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Amtsgericht Dortmund·125 C 6909/06·09.11.2006

Unwirksame Schiedsklausel wegen Mindest-Streitwertklausel (10.000 €)

ZivilrechtSchuldrecht (Werkvertrag)AGB-Recht / SchiedsvereinbarungenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 140 € aus einem Werkvertrag; die Beklagte beruft sich auf eine Schiedsklausel in ihren Einkaufsbedingungen. Das Gericht nimmt die AGB-Einbeziehung an, erklärt jedoch die in der Schiedsverfahrensordnung enthaltene Mindest-Streitwertgebühr von 10.000 € nach § 307 BGB für unwirksam, weil sie bei kleinem Streitwert faktisch den Zugang zum Recht verweigert. Die Klage ist vor den ordentlichen Gerichten zulässig; die Berufung wird zugelassen.

Ausgang: Schiedsvereinbarung wegen unzulässiger Mindestkostenregel für unwirksam erklärt; Klage vor ordentlichen Gerichten zulässig, Berufung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine in AGB enthaltene Schiedsklausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn durch in der Schiedsordnung vorgesehene Mindestkosten oder Mindeststreitwerte der effektive Zugang zum Rechtsschutz bei geringem Streitwert faktisch verwehrt wird.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen werden auch im Verkehr zwischen Unternehmern nur dann wirksam einbezogen, wenn der Verwender dem Vertragspartner in zumutbarer Weise ermöglicht, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen; bei Unternehmerverträgen kann ein Hinweis auf die AGB mit der Möglichkeit der Übersendung ausreichend sein.

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Ein vermögensrechtlicher Anspruch ist grundsätzlich schiedsfähig nach § 1030 ZPO; Werklohnforderungen können demnach Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein.

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Wird eine AGB-Schiedsklausel wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam erklärt, kann der Anspruchsteller ohne vorheriges Verfahren vor dem Schiedsgericht seinen Anspruch vor den staatlichen Gerichten geltend machen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 1032§ BGB § 307§ 307 BGB§ 1032 ZPO§ 304 ZPO§ 305 I Satz 1 BGB

Leitsatz

Eine Schiedsvereinbarung, die einen Mindeststreitwert für die Kostenberechnung von 10.000,00 € vorsieht, ist unwirksam gem. § 307 BGB, da sie faktisch zu einer Verweigerung des Rechtsschutzes bei kleinen Streitwerten (hier: 140,00 €) führt.

Tenor

Die Klage ist zulässig.

Die Berufung wird zugelassen

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Restzahlung von Elektroschlussarbeiten in Höhe von 140,- Euro.

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Der Kläger ist Elektrikermeister. Am 04.11.2005 beauftragte die Beklagte den Kläger zur Durchführung von Elektroanschlussarbeiten in der N T-Strasse, ####5 E. Dieser Werkauftrag verwies auf die Einkaufsbedingungen der N GmbH. In dem Auftrag hieß es: " Grundlage für diese Bestellung sind ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen, die wir Ihnen auf Wunsch gerne nochmal zukommen lassen." Diese Einkaufsbedingungen der Beklagten enthielt unter Ziffer XVII Abs.2 eine Schiedsabrede, nach der alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, durch das Schiedsgericht Forum Kleve entschieden werden sollen. Der Kläger ließ sich diese Bedingungen nicht zuschicken. Vielmehr erledigte er die Arbeiten und rechnete den Werklohn unter dem 05.11.2005 mit 998,41 Euro (brutto) ab. Eine Bezahlung der Werksarbeiten erfolgte zunächst nicht. In diversen Mahnschreiben forderte der Kläger die Beklagte daher auf die offenstehende Gesamtrechnung zu bezahlen. Nach der dritten Mahnung beglich die Beklagte die Rechnung in Höhe eines Teilbetrages von 720,70 Euro (netto) und kürzte dabei Mehrwertsteuer sowie insgesamt vier Monteurstunden a 35 Euro heraus. Mit Schreiben vom 07.02.2006 mahnte der Kläger sodann die Bezahlung der vier Monteurstunden (Betrag 140,- Euro) und setzte der Beklagten hierzu eine Frist bis zum 17.02.2006. Diese Frist lief erfolglos ab, die geforderte Summe wurde nicht bezahlt.

