Themis
Anmelden
Amtsgericht Dortmund·121 C 8427/97·25.09.1997

Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall – Klage teilweise erfolgreich

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte restliche Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht bejahte die Haftung der Beklagten aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG und sprach 333,95 DM zu, da kein Auswahlverschulden oder Unbrauchbarkeit des Gutachtens vorlag. Die weitergehende Zinsforderung über 4 % wurde mangels Nachweises abgewiesen. Die Klage war insoweit teilweise begründet.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Restliche Gutachterkosten in Höhe von 333,95 DM zugesprochen, weitergehende Zinsforderung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Haftung aus dem Straßenverkehr nach §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit dem PflVG und den Vorschriften über Schadensersatz nach BGB sind erforderliche und angemessene Sachverständigenkosten vom Schädiger zu ersetzen.

2

Eine Geschädigte muss vor Beauftragung eines Sachverständigen keine Marktanalyse durchführen; ein Auswahlverschulden liegt nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unangemessene Auswahl vorgetragen werden.

3

Die bloße Höhe einer Rechnung begründet nicht ohne weiteres den Schluss auf Überschreitung der Angemessenheit; hierfür sind Vergleichsangaben oder konkrete Anhaltspunkte erforderlich.

4

Fehlende Angaben (z. B. Restwertangabe) im Sachverständigengutachten machen das Gutachten nicht per se unbrauchbar, soweit es für die Schadensbemessung verwertbare Feststellungen enthält.

5

Für die Geltendmachung übergesetzlicher Verzugszinsen ist die Berechtigung vom Kläger darzulegen und zu beweisen; ohne Nachweis ist der Anspruch auf den gesetzlichen Verzugszins zu beschränken.

Relevante Normen
§ 495a Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 7, 17 StVG§ 3 PflVG§ 249 ff. BGG§ 284 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die

Klägerin 333, 95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.05.1997 zu

zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Entscheidungsgründe gem. § 495 a Abs. 2 Satz 2 ZPO:

2

Die Klage ist in der Hauptsache begründet.

3

Die Beklagten schulden gem. §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, 249 ff. BGG restliche Gutachterkosten in Höhe von 333,95 DM. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22.04.1996 ist unstreitig. Auf die Rechnung des Sachverständigen über 1.233,95 DM hat die Beklagte zu 2) lediglich 900,00 DM gezahlt. Sie schuldet auch den Restbetrag. Denn es ist nichts ersichtlich, dass die Klägerin bei der Beauftragung des Sachverständigen ein Auswahlverschulden trifft. Auch aus dem Gutachten selbst ergibt sich nichts dafür, dass die Klägerin sich nicht auf das Gutachten vom 23.04.1996 verlassen konnte (vgl. OLG Hamm, BB 94, 1525). Es war nicht Sache der Klägerin, zuvor eine Marktanalyse zu betreiben.

4

Darüber hinaus ist aus der Höhe der Rechnung nicht ersichtlich, dass diese übersetzt sei. Das ergibt sich aus einem früheren Rechtsstreit auch aus einer Befragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen aus dem Jahre 1991, bei dem bei einem Schaden von 16.000,00 DM Sachverständigenkosten in Höhe von 542,00 bis 1.215,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer berechnet wurden. Die Klage ist daher begründet. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, was sich aus der Akte 136 C #####/####AG E für dieses Verfahren ergeben soll. Dass im Sachverständigengutachten der Restwert nicht ausgeworden war, macht das Gutachten nicht unbrauchbar. Die Klage ist also mit den Nebenentscheidungen aus §§ 284, 288 BGB, 91, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO begründet.

5

Mit der Zinsmehrforderung war die Klage abzuweisen, da die Klägerin die Berechtigung zur Forderung von mehr als 4 % nicht belegt hat und sich aufgrund des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 02.05.1997 ein Verzug erst seit dieser Zeit ergibt.