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Amtsgericht Dortmund·125 C 8128/91·04.09.1991

Schmerzensgeld wegen ehrverletzender Prozessbehauptungen: § 193 StGB rechtfertigt

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld wegen angeblich ehrverletzender Tatsachenbehauptungen in einem anwaltlichen Schriftsatz aus einem familiengerichtlichen Eilverfahren. Streitpunkt war, ob eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung trotz Prozessbezugs zulässig und inhaltlich begründet ist. Das Amtsgericht bejahte das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Ausgangsverfahren bereits beendet war. In der Sache wies es die Klage ab, da die Äußerungen entweder nicht in der behaupteten Weise vorlagen/auslegbar waren oder jedenfalls im Rahmen der Rechtsverteidigung nach § 193 StGB nicht rechtswidrig erfolgten (keine leichtfertigen Behauptungen).

Ausgang: Schmerzensgeldklage wegen angeblich ehrverletzender Schriftsatzäußerungen als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine auf ehrverletzenden Äußerungen in gerichtlichen Schriftsätzen gestützte Geldentschädigungsklage ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Verfahren, in dem die Äußerungen gefallen sind, abgeschlossen ist.

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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB geschützt; bei seiner Verletzung ist die Rechtswidrigkeit aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung positiv festzustellen (offener Tatbestand).

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Prozessuales Tatsachenvorbringen zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung kann nach § 193 StGB gerechtfertigt sein, wenn es zur unmittelbaren Verteidigung der Rechtsposition erfolgt und nicht leichtfertig „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird.

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Eine als ehrverletzend geltend gemachte Schriftsatzpassage trägt einen Anspruch nur, wenn sie nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt die behauptete ehrkränkende Tatsachenbehauptung enthält oder zulässt; eine bloße Bezugnahme auf eine Gestattung durch Dritte genügt hierfür nicht.

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Ein Anspruch auf Geldentschädigung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. strafrechtlichen Ehrschutzvorschriften setzt ebenso eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung voraus und scheidet bei gerechtfertigtem Prozessvortrag aus.

Relevante Normen
§ BGB § 1004§ BGB § 823 Abs. 1§ GG Art. 1§ GG Art. 2 Abs. 1§ StGB § 193§ BGB § 847

Leitsatz

1. Eine Schmerzensgeldklage aufgrund von behaupteten Ehrverletzungen im anwaltlichen Schriftsatz ist zumindest dann zulässig, wenn das Verfahren, in dem die Äußerungen gefallen sind, abgeschlossen ist.

2. Die Schmerzensgeldklage ist aber dann unbegründet, wenn die Partei die Äußerungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Verteidigung der Rechtsposition nicht leichtfertig aufgestellt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Beklagte und dessen Ehefrau, mit der der Kläger befreundet ist, leben in Scheidung.

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Der Beklagte ließ durch seinen Prozeßbevollmächtigten im Rahmen eines Antrags auf einstw. Anordnung beim FamG D. im Schriftsatz v. 19. 2. 1991 vortragen, daß der Kläger am 10. 2. 1991 anläßlich eines Telefonats zur Tochter des Beklagten folgende Worte geäußert habe: „Nein, leck' mich am Arsch!". Im übrigen wurde erklärt, daß der Kläger unmittelbar danach bei einem weiteren Telefongespräch gesagt habe: „Du blöde Kuh, du kannst uns sowieso nicht auseinanderbringen ... Du läßt dich von deinem Alten beeinflussen ... Wir heiraten später sowieso, und dein Alter spinnt." Ferner wurde gegenüber dem FamG behauptet, der Kläger sei Ursache des Scheidungsverfahrens zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau. Außerdem heißt es im Antrag auf Erlaß einer einstw. Anordnung wörtlich: „Die AGg. ging sogar so weit, ihrem Freund zu gestatten, die jüngste Tochter ggf. körperlich zu züchtigen."

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Das einstw. Anordnungsverfahren ist am 4. 3. 1991 durch Vergleich beendet worden.

