Klage der Krankenkasse gegen faktischen Geschäftsführer wegen Nichtabführung von Sozialbeiträgen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine Krankenkasse, verlangt von dem Beklagten als faktischem Geschäftsführer Schadensersatz für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge aus März–Juli 1999. Streitpunkt ist, ob der Beklagte als faktischer Geschäftsführer Täter i.S. v. §266a StGB und damit ersatzpflichtig ist. Das Gericht bejaht dies, sieht Tatbestands- und Verschuldenselemente als erfüllt und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 4.098,47 Euro zuzüglich Zinsen. Die Verjährung war durch Kenntniszeitpunkt und Hemmung entfallen.
Ausgang: Klage der Krankenkasse gegen den faktischen Geschäftsführer auf Zahlung von 4.098,47 Euro wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
§ 266a StGB ist als Schutzgesetz i.S. des § 823 II BGB zugunsten von Sozialversicherungsträgern anzusehen; seine Verletzung kann Schadensersatz nach § 823 II BGB begründen.
Als Täter nach § 266a StGB kommt auch der faktische Geschäftsführer einer GmbH in Betracht, wenn er mit Einverständnis der Gesellschafter die tatsächliche Geschäftsleitung übernimmt und gegenüber eingetragenen Geschäftsführern dominierend auftritt.
Die Nichtabführung fälliger Sozialversicherungsbeiträge begründet bei Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden einen Schadensersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers.
Bei Unterlassen einer gesetzlich gebotenen Handlung kehrt sich die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens dahin, dass der Unterlassende zur Entlastung vorzutragen und zu beweisen hat, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Geschädigte Kenntnis von Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; die Frist kann durch das Zustellungsverfahren (z.B. Mahnbescheid) gehemmt werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4098,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2004 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten als faktischem Geschäftsführer Schadensersatz wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die die Firma J GmbH mit Sitz C 43 in E.
Die Firma wurde am 21.10.1998 mit der Zeugin X als Geschäftsführerin in das Handelsregister eingetragen. Seit 30.04.1999 ist Herr H C als Geschäftsführer eingesetzt. Herr C ist nicht in Deutschland sondern in England. Die Mitarbeiter der Firma J GmbH waren bei der Klägerin versichert. Die Firma führte vom 01.03.1999 bis zum 31.07.1999 nicht die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen der im einzelnen angegebenen Mitarbeiter in Höhe von insgesamt 8.015,92 DM (4098,47 Euro) an die Klägerin ab. Am 23.08.1999 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma J GmbH eröffnet. Der Beklagte ist wegen dieses Verhaltens rechtskräftig durch Strafbefehl verurteilt worden
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei faktischer Geschäftsführer der Firma J GmbH gewesen. Sie behauptet hierzu, die kaufmännische Abwicklung der Firma habe in der Privatwohnung des Beklagten statt gefunden. Der Beklagte sei Alleingesellschafter der Firma gewesen. Die Firma sei daher im ausschließlichen wirtschaftlichen Interesse des Beklagten betrieben worden. Der Beklagte habe auch die Betriebsstillegung angeordnet.
Die Klägerin behauptet weiter, sie habe auf Grund der Aktenanforderung vom 11.12.2003 frühestens seit 12.01.2004 Kenntnis von der faktischen Geschäftsführung durch den Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 4.098,47 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 02.03.2204 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, er sei nicht faktischer Geschäftsführer der Firma J GmbH gewesen. Er behauptet hierzu, die Geschäftsführung sei durch die eingetragenen Geschäftsführer ausgeübt worden. Frau W X, Herr G X und Herr H C hätten eine kaufmännische Ausbildung gehabt. Der Beklagte sei nur für die Bauleitung vor Ort beschäftigt gewesen. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, dass es nicht darauf ankomme, ob Dritte ihn für einen Geschäftsführer hielten.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Strafakten 170 VRs 84/01 der StA E lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Geschäftsführung in der GmbH durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C U, D H und W X. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.10.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.098,47 Euro aus unerlaubter Handlung gem. § 823 II BGB in Verbindung mit § 266 a StGB.
§ 266a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB zugunsten des Sozialversicherungsträgers (BGH NJW-RR 1989, S.1185). Ein Schutzgesetz liegt vor, wenn es auch gerade dazu dienen soll, den einzelnen gegen Verletzung eines Rechtsguts zu schützen.
