Schadensersatz nach Zerstörung eines Fernsehgeräts: Ersatz des Zeitwerts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil der Beklagte beim Transport am 27.01.2002 dessen Fernseher auf der Treppe fallenließ und zerstörte. Das Gericht stellt deliktische Haftung nach § 823 Abs.1 BGB wegen fahrlässigen Verhaltens fest. Ersatzfähig ist nach § 249 BGB nur der Zeitwert; das Gericht schätzt diesen auf ca. 700 €. Die Klage wird insoweit stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 700 € verurteilt, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine fremde Sache durch fahrlässiges Verhalten zerstört, haftet dem Eigentümer zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB.
Ist Naturalrestitution nicht möglich, ist gemäß § 249 BGB der Zeitwert der zerstörten Sache zum Zeitpunkt des Schadenseintritts zu ersetzen.
Eine generelle Verschiebung des Haftungsmaßstabs zugunsten des Schädigers allein wegen eines Gefälligkeitsverhältnisses ist für unmittelbare Schäden nicht zwingend; eine Haftungsbeschränkung kommt allenfalls für entfernt liegende mittelbare Schäden in Betracht.
Das Gericht kann den Ersatzbetrag bei unklarer Beweislage nach § 287 ZPO schätzen; die Schätzung ist zu akzeptieren, wenn keine substantiierten Einwendungen erfolgen.
Geständnisse des Parteiangehörigen sind im Verfahren maßgeblich; Erklärungen Dritter (z. B. einer Haftpflichtversicherung) sind ohne deren Beteiligung als Streitpartei unbeachtlich.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,-€ nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. 02. 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Hohe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte ist der Schwager des Klägers. Er nimmt den Beklagten aufgrund eines Ereignisses vom 27. 01. 2002 in Anspruch.
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte am 27.01.2002 einen Fernseher des Klägers, der nach dem Einzug des Vaters des Klägers in die Wohnung des Klägers in den ersten Stock transportiert werden sollte, auf der Treppe fallengelassen habe. Das Gerät habe zwei Jahre zuvor 1432,46DM gekostet.
Es gab im Anschluss eine Korrespondenz mit der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schadensmeldung und die diversen Schreiben Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1432,48€ nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. 02. 2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte persönlich hat gegenüber dem erkennenden Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08. 02. 2003 sich dahingehend eingelassen, den Fernseher in der Hand gehabt zu haben, dann gestolpert zu sein und dabei den Fernseher völlig zerstört zu haben. Er selbst ist der Ansicht, dem Kläger schadensersatzpflichtig zu sein.
Schriftsätzlich hat er eine Haftung bestritten und auf seiner Meinung nach diverse Ungereimtheiten in der Schadensabwicklung hingewiesen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat über die Frage des Wertes des Fernsehers Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.04.2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger kann van dem Beklagten Schadensersatz gemäß., § 823 Abs. 1 8GB in Hohe des Zeitwertes des Fernsehers zum Zeitpunkt der Zerstörung verlangen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Oberzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Kläger Eigentümer des Geräts war und dass der Beklagte dieses Gerat am 27.01.2002 auf der Treppe fallengelassen hat und vollständig zerstört hat.
Die Zeugin D hat gegenüber dem erkennenden Gericht nachvollziehbar und überzeugend geschildert, wie der Erwerbsvorgang für das Gerat sich abgespielt hat. Danach hat ihr Bruder, der Kläger, einen Fernseher erwerben wollen. Da sie bei der Fa. L beschäftigt ist und zu bestimmen Zeiten dort ein Personaleinkauf stattfindet, ist sie zusammen mit ihm zur Fa. L gegangen und hat das Gerat unter Ausnutzung ihres Personalrabatts dort erworben. 1hr Bruder, der Kläger, hat das Gerat bezahlt und dann auch bei sich aufgestellt.
Das Gericht, das sich in zwei Sitzungen einen persönlichen Eindruck vom Kläger und in jeweils einer Sitzung einen persönlichen Eindruck vom Beklagten und der Zeugin machen konnte, hat bezüglich der Glaubwürdigkeit dieser Personen und insbesondere der Glaubwürdigkeit der Zeugin keine Zweifel. Zwar sind alle Personen miteinander verwandt, aber dies allein rechtfertigt es nicht, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in irgendeiner Form einzuschränken. Auch während der Vernehmung der Zeugin durch das Gericht hat es keinen Anlass gegeben, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin in irgendeiner Form zu zweifeln. Sie hat den Sachverhalt schlüssig geschildert. Sie hat insbesondere auch zu erkennen gegeben, an was sie sich nicht mehr genau erinnern konnte. Dies war z. B. der genaue Preis des Gerätes, den sie erst nach Vorlage der entsprechenden Quittung bestätigte.
Die Aussage war auch glaubhaft. Die Abwicklung, die sie geschildert hat, entspricht der Lebenserfahrung. irgendwelche Zweifel sind beim Gericht diesbezüglich nicht zurückgeblieben. Es war die ganz übliche Abwicklung eines Kaufes unter Inanspruchnahme eines Sondervorteils. Jeder, der die Möglichkeit gehabt hatte, hatte damals genauso verfahren.
Der Beklagte hat dieses Gerat zerstört. Er hat dies uneingeschränkt gegenüber dem erkennenden Gericht eingeräumt.
Insofern liegt ein Geständnis vor.
