Klage auf Teilkaskoleistung nach Autoradio-Diebstahl abgewiesen wegen Obliegenheitsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung aus einer Teilkaskoversicherung für ein gestohlenes Autoradio und legte Rechnung sowie einen rückdatierten Kaufvertrag vor. Die Beklagte rügt widersprüchliche Angaben und einen niedrigeren behaupteten Kaufpreis. Das Gericht stellte den Diebstahl fest, sah aber die Vorlage objektiv falscher Angaben/Dokumente und eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung. Daher ist die Beklagte leistungsfrei und die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Teilkaskoleistung abgewiesen; Versicherer wegen schuldhafter Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Versicherung ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer oder ihm zurechenbare Dritte bei der Schadenanzeige schuldhaft erhebliche, für die Schadensermittlung relevante Angaben unwahr machen.
Bei Diebstahlschäden sind Angaben zum vom Versicherungsnehmer gezahlten Kaufpreis eines entwendeten Gegenstands grundlegende Umstände der Schadensermittlung und müssen der Wahrheit entsprechen.
Die Vorlage eines objektiv falschen Kaufvertrags mit dem Ziel, die Schadensregulierung zu veranlassen, begründet eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
Die Klage gegen eine Versicherungsleistung ist innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG zulässig; der Gerichtskostenvorschuss muss erst nach gerichtlicher Zahlungsaufforderung entrichtet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen für ein Fahrzeug, das von seinem Sohn, dem Zeugen U, genutzt wurde. In dieses Fahrzeug wurde am 01.03.2003 eingebrochen.
Der Kläger bzw. sein Sohn zeigte diesen Diebstahl bei der Beklagten an und gab an, dass ein Autoradio Marke D gestohlen worden sei. Er übergab dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen I, eine Rechnung vom 23.11.2001, die auf den Zeugen T ausgestellt war und sich auf 3.358,- DM belief. Im Mai 2003 verfassten die Zeugen U und T einen schriftlichen Kaufvertrag, den sie auf den 15.12.2001 datierten und einen Kaufpreis von 3.800,-DM darin angaben. Diesen übersandte der Kläger oder sein Sohn an die Beklagte.
Der Kläger behauptet, sein Sohn habe ungefähr im Dezember 2001 das Radio vom Zeugen T zum Kaufpreis von 3.300,- DM erworben. Der Kaufvertrag vom Mai sei nur erstellt worden, weil die Mitarbeiterin der Beklagten so etwas verlangt hätte. Man habe sich dabei schlicht vertippt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.687,26 E nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Zeuge T habe ihrem Außendienstmitarbeiter gesagt, er habe das Radio für 1300,- DM an den Sohn des Klägers verkauft. Sie ist weiter der Ansicht, dass ihr gegenüber falsche Angaben gemacht worden seien und dass sie deshalb wegen einer Obliegenheitsverletzung frei sei.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Umstände des Erwerbs und des Diebstahls durch uneidliche Vernehmung der Zeugen U, N T, N T und U I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.03.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das unstreitig dem Sohn gehörende Radio mitversichert ist und ob wegen des Alters des Radios hier wirklich der Neupreis angesetzt werden kann, zumindest ist die Beklagte wegen einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung durch den Kläger, der sich das Verhalten seines Sohnes zurechnen lassen muss, leistungsfrei.
Die Klage ist zulässig. Sie ist innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG erhoben worden. Die Klage vom 11.11. ist am 12.11.2003 bei Gericht eingegangen. Am 23.11.2003 ist die Gerichtskostenrechnung gefertigt worden und am 08.12.2003 ist die Zahlung bei Gericht eingegangen. Dies ist eine demnächstige Zustellung. Der Kläger muss nicht mit der Klage direkt den Gerichtskostenvorschuss einzahlen (OLG Hamm DAR 2001, 403). Der Kläger ist berechtigt, die gerichtliche Aufforderung zur Einzahlung abzuwarten, wobei sogar anerkannt ist, dass er bis zu zwei Monate abwarten kann. Nach Erhalt der schriftlichen gerichtlichen Zahlungsaufforderung muss er den Vorschuss unverzüglich einzahlen. Der BGH hat nunmehr eine Frist von einem Monat als noch geringfügig angesehen (BGH MDr 2002, 1085). Auf die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung problematisierte Frage, ob der Klägervertreter telefonisch nachgefragt habe, kommt es deshalb bei der vorliegenden Fallkonstellation überhaupt nicht an.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zwar zur vollen Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass das hier strittige Radio sich zum Zeitpunkt des Diebstahls im PKW des Klägers befunden hat und dass genau dieses Radio entwendet worden ist. In der Folge der Abwicklung hat der Kläger bzw. sein Sohn jedoch Angaben zu Umständen gemacht, die zur Schadensermittlung von Bedeutung sind, die unwahr waren. Zu den Umständen, die im Rahmen der Schadensermittlung generell Bedeutung erlangen können, gehört bei einem Diebstahl auch der vom Versicherungsnehmer selbst gezahlte Kaufpreis für das entwendete Gut. Hierzu gemachte Angaben dürfen nicht falsch sein (so ausdrücklich und wörtlich OLG Hamm, Urteil vom 05.06.1991, Az. 20 U 29/91). Dies beruht u.a. darauf, dass es bei der Regulierung von Diebstahlsschäden auf ein Vertrauensverhältnis ankommt. Die Versicherung kennt die gestohlenen Waren, ihre Werte und vor allen Dingen die Frage, wann und wo sie abhanden gekommen sind, letztendlich nicht. Dem Versicherungsnehmer ist der Nachweis oft auch nur mit Problemen möglich. Die Abwicklung von solchen Versicherungsschäden isst deshalb Vertrauenssache, so dass jede Seite sich darauf verlassen muss, dass die Angaben der Gegenseite absolut richtig sind.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht so. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der schriftliche Kaufvertrag in mehrfacher Hinsicht falsch ist. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Ausstellungsdatums und hinsichtlich des Preises.
Anders als der Kläger und sein Sohn versuchen darzustellen, ist der dahinterstehende Sachverhalt aber gerade nicht unstreitig. Der Zeuge T weiß nicht, zu welchem Preis er das Radio an den Sohn des Klägers veräußert hat, er weiß auch nicht das genaue Datum. Es wäre auch unproblematisch gewesen, dieses schriftlich niederzulegen, so ähnlich wie die Aussage des Zeugen T im vorliegenden Verfahren. Ggfls. hätte die Beklagte dann nur bis zur Untergrenze des Betrages, den der Zeuge T erhalten haben will, reguliert. Von sich aus aber einen Preis festzusetzen, von dem man meint, dass er richtig war, ist vorwerfbar falsch. Deshalb ist die Einlassung des Klägers, dass er nie mehr als die 3.300,- DM verlangt hat, auch unerheblich. Es steht nämlich gerade nicht fest, dass dies der richtige Betrag war.
Letztendlich haben der Kläger und sein Sohn versucht, durch die Vorlage des objektiv falschen Kaufvertrags die Beklagte zur Regulierung des Schadens zu veranlassen. Dies ist eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung, die dazu führt, dass die Beklagte leistungsfrei ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.