Haftung nach §§ 7, 17 StVG bei Einfahren in Gegenfahrbahn – Zahlung in Höhe von 568,34 € zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht hält den Beklagten zu 1. aufgrund glaubhafter Zeugenaussage und sachverständiger Feststellungen für voll haftbar nach §§ 7, 17 StVG und verurteilt die Beklagten zur Zahlung von 568,34 € nebst Zinsen; sonstige Ansprüche werden abgewiesen. Gutachterkosten bei Bagatellschäden (≈600 €) sind überwiegend nicht erstattungsfähig, anteilig wurden vorprozessuale Fotos anerkannt.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 568,34 € nebst Zinsen verurteilt, die übrigen Ansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abwägung der Unfallursachen nach §§ 7, 17 StVG kann die Haftung demjenigen zugewiesen werden, der trotz vorhandenen Platzes in die Fahrspur des Gegenverkehrs einfuhr.
Glaubhafte und detaillierte Zeugenaussagen, die durch sachverständige Feststellungen gestützt werden, können den Unfallhergang und eine haftungsbegründende Verkehrsverletzung hinreichend feststellen.
Bei Bagatellschäden (ca. 600,00 €) sind Kosten für Gutachten grundsätzlich nicht erstattungsfähig; vorprozessual erstellte Unterlagen, die im Verfahren vom gerichtlichen Sachverständigen verwertet werden, können jedoch anteilig berücksichtigt werden.
Derjenige, der objektiv leichter in eine Einfahrt/Garage einfahren konnte, trifft eine erhöhte Rücksichtspflicht; ein Verstoß hiergegen erhöht sein Haftungsrisiko.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 568,34 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 08. Mai 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagten zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. I S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Bei einer Abwägung der wesentlichen Unfallursachen gemäß §§ 7, 17 StVG kommt das Gericht zu einer vollen Haftung des Beklagten zu 1.
Nach der sehr detaillierten und sicheren Aussage der Zeugin C steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1. ihr auf der Fahrspur des klägerischen Fahrzeugs entgegengