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Amtsgericht Dortmund·125 C 1227/05·13.02.2006

Zivilrechtliche Haftung des Betreuers als Mitvertragspartner für Pflege-Eigenanteil

ZivilrechtSchuldrechtBetreuungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Betreiber eines Pflegedienstes, verlangt von der betreuenden Beklagten Zahlung eines offenen Eigenanteils aus einem Pflegevertrag, den diese ohne Vertretungszusatz unterschrieb. Zentrales Problem war, ob die Beklagte dadurch selbst Vertragspartnerin und zahlungspflichtig wurde. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 272,27 € und wies die Klage im Übrigen ab, weil die Vertragsauslegung ergab, dass die Beklagte als Vertragspartnerin einzustehen hat.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 272,27 €; die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer ein Vertragsdokument im eigenen Namen und ohne Vertretungszusatz unterzeichnet, wird dadurch selbst Vertragspartner und gegenüber dem Vertragspartner zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen herangezogen.

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Die Bestellung eines Betreuers begründet nicht automatisch persönliche Haftung; eine persönliche Einstandspflicht kann sich jedoch daraus ergeben, dass der Betreuer als Vertragspartner auftritt oder im eigenen Namen unterschreibt (vgl. § 1902 BGB).

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Stehen mehrere Personen als Vertragspartner für eine Leistung ein, kann der Gläubiger die Zahlung von jedem einzelnen verlangen; das Innenverhältnis der Gesamtschuldner richtet sich nach § 426 BGB.

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Der Tod eines Vertragspartners hebt die Zahlungsverpflichtung eines Mitvertragspartners gegenüber dem Gläubiger nicht auf; etwaige Erstattungsansprüche gegen den Nachlass sind im Innenverhältnis gesondert geltend zu machen.

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Kommt der Schuldner nach Kenntnis der Forderung in Verzug, begründet dies Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 611 Abs. 1 BGB§ 1902 BGB§ 426 BGB§ 288 BGB§ 286 BGB§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 272,27 € nebst Zinsen i.H.v. 6% seit dem 20.08.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Inhaber des Pflegedienstes. Die Beklagte ist Berufsbetreuerin. Sie wurde am 17.06.2004 durch das Vormundschaftsgericht Dortmund mit der Betreuung der Frau M, die Anfang Februar 2005 verstarb, beauftragt, wobei mit dem Tode die Betreuung endete. Am 25.6.2004 wurde die pflegerische und medizinische Versorgung von Frau M von dem Kläger übernommen. Im Pflegevertrag ist Frau T ebenso als Auftraggeber genannt wie die Beklagte selbst auch. Die Beklagte unterzeichnete den Pflegvertrag ohne Vertretungszusatz. Frau M war bei der KVB privatversichert, so dass eine Abrechnung für die durch den Kläger erbrachten Leistungen und Kosten nicht direkt mit der Krankenkasse erfolgen konnte. Vielmehr musste die Abrechnung über Frau M bzw. über die Beklagte  laufen. Frau M erhielt Leistungen der Pflegestufe 1. Darüber hinaus fielen noch Kosten i.H.v. monatlich 2.314,16 € an.

3

Der im Wege der Klage geforderte Betrag i.H.v. 272,27 € entspricht dem Eigenanteil, den die verstorbene Frau M hätte selber an den Kläger zahlen müssen. Frau M war nur zu 80% gegen Krankheit versichert. Die restlichen 20% stellen ihren zu leistenden Eigenanteil dar. Die finanziellen Möglichkeiten zur Zahlung dieser Summe hatte die verstorbene Frau M zu Lebzeiten. Die Bank der Frau M hat sich wegen des auf dem Girokonto  befindlichen Geldes sich mit dem Nachlassgericht in Verbindung gesetzt. Am 30.09.2005 wurde der Kläger darüber informiert.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt. 

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sie habe die Unterlagen der zuständigen Sachbearbeiterin des Sozialamtes vorgelegt. Dies habe einige Zeit in Anspruch genommen, da sie sich über die Verhältnisse der Frau M einen Überblick verschaffen musste und die Frau M ihr gegenüber sehr misstrauisch reagiert habe. Frau M habe ihre Arbeit teilweise sogar behindert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der 272,27 € aus Dienstvertrag gegenüber der Beklagten zu.