Soweit formal der Beklagte schriftsätzlich den Geschehnis Ablauf bestritten hat und auf diverse Ungereimtheiten seiner Meinung nach hingewiesen hat, handelt es sich wohl nicht um den Sachvortrag des Beklagten, sondern um den der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung. Da dieser Sachvortrag dem Geständnis des Beklagten widerspricht, ist er unerheblich, worauf das Gericht bereits hingewiesen hat. Partei des vorliegenden Rechtsstreits ist ausschließlich der Beklagte. Nur sein Sachvortrag ist vorliegend zu berücksichtigen. Die Haftpflichtversicherung ist nicht Beteiligte des vorliegenden Verfahrens. Ob der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, wenn die Haftpflichtversicherung als Streithelfer dem Beklagten beigetreten wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da dies nicht geschehen ist.
Das Verhalten des Beklagten war rechtswidrig.
Es war auch schuldhaft, zumindest fahrlässig. Das Tragen eines so großen Fernsehgeräts, wie das hier zerstörte, durch eine Person über eine Treppe verstößt gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß § 276 8GB. Es handelte sich nicht um einen kleinen tragbaren Fernseher, sondern um ein sehr großes Standgerat. Es war also nicht nur sehr schwer, sondern auch sehr sperrig. Es wog ca. 52 kg, wie sich aus der überreichten Bedienungsanleitung ergibt und hatte eine Bildrohre von ca. 72 cm, was einer Bilddiagonalen von 68 cm entspricht. Die Abmessungen betrugen 738 x 588 x 507 mm.
Der Beklagte haftet auch für diese Form der Fahrlässigkeit. Eine Haftungsbeschränkung aufgrund eines vermeintlichen Gefälligkeitsverhältnisses kommt vorliegend nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Haftungsbeschränkung in Fällen der vorliegenden Art überhaupt gerechtfertigt ist.Bekanntlich hat der BGH (VersR 1962, 252) entschieden, dass der Fahrer auch bei einer Gefälligkeitsfahrt für jede Form der Fahrlässigkeit haftet. In der lnstanzrechtsprechung ist dann jedoch des Öfteren angenommen worden, dass in der unentgeltlichen Obernahme von Tätigkeiten aus Gefälligkeit für eine Person zugleich auch eine konkludente Vereinbarung über den Haftungsmaßstab zustande gekommen ist (z. B. LG Berlin, VersR 1991, 697 oder AG Lindau RuS 1999, 151). Das OLG München (OLGR München 1993, 37) hat bei einer unaufgeforderten Fälligkeit die zur Gefahrenabwehr durchgeführt wurde, ebenfalls eine Haftungsbeschränkung entsprechend § 680 BGB auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz angenommen. Demgegenüber hat das OLG Koblenz (MDR 2002, 519) angenommen, dass bei einem Gefälligkeitsverhältnis deliktische Ansprüche grundsätzlich bestehen bleiben, jedoch eine Haftungsbeschränkung nur bei entfernt liegenden Schaden anzunehmen ist.
Das Gericht neigt dazu, der Auffassung des OLG Koblenz zu folgen, wonach bei einem Gefälligkeitsverhältnis grundsätzlich, wie hier auch schon der BGH entschieden hat, der Haftungsma11stab nicht verschoben wird, soweit es um unmittelbare Schaden geht, jedoch eine Beschränkung anzunehmen ist für entfernt liegende mittelbare Schaden. Letztendlich braucht dies jedoch nicht entschieden zu werden, da vorliegend auch nach der Rechtsprechung, die bei einem Gefälligkeitsverhältnis einen Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit annimmt, vorliegend eine Haftungsbeschränkung nicht eingetreten ist. Das Verhalten des Beklagten ist nicht als leicht fahrlässig zu werten. Wie oben bereits dargestellt, handelte es sich um den Transport eines sperrigen und schweren Gegenstandes Ober eine Treppe. Wer so handelt, handelt nicht leicht fahrlässig, sondern fahrlässig. Der Verschuldensvorwurf liegt ja nicht in dem Stolpern, sondern darin, dass der Beklagte den Fernseher Oberhaupt allein auf diese Art und Weise transportiert hat. Dies ist kein leichter Verstol1 mehr gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Der Beklagte hatte durchaus die Möglichkeit abzuwarten, bis jemand kam, der ihm helfen konnte, z. B. der Kläger. Das Risiko war auch durchaus abschätzbar, weil die Gro e und das Gewicht des Gerätes sowie die Tatsache, dass es Ober eine Treppe transportiert werden musste, offensichtlich war.
Der Kläger kann von dem Beklagten jedoch gemäß § 249BGB nur die Erstattung des Zeitwertes verlangen. Mehrwertsteuer war nicht abzuziehen, da der Schadensfall vor dem 01. 08. 2002 sich ereignete. Der Zeitwert eines zwei Jahre alten Fernsehers betragt aber allenfalls noch 50 % des Neupreises. Der Neupreis betrug ca. 2800,- DM. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Vernehmung der Zeugin D fest. Den Zeitwert hat das erkennende Gericht, wie angekündigt gemäß § 287ZPO, geschätzt. Keine der Parteien hat Einwendungen gegen die Schatzung durch das Gericht erhoben. Technische Gerate wie Fernseher verlieren sehr schnell ihren Wert. Dies gilt insbesondere für so hochpreisige Gerate wie das hier zerstörte. Allein die Tatsache, dass ein Gerate bereits benutzt wurde, führt zu einem ganz starken Wertverlust. das erkennende Gericht schätzt deshalb den Wertverlust in den ersten zwei Jahren bei einem Fernseher auf ca. 50 %.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.