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Der Kläger behauptet, dass auch die vier nichtbezahlten Monteurstunden notwendig und üblich gewesen seien.

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Der Kläger beantragt daher,

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die Beklagte zu verurteilen an ihn 140,- Euro nebst 8% Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab dem 18.02.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage vor einem ordentlichen Gericht bereits unzulässig sei. Sie meint, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingen, tituliert als Einkaufsbedingungen, wirksam in dem Werkvertrag einbezogen worden seien, so dass die in den Bedingungen niedergelegte Schiedsgerichtsklausel Anwendung fände. Die vorliegende Streitigkeit sei daher durch das Schiedsgericht Forum Kleve e.V nach dessen Schiedsverfahrensordnung zu entscheiden.

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Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass die Klage auch unbegründet sei. Hierzu behauptet sie, dass die Monteurarbeiten, die den Rechnungspositionen 13 und 14 der Rechnung Nr. 3109 zu entnehmen sind, lediglich mit jeweils fünf und nicht mit sieben Stunden erbracht worden seien. Aus diesem Grunde sei die Rechnung um insgesamt vier Monteurstunden gekürzt worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Die Parteien haben wirksam keine Schiedsvereinbarung getroffen, § 1032 ZPO. Dies konnte das Gericht vorab durch Zwischenurteil feststellen, § 304 ZPO.

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Die Schiedsvereinbarung ist hier in den Vertrag einbezogen worden.

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Der Werkvertrag vom 04.11.2005 verweist auf die allgemeinen Einkaufsbedingungen verweist. In dem Vertrag heißt es wörtlich: " Grundlage für diese Bestellung sind ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen, die wir ihnen auf Wunsch gerne nochmal zukommen lassen." Auch wenn die auferlegten Bedingungen des Klägers als "Einkaufsbedingungen" tituliert werden, so handelt es sich dennoch um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 I Satz 1 BGB. Die " Einkaufsbedingungen" der Beklagten sind so formuliert, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen gelten.

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Die Einbeziehung war auch möglich. Gem. § 305 Abs.2 Nr.2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Bei einem Vertragsschluss unter Abwesenden kann die Vorschrift des § 305 Abs.2 Nr.2 BGB jedoch nur durch Übersendung der AGB genügt werden. Das Angebot des Verwenders, diese kostenlos zu übersenden, reicht dagegen nicht.

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Zu beachten ist aber, dass gem. §310 Abs.1 Satz 1 BGB auf Verträge mit einem Unternehmer die Vorschrift des §305 Abs.2 BGB nicht anwendbar ist.

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Der Kläger ist Unternehmer. Gem. §14 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Den Rechnungsschreiben bzw. Mahnschreiben des Klägers ist zu entnehmen, dass der Kläger in Ausübung seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat. Sämtliche Briefköpfe beinhalten die Bezeichnung " F und B, H. I", so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger die Elektroarbeiten in der Eigenschaft eines Unternehmers ausgeführt hat. Die Vorschrift des § 305 Abs.2 BGB ist damit nicht anwendbar.

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Auch im Verkehr zwischen Unternehmern gilt der Grundsatz, dass der Verwender der AGB dem anderen Vertragspartner ermöglichen muss, vom Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Die AGB brauchen jedoch nicht dem Vertragsschluss maßgeblichen Seiten beigefügt werden. Vielmehr reicht der Hinweis, dass die AGB auf Wunsch übersandt werden. ( Palandt, 65. Aufl.,§ 305, Rn 54).

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Dieser Hinweis, ist dem Auftragsschreiben vom 04.11.2005 zu entnehmen, so dass die AGB wirksam in den geschlossenen Vertrag einbezogen wurden.

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Der geltendgemachte Anspruch ist auch schiedsfähig i.S.d. § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach kann jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Werklohn geltend, ein schiedsfähiger Anspruch liegt damit vor.

