, um die Kläger zu schädigen, gehandelt hat, sondern um ihrer Verpflichtung als Wohnungseigentümerin gegenüber den anderen Wohnungseigentümern nachzukommen.

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Eine andere Frage, die das erkennende Gericht nicht entscheiden muss, und die Gegenstand der Vergleichsgespräche war, ist inwieweit die Beklagte verpflichtet ist, andere Bepflanzungen durch die Kläger zu dulden, damit diese wiederum einen Sichtschutz vor ihrer Terrasse haben, der ansehnlicher ist als der von ihnen jetzt angebrachte Windschutz.

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Alles in allem war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.