Der Beklagte hat gegen § 226 a StGB verstoßen. Der Beklagte ist Täter im Sinne von § 226 a StGB. Täter ist nach dieser Norm der Arbeitgeber oder ein ihm gleichgestelltes Organ einer juristischen Person gem. § 14 I Nr.1 StGB. Darunter fällt auch der faktische Geschäftsführer einer GmbH, wenn dieser mit Einverständnis der Gesellschafter die tatsächliche Stellung des Geschäftsführers einnimmt (BGHSt 21, S.101, S.103; BGHSt 31, S.118) und soweit er die Geschicke der Gesellschaft allein bestimmt oder gegenüber dem eigentlichen Geschäftsführer eine dominierende Rolle einnimmt (OLG Düsseldorf NJW 1988, S.3167; BayOLG NJW 1997, S.1936).
Der Beklagte war zumindest in der hier interessierenden Zeit von März 1999 bis Juli 1999 faktischer Geschäftsführer der Firma J GmbH. Der Beklagte ist für die Firma Dritten gegenüber als Geschäftsführer aufgetreten. Auch nahm er im Innenverhältnis gegenüber den eingetragenen Geschäftsführern X und C eine überragende Rolle ein. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts fest.
Der Zeuge C U, der Assistent des Insolvenzverwalters der Firma J gab an, dass er ab dem Zeitpunkt des Insolvenzantrags nur mit dem Beklagten zu tun gehabt habe. Den eingetragenen Geschäftsführer C habe er nie gesehen. Für Glaubhaftigkeit der Aussage spricht, dass auch im Ermittlungsverfahren der eingetragene Geschäftsführer C nicht ermittelt werden konnte. Bezeichnenderweise hat der Beklagte den eingetragenen Geschäftsführer auch nicht als Zeugen mit einer ladungsfähigen Anschrift benannt. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht zum einen, dass der Zeuge besondere Sachkunde hat, da er beruflich stets mit Unternehmen und deren Geschäftsführern zu tun hat. Zum anderen hat der Zeuge kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Der Zeuge D H, der Steuerberater der Firma J, erklärte, er habe zunächst mit Frau X, ab dem Jahreswechsel 1998/1999 aber nur mit dem Beklagten zu tun gehabt. Die Rechnungen seien an den Beklagten adressiert gewesen. Den Geschäftsführer Herrn C habe er nie gesehen. Diese Angaben sind glaubhaft, da diese Aussage mit dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft und der Aussage des Zeugen U übereinstimmt. Der Zeuge ist glaubwürdig. Er hat kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Die Zeugin W X sagte aus, dass sie zwar eingetragene Geschäftsführerin der Firma J, jedoch nicht entscheidungsbefugt gewesen sei. Sie habe in der Firma Büroarbeiten erledigt und Informationen weitergeleitet. Verträge habe sie unterschrieben, wenn sie ihr vorgelegt wurden, sie habe sie jedoch nicht ausgehandelt. Die Weisungen seien vom Beklagten oder ihrem Vater erfolgt. Ihren Nachfolger Herrn C habe sie nie gesehen. Die Angaben der Zeugin sind ergiebig und glaubhaft. Zwar hat die Zeugin ein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses, da sie selber als eingetragene Geschäftsführerin für die Monate März und April 1999 von der Klägerin in Anspruch genommen werden kann. Sie bestätigt jedoch den allgemeinen Eindruck, den das Gericht aufgrund der Aussagen der anderen Zeugen und dem Vortrag der Klägerin erhält, nämlich dass der Beklagte Strohfrauen und -männer für die formelle Position des Geschäftsführers einsetzte.
Der Beklagte führte fällige Beiträge seiner Arbeitnehmer zur Sozialversicherung nicht ab (OLG Celle NStZ 1998, S.303, S.304; LG Leipzig NStZ 1998, S.304). Der Beklagte ist seiner Pflicht aus § 28 e I SGB IV, Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer S H, T M und E V aus März 1999 in Höhe von 1.941,57 DM, aus April 1999 in Höhe von 1.809,61 DM, aus Mai 1999 in Höhe von 1.735,53 DM, aus Juni 1999 in Höhe von 1.322,81 DM und aus Juli 1999 in Höhe von 1.206,40 DM zu zahlen, nicht nachgekommen. Die Beiträge waren gem. §§ 28 h I 1, 28 i I 1 SGB IV an die Klägerin als die Krankenkasse des Beklagten, die seine Krankenversicherung durchführt, zu zahlen. Die Beiträge waren auch fällig. Sozialversicherungsbeiträge sind gem. § 23 I SGB IV spätestens am 15. des der entgeltauslösenden Beschäftigung folgenden Monats fällig.
Die Leistung der Beiträge war dem Beklagten auch möglich und zumutbar. Insbesondere bleibt die Forderung auf Zahlung der Beiträge trotz Zahlung von Insolvenzausfallgeld gem. § 208 II SGB III bestehen. Der Beklagte hat zumindest bedingt vorsätzlich im Sinne von § 15 StGB die erforderliche Beitragsabführung unterlassen. Er kannte seine dominierende Stellung als faktischer Geschäftsführer und nahm die Vorenthaltung der Beiträge zumindest billigend in Kauf. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder die Schuld ausschließenden Gründe vor.
Der Beklagte hat rechtswidrig im Sinne von § 823 II BGB gegen § 266 a StGB verstoßen. Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Der Beklagte hat den Verstoß auch mangels Beweis des Gegenteils verschuldet. Bei Unterlassen einer durch Gesetz gebotenen Tätigkeit kehrt sich nämlich die Beweislast hinsichtlich der für das Verschulden maßgeblichen Tatsache dahin um, dass der Beklagte sich entlasten muss (BGH NJW 1973, S.2207, S.2208).
Die Klägerin hat einen Schaden in Höhe von 4.098,47 Euro geltend gemacht. Der Schaden beruht auch kausal und adäquat auf der unerlaubten Handlung des Beklagten.
Dem Beklagten steht kein Leistungsverweigerungsrecht zur Seite. Der Anspruch ist gem. § 214 BGB verjährt.
Die Verjährungsfrist begann gem. § 187 BGB am 12.1.2004 zu laufen. Die Frist beginnt gem. Art. 229 § 6 I 1 EGBGB in Verbindung mit § 852 I BGB a.F. mit dem Zeitpunkt, in welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Der Sachbearbeiter der Klägerin, E L, erlangte Kenntnis von den fehlenden Beitragszahlungen im Jahr 1999. Bei einer öffentlichen Körperschaft kommt es nämlich auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten an (BGH NJW 2000, S.1411; BGH 134, S.343). Vom Beklagten als Ersatzpflichtigen hätte die Klägerin frühestens am 12.01.2004 erfahren nachdem sie Einsicht in die Ermittlungsakten genommen hatte. Dabei kommt es auf die Kenntnis von Name und Anschrift der ersatzpflichtigen Person an (BGH NJW 1998, S.988; 2001, S.1721) und der Tatsachen, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen, das den Schaden verursacht haben kann (Thomas in Palandt 61.Aufl. §852 Rn.11). Kommen mehrere als mögliche Ersatzpflichtige in Betracht, so beginnt die Frist, wenn begründete Zweifel über die Person nicht mehr bestehen (BGH NJW 1999, S.2734.). Grundsätzlich ist der Geschädigte auch nicht zu besonderen Nachforschungen oder zu einer Einsichtnahme in Ermittlungsakten verpflichtet (Stein in MünchKomm §852 Rn.30). Jedoch kann sich der Geschädigte nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme berufen, wenn ihm zu einem früheren Zeitpunkt eine Kenntnisnahme in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe möglich war (BGH VersR 1995, S.551, S.552). Die Klägerin hatte Kenntnis vom Beklagten als Ersatzpflichtigen erst ab dem 12.01.04 mit Einsichtnahme in die Akten der Staatsanwaltschaft. Vorher hatte sie Kenntnis und sie traf wie gesagt auch keine Nachforschungspflicht.
Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB n.F. 3 Jahre. Die Verjährungsfrist wurde jedoch gem. Art. 229 § 6 I 3 EGBGB in Verbindung mit § 204 I Nr.3 BGB n.F. in Verbindung mit § 167 ZPO mit Eingang des Antrags auf Mahnbescheid am 03.03.2004 gehemmt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.