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Amtsgericht Dortmund·125 C 5030/ 03·30.06.2003

Vertragseintritt durch Fax: Übernahme des Mietvertrags für Brandmeldeanlage festgestellt

ZivilrechtMietrecht (bewegliche Sache)Schuldrecht/VertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Mietzahlungen für eine Brandmeldeanlage, die der Beklagten nach Erwerb der Immobilie weiterhin genutzt wurde. Das Gericht nahm das Fax der Beklagten als wirksame Annahme eines Angebots zur Übernahme des Mietvertrags an und verurteilte sie zur Zahlung. Hilfsweise wurde Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bejaht. Die Verjährung wurde durch den Mahnbescheid gehemmt.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 2.717,95 EUR nebst Zinsen und 15 EUR vorgerichtlicher Kosten im Umfang stattgegeben; Kosten des Rechtsstreits 10% Klägerin/90% Beklagte

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Angebot gegenüber Abwesenden nach § 145 BGB kann durch eine empfangsbedürftige Annahmeerklärung (z.B. Fax) angenommen werden; mit dem Zugang der Annahmeerklärung bei dem Angebotsempfänger kommt der Vertrag zustande.

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Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist der objektive Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB maßgeblich; eine Erklärung ist so zu verstehen, wie sie der verständige Empfänger nach Treu und Glauben verstehen durfte.

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Die bloße Bitte um Übersendung von Vertragsunterlagen begründet nicht ohne weiteres eine aufschiebende Bedingung oder Schriftformerfordernis für den Wirksamwerden eines Vertrags, wenn keine Schriftform vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

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Nutzen der Sache durch den Leistungsempfänger begründet bei fehlendem wirksamen Vertrag gegebenenfalls einen Anspruch auf Herausgabe bzw. Zahlung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812, 818 BGB).

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Für vor dem 01.01.2002 begründete Schuldverhältnisse findet das alte Verjährungsrecht Anwendung; die Verjährung wird durch Zustellung des Mahnbescheids gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt.

Relevante Normen
§ 145 BGB§ 133 BGB i.V.m. § 157 BGB§ 154 Abs. 2 BGB§ 566 BGB a.F.§ 812 BGB; § 818 BGB§ 214 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2717,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von

8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2002 sowie 15 Euro

vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000 Euro vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin hatte eine Brandmeldeanlage an die X Q-G, vermietet. Mitte 2002 erwarb die Beklagte die Immobilie in die Brandmeldeanlage eingebaut ist. Die Brandmeldeanlage verblieb weiterhin in der Immobilie.

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Mit Faxschreiben vom 29.05.2000 unterbreitete die Klägerin der Beklagten zwei Angebote zur Übernahme des Mietvertrages über die Brandmeldeanlage. Die beiden Varianten unterschieden sich in der Laufzeit des Vertrages und der zu zahlenden Miete. Die Beklagte antwortete mit Faxschreiben vom 30.05.2000, sie "möchte die Variante 1 übernehmen" und forderte gleichzeitig die Vertragsunterlagen an.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe mit diesem Faxschreiben eine Übernahmeerklärung abgegeben und sei damit in den Mietvertrag eingetreten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2717,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8

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Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2003, sowie

8

15,- EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, sie habe mit ihrem Faxschreiben vom 30.05.2000 keine Annahme einer Übernahmevereinbarung erklärt. Zumindest fehle die Annahme des Angebots. Darüber hinaus erhebt sie die Einrede der Verjährung.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte ein Mahnverfahren eingeleitet. Der Mahnbescheid wurde am 07.11.2002 zugestellt. Die Klägerin hat die Klage in Höhe von 308,68 EUR zurückgenommen.

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Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im jetzt noch aufrechterhaltenen Umfang zulässig und begründet.

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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für die von der Beklagten genutzte Brandmeldeanlage für die Zeit vom 1.7.2000 bis zum 30.6.2002 aus dem Mietvertrag zu.

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Zwischen der Klägerin als Vermieterin der W Q-G als Mieter bestand ein Vertragsverhältnis über eine Brandmeldeanlage. Die Beklagte hat die daraus resultierenden Rechte und Pflichten durch einen Eintritt als Mieterin in den Vertrag übernommen. Insoweit liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor. Das Faxschreiben der Klägerin vom 29.05.2000 an die Beklagte, in dem sie ihr zwei Alternativen für eine Vertragsübernahme unterbreitete, stellte ein Angebot gegenüber Abwesenden i.S.d. § 145 BGB dar.