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Der abgeschlossene Pflegevertrag stellt einen Dienstvertrag i.S.d. § 611 I BGB dar. Die Beklagte hat sowohl den Vertrag vom 25.06.2004, als auch den Vertrag vom 21.07.2004 persönlich und im eigenen Namen geschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Beklagte im Vertrag vom 25.06.2004 ihre Unterschrift auf dem Feld ablegte, der für die Pflegebedürftige gedacht war. Sie hat dort nicht mit einem Vertretungszusatz unterzeichnet. Aus dem Vertrag geht ganz deutlich hervor, dass Vertragspartner neben der Betreuten auch deren Betreuer ist. Dabei kann die Frage, ob die Betreute hier auch ohne eigene Unterschrift wirksam in den Vertrag eingebunden wurde, dahinstehen. Die Beklagte vertritt gem. § 1902 BGB die Betreute gerichtlich und außergerichtlich. Das Entscheidende für die Einstehungspflicht der Beklagten gründet vielmehr darauf, dass die Beklagte selber durch ihre Unterschrift zur Vertragspartnerin wurde. Dem Vertrag ist nicht zu entnehmen, dass sie bei der Unterzeichnung lediglich als Vertreterin für Frau M aufgetreten ist. Dies mag zwar aus den Umständen bzw. der Stellung der Beklagten als Betreuerin naheliegend sein. Die Auslegung der Vertragsformulierung ergibt aber, dass Vertragspartner die unter der Nr. 1 und Nr. 2 genannten Personen sind. Dem Kläger kam es darauf an, dass er seine Forderungen gegenüber beiden Vertragspartner geltend machen kann. Dies ergibt sich aus dem letzten Absatz des Vertrages. Dort ist durch Fettschrift besonders hervorgehoben, dass „Leistungen, die grundsätzlich von keinem Kostenträger erstattet werden, gehen immer zu Lasten der Auftraggeber“. Da die Beklagte unter diesen Bedingungen den Vertrag unterschrieben hat, hat sie auch deren Folgen zu tragen.

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Es handelt sich bei dem geltend gemachten Betrag um den Eigenanteil der Betreuten Frau M der bisher nicht ausgeglichen wurde. Die Zahlungsverpflichtung ist auch nicht erloschen, weil Frau T verstorben ist. Die Beklagte ist selbst Vertragspartner aus dem Vertrag. Die Zahlungsverpflichtung hat mit der Betreuerbestellung nichts zu tun. Der Umstand, dass zu Lebzeiten der Frau M diese Summe auf dem Girokonto vorhanden war, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Beklagte von ihrer Zahlungspflicht entbunden werden kann. Dieser Umstand spielt im Innenverhältnis eine Rolle. Im Verhältnis zum Kläger hat dies keinerlei Auswirkungen. Der Kläger kann von beiden Vertragspartnern die Begleichung der Kosten verlangen. Die Beklagte kann im Innenverhältnis die Erstattung des Betrages von dem hinterlegten Geld verlangen, da bei dem Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 BGB die Zahlungsverpflichtung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner einseitig bei Frau M lag, die durch die Leistungen des Klägers allein begünstigt war.

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Auf die Frage, ob die verspätete Einreichung der Unterlagen beim Sozialamt durch die Beklagte eine Pflichtverletzung darstellt oder nicht, bedarf es keines Bezuges. Für das Gericht spielt dieses Verhalten in Bezug auf die Entscheidung keine Rolle.      

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.

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Die Beklagte befindet sich seit dem 20.08.2005 mit der Zahlung des Eigenanteils in Verzug. Die Beklagte hat mit dem vom 19.08.2005 datierten Bescheid mitgeteilt bekommen, wie hoch der Eigenanteil der Frau M war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO.

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Eine Zulassung der Berufung gem. ' 511 Abs. 3 ZPO hatte nicht zu erfolgen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.