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Die beiden Parteien haben sich auch über eine Schiedsvereinbarung geeinigt. Diese Einigung kann auch durch eine Schiedsklausel innerhalb eines Vertragswerks zustandekommen. Gem. § 1031 Abs.3 ZPO genügt für eine wirksame Einbeziehung auch die Bezugsnahme auf andere Schriftstücke, in welchen sich eine Schiedsklausel befindet. Damit sind insbesondere AGB gemeint. Diese Regelung beschränkt sich auf Vereinbarungen zwischen anderen Parteien als Verbraucher, denn bei Verbrauchern scheitert eine Vereinbarung durch AGB in aller Regel an § 1031 Abs.5 ZPO. Da der Kläger jedoch nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer den Werkvertrag mit der Beklagten, ebenfalls einer Unternehmerin, abgeschlossen hat, sind die strengen Formvorschriften des § 1031 Abs.5 ZPO nicht anwendbar.

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Die Beklagte hat die Schiedsgerichtsklausel gem. § 1031 Abs.3 ZPO in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen, so dass die Regeln der §§ 305 ff BGB anwendbar sind. Diese allgemeinen Regelungen sind nunmehr auch für die Einbeziehung der Schiedsgerichtsklausel anwendbar. ( Kommentar ZPO, Musielak, 4. Aufl., § 1031, Rn 6).

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Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel ist aber unwirksam. Sie ist zwar nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags weder ungewöhnlich ( " überraschend") noch musste der Kläger nicht mit ihr rechnen, § 305 c BGB. Eine Klausel ist dann nicht ungewöhnlich, wenn bei gleichartigen Fällen auch von anderen Kaufleuten gelegentlich Schiedsklauseln verwendet werden. (Schiedsgerichtsbarkeit, Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., S. 49). Gerade im Bereich des Werkvertragsrechts sind Schiedsgerichtsklausel nicht ungewöhnlich. Der Beklagte ist Elektrikermeister und übt diese Tätigkeit unter der Bezeichnung " F und B, H. I" selbständig aus. Er musste damit rechnen, dass auch der Vertrag zwischen ihm und der Beklagten einer Schiedsvereinbarung unterliegt. Eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB liegt somit nicht vor.

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Die Schiedsgerichtsklausel ist aber gemäß § 307 I BGB unwirksam. Die Vorschrift ist anwendbar, § 310 Abs. 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

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Die Schiedsgerichtsklausel als solche führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung, da der Gesetzgeber von einer Gleichwertigkeit des schiedsgerichtlichen Rechtsschutzes mit dem durch staatliche Gerichte ausgeht. ( Schiedsgerichtsbarkeit, Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., S.50).

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Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers ergibt sich aber aus der zugrunde liegenden Schiedsverfahrensordnung des Forum Kleve e.V. Diese beinhaltet unter anderem die Regelung, dass jede Gebühr unabhängig vom tatsächlichen Streitwert mindestens nach einem Streitwert von 10 000 Euro nach dem RVG erhoben wird. Der eingereichten Klage liegt lediglich ein Streitwert von 140 Euro zugrunde mit der Folge, dass das Verfahren vor dem Schiedsgericht unverhältnismäßig teurer ist, als vor einem ordentlichen Gericht. Im konkreten Fall wird der Kläger durch diese Bestimmung in Bezug auf Kostengesichtspunkte erheblich benachteiligt. Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren beträgt 75,- € (3 x 25,- €) für das Schiedsverfahren 631,80 € (1,3 Gebühr nach RVG). Das ist faktisch eine Rechtsverweigerung bei solch kleinen Streitwerten.

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Nun könnte zwar ggf argumentiert werden, dass die Unwirksam der Kostenregelung nur dazu führt, dass diese Regelung unwirksam ist und dass das Schiedsgericht deshalb das Verfahren nach den für Gerichtsgebühren geltenden Regelungen durchführen muss. Jedoch ist dem Kläger nicht zumutbar, zunächst gegenüber dem Schiedsgericht ein Verfahren durchzuführen um dieses zu zwingen, abweichend von der Verfahrensordnung andere Gebühren zu erheben.

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Der Kläger hat deshalb die Möglichkeit seinen Anspruch in einem rechtsstaatlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.

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Eine Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 3 ZPO hatte zu erfolgen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.