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Der Kläger behauptet, daß der Beklagte durch seine Prozeßbevollmächtigten im Schriftsatz v. 19. 2. 1991 außerdem habe vortragen lassen, daß er, der Kläger, die jüngste Tochter des Beklagten tatsächlich züchtigen würde. Diese Behauptung sei völlig frei erfunden und entspreche daher nicht der Wahrheit. Außerdem behauptet der Kläger, daß er die anläßlich der Telefongespräche mit der Tochter des Beklagten von dessen Anwälten vorgetragenen Äußerungen zu keinem Zeitpunkt getan habe. Auch sei die Behauptung unzutreffend, er sei Ursache des Scheidungsverfahrens zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau gewesen. Er ist der Meinung, daß die vom Beklagten im Verfahren vor dem FamG hinsichtlich seiner Person durch dessen Prozeßbevollmächtigte im Schriftsatz v. 19. 2. 1991 vorgetragenen Behauptungen geeignet seien, ihn in seinem Ansehen und seiner Würde herabzuwürdigen. Er fühle sich durch diese wahrheitswidrigen und ehrabschneidenden Würdigungen in seiner Ehre erheblich gekränkt. Er meint daher, daß ihm ein Schmerzensgeld i. H. von 1000 DM für die ihm gegenüber begangene Schädigung seines Ansehens und Rufs zustünde.

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Der Kläger beantragt,

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                            den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.000,-- DM nebst 4 %

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                            Zinsen seit dem 17. Juli 1991 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, daß die hinsichtlich der Telefongespräche vorgetragenen Äußerungen des Klägers der Wahrheit entsprechen würden und gefallen seien, als dieser zweimal die Tochter des Beklagten von einem Gespräch mit ihrer Mutter abzuhalten versucht habe.  Er behauptet ferner, daß dem Vortrag seiner Anwälte weder zu entnehmen sei, daß eine Züchtigung durch den Kläger tatsächlich erfolgt sei noch er dahingehend ausgelegt werden könne. Er ist der Ansicht, daß die im Antrag aufgestellte Behauptung, der Kläger sei Ursache des Scheidungsverfahrens, nicht als Verleumdung oder Beleidigung angesehen werden könne.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist anzunehmen.

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Für die Geltendmachung von Unterlassungs- oder Widerrufsansprüchen gegen einen Sachvortrag, der der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem laufenden gerichtlichen Verfahren dienlich ist, hat der BGH die Auffassung vertreten, daß schon das Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist

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(vgl. BGH, NJW 1965, 1803 = LM BGB, § 1004, Nr. 83 ; BGH, GRUR 1977, 745, 747; BGH, ZIP 1987, 1081, 1083).

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Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß auf den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens nicht dadurch Einfluß genommen oder seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden dürfe, daß ein an diesem Verfahren in irgendeiner Weise Beteiligter durch Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird (BGH, ZIP 1987, 1081, 1083). Der von ihnen ausgehende Rechtszwang würde einen unzulässigen Übergriff in ein anderes Verfahren darstellen und kann demnach nicht als geeignetes Mittel zur Beseitigung oder Verhinderung eines Störungszustandes angesehen werden.

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Diese Überlegungen können jedoch vorliegend nicht zur Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses herangezogen werden. Das einstw. Anordnungsverfahren vor dem FamG, in dem die für die Begründung des Schmerzensgeldanspruches vorgetragenen Äußerungen gefallen sein sollen, ist bereits durch Vergleich v. 4. 3. 1991 abgeschlossen worden. Durch eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren kann somit in das abgeschlossene einstw. Anordnungsverfahren nicht mehr eingegriffen werden. Es kann auch kein irgendwie gearteter Druck auf eine der Parteien durch Ausurteilung von Schmerzensgeld mehr ausgeübt werden. Darüber hinaus kann grundsätzlich von einem geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht wie von einem Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch Rechtszwang auf ein schwebendes Verfahren ausgeübt werden, der mit der rechtlichen Ordnung unvereinbar wäre.

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Dem Kläger steht jedoch gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i. H. von 1000 DM gemäß § 823 I BGB i. V. mit Art. 1 , 2 I GG i. V. mit § 847 BGB nicht zu.

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Er hat insofern nicht schlüssig dargelegt, daß durch die im anwaltlichen Schriftsatz v. 19. 2. 1991 getätigten Äußerungen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 i. V. mit Art. 1 GG in rechtswidriger Weise von dem Beklagten verletzt worden ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht als „sonstiges Recht" unter dem Schutz des § 823 I BGB . Eine von dem Kläger behauptete Ehrverletzung kann als Unterfall der Persönlichkeitsrechtsverletzung einen Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens in gleicher Weise auslösen wie andere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts

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(vgl. BGH, MDR 1964, 136; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 823 Rz. 233).

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Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich einer von dem Beklagten im Schriftsatz angeblich behaupteten Züchtigung von dessen Tochter durch ihn ist in bezug auf eine Ehrverletzung schon von vornherein unschlüssig gewesen. Dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz v. 19. 2. 1991 ist weder zu entnehmen, daß eine derartige Züchtigung durch den Kläger tatsächlich vorgenommen worden sei, noch kann er dahingehend ausgelegt werden. Der Vortrag bezieht sich ausdrücklich nur auf eine behauptete Gestattung durch die Kindesmutter.

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Die im Schriftsatz behaupteten Äußerungen des Klägers während der beiden Telefongespräche haben ebenfalls keine rechtswidrigen Ehrverletzungen dargestellt. Es ist schon sehr zweifelhaft, inwiefern durch die vom Kläger angeblich gebrauchten Worte sein Ehrgefühl überhaupt in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden sein soll. Einem Menschen wird allein aufgrund der Tatsache, daß er in erregtem Zustand auch einmal eine etwas „härtere" Wortwahl gebraucht und dabei auch Schimpfwörter geäußert hat, noch nicht seine Wertgeltung in der Gesellschaft abgesprochen. Dies gilt hier um so mehr, als die Äußerung im „internen" Bekanntenkreis des Klägers erfolgt sein soll. In diesem sozialen Bereich müssen die Maßstäbe für die Bejahung einer Beleidigung aber höher angelegt werden, da insofern die Gespräche zwischen den Beteiligten offener und auch emotionaler sind. Die Frage, ob bei dieser Sachlage überhaupt eine Ehrverletzung des Klägers gegeben ist, konnte jedoch dahinstehen, da der Bekl. bei den aufgestellten Behauptungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen und somit nach § 193 StGB jedenfalls nicht widerrechtlich gehandelt hat.

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Es stellt nicht jede Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Verletzungstatbestand des § 823 I BGB dar, der die Rechtswidrigkeit indiziert. Bei der Unbestimmtheit und Weite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt vielmehr ein sog. „offener Tatbestand" vor, bei dem die Rechtswidrigkeit positiv aufgrund einer alle Umstände würdigenden Interessenabwägung festgestellt werden muß

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(BGHZ 24, 72; Staudinger/Schäfer, § 823 Rz. 208).

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Bei der Abwägung sind die jeweils berührten Interessen und Gegeninteressen sowie die sonstigen Umstände, insbesondere die Art und die Schwere der Beeinträchtigung, ihr Anlaß und das Verhalten des Verletzten selbst zu berücksichtigen.

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Dem Beklagten hat hier der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite gestanden. Der Rechtsuchende ist nach § 193 StGB - auch bei fehlendem Wahrheitsbeweis - dann gerechtfertigt, wenn er in unmittelbarer Verteidigung seiner Rechtsposition im Zivilprozeß nicht leichtfertige Behauptungen in bezug auf rechtsbegründende oder rechtsvernichtende Tatsachen aufstellt (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1991, 29). Eine solche Behauptung muß aber zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich erscheinen sowie der Rechtsgüter- und Rechtspflichtenlage angemessen sein. Die aufgestellten Behauptungen im Schriftsatz v. 19. 2. 1991 haben hier der Rechtsverfolgung in dem einstw. Anordnungsverfahren gedient. An die Schriftsätze eines Zivilprozesses ist jedoch grundsätzlich ein anderer Maßstab anzulegen als an Schriften anderer Art. Sie dienen der einseitigen Wahrung der Interessen einer Partei und geben ausschließlich ihre Auffassungen und Behauptungen wieder.

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Daraus ergibt sich, daß von solchen Streitschriften eines Prozesses keine objektive Darstellung des Für und Wider zu erwarten ist. Der Beklagte konnte demnach durch seine Anwälte alles vortragen lassen, was ihm für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich schien, sofern er für die Richtigkeit seiner Behauptung genügende Anhaltspunkte hatte. Es ist nicht erkennbar, daß der Beklagte die Behauptungen durch seine Anwälte hat leichtfertig aufstellen lassen. Es kann hier weder davon ausgegangen werden, daß der Beklagte die Behauptungen „ins Blaue hinein" hat abgeben lassen, noch liegt es ohne weiteres auf der Hand, daß diese Behauptungen unhaltbar gewesen sind. Außerdem sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die aufgestellten Behauptungen offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung oder Verteidigung von Rechten des Bekl. gestanden haben, der sie dienen sollten.

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Die im Schriftsatz aufgestellte Behauptung, daß der Kläger die Ursache des Scheidungsverfahrens sei, hat schließlich ebenfalls keine rechtswidrige Ehrverletzung dargestellt. Angesichts der Tatsache, daß der Kläger mit der Ehefrau des Beklagten schon damals befreundet gewesen ist, erscheint es sehr zweifelhaft, inwieweit durch diese Behauptung das Ehrgefühl des Klägers in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden sein soll. Es handelt sich vielmehr um eine Bewertung der Beziehungen zwischen dem Kläger und der Ehefrau des Beklagten durch den Beklagten selbst. Allenfalls dann, wenn aus dieser Behauptung hergeleitet werden könnte, der Kläger werde damit als „Ehebrecher" bezeichnet, ließe sich eine Ehrkränkung des Klägers unter Umständen bejahen. Dies erscheint vorliegend jedoch äußerst fraglich.

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Die Frage, ob durch diese Äußerung überhaupt die Ehre des Klägers verletzt wird, konnte aber offenbleiben, da dem Beklagten auch hier der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite gestanden hat. Der Beklagte hat durch seine Prozeßbevollmächtigten im Schriftsatz lediglich eine Vermutung hinsichtlich der Person des Klägers als Grund für das anhängige Scheidungsverfahren äußern lassen. Sie ist in unmittelbarer Verteidigung der Rechtspositionen des Beklagten im Antragsverfahren vor dem FamG erfolgt. Der Beklagte konnte durch seine Anwälte im Schriftsatz aber alles vortragen lassen, was ihm für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich schien, sofern er für die Richtigkeit seiner Behauptungen genügende Anhaltspunkte hatte. Davon muß hier ausgegangen werden. Der Kläger und die Ehefrau des Beklagten sind unstreitig schon damals miteinander befreundet gewesen. Der Beklagte hat daher Anlaß gehabt anzunehmen, daß der Kläger für das Scheidungsverfahren ursächlich gewesen ist. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß der Bekl. seine Vermutungen hat leichtfertig aufstellen lassen.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i. H. von 1000 DM auch nicht aus § 823 II BGB i. V. mit § 847 BGB zu. Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann - neben § 823 I BGB - auch auf § 823 II BGB , § 186 StGB gestützt werden, da diese Vorschriften ebenso wie das dem Schutzbereich des § 823 I BGB zugeordnete allgemeine Persönlichkeitsrecht die Ehre des Betroffenen schützen (BGHZ 95, 212). Da jedoch für die Zubilligung einer Geldentschädigung die gleichen Voraussetzungen wie bei der Anwendung des § 823 I BGB gelten, kommt aufgrund der fehlenden rechtswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers ebenfalls nicht in Betracht.

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Auf die weitere Frage, ob im vorliegenden Falle eine Geldentschädigung überhaupt in Betracht kommt, da bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen diese nur dann auszuurteilen ist, wenn eine anderweitige Genugtuung nicht zu erlangen ist, kommt es deshalb nicht mehr an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.