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Die erforderliche Annahmeerklärung durch die Beklagte erfolgte durch das Faxschreiben an die Klägerin am 30.05.2000. Daraus ergibt sich für den objektiven Empfänger, dass die beklagte das Angebot "Variante 1" annehmen wollte. Die Erklärung ist von einem objektiven Empfänger gem. §§ 133, 157 BGB nur so zu verstehen, dass die Beklagte tatsächlich in den Mietvertrag über die Brandmeldeanlage bis 31.12.2002 eintreten wollte.

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Diese einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung wurde mit dem Zugang des Faxschreibens bei der Klägerin wirksam.

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Es liegt insbesondere kein offener Dissens gem. § 154 II BGB vor. Danach ist ein vertrag dann noch nicht wirksam geschlossen wenn die Parteien sich zwar geeinigt haben, aber eine Beurkundung noch erfolgen soll. Eine solche Beurkundung in Form eines schriftlichen Vertragsschlusses war hier aber nicht vereinbart. Zwar bat die Beklagte um Übersendung der Vertragsunterlagen, dies allein reicht aber nicht aus, um anzunehmen, dass der Vertrag erst bei Unterschrift unter den schriftlichen Vertrag zustande kommen sollte. Zum einen war gesetzliche keine Form vorgeschrieben da § 566 BGB a.F. (=§ 550 BGB n.F.) vorliegend keine Schriftform vorschrieb, da es sich um keine Immobilie handelt und zum anderen war der Vertrag ja bereits mit der Q abgeschlossen und es ging nur um den Eintritt der Beklagten in diesen Vertrag. Die Vertragsbedingungen lagen also fest. Die Bitte der Beklagten ist deshalb nur so zu verstehen, dass die Beklagte über diese Bedingungen informiert sein wollte und nicht dass die Übersendung Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertragsschluss sein sollte.

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Aber selbst wenn kein Vertrag zustande gekommen wäre schuldete die Beklagte die Klageforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812, 818 BGB zu. Die Beklagte hat die Anlage genutzt; ggf war sie zum Betrieb sogar gesetzlich verpflichtet. Ob sie die Kosten dann als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt hat und umlegen durfte ist unerheblich, da es nur auf das Leistungsverhältnis der Klägerin zur Beklagten ankommt.

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Der Beklagten steht auch kein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 214 BGB zu. Die Forderung ist nicht verjährt. Vorliegend begann die Verjährungsfrist Ende 2000 zu Laufen. Es lief dann eine zweijährige Verjährungsfrist gem. § 196 Nr. 6 BGB a.F. § 229 Nr. 5 EGBGB sieht die Geltung des alten Verjährungsrechtes für Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 begründet wurden, vor. Danach verjähren Ansprüche wegen Mieten aus gewerblicher Vermietung beweglicher Sachen innerhalb von zwei Jahren. Nach neuem Recht wäre Verjährungseintritt erst Ende 2004 gewesen so dass bei der gem. Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB vorzunehmenden Vergleichsberechnung die alte Verjährungsfrist zur Anwendung kommt.

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Die Ende 2002 ablaufende Verjährungsfrist wurde rechtzeitig durch die Zustellung des Mahnbescheides am 07.11.2002 gehemmt. Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung durch Betreiben eines Mahnverfahrens mit der Zustellung des Mahnbescheides gehemmt. Selbst wenn man die Zeit zwischen Eingang des Widerspruchs und Zahlung des weiteren Vorschusses und Vorlage der Klagebegründung Anfang N 0000 als Verfahrensstillstand gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB verstehen würde ist die Wirkung der Hemmung gem. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB erst 6 Monate nach Verfahrenstillstand also 6 Monate nach dem 00.00.0000 weggefallen. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin das Verfahren weiterbetrieben, so dass Anfang März dann erneut die Hemmung eingetreten ist.

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Die Zinsforderung ergibt sich aus § 288 Abs. 2 BGB. Gem. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Beklagte spätestens seit der Zustellung des Mahnbescheides am 00.00.0000 in Verzug.

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Beide Vertragsparteien sind keine Verbraucher.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 III, 709 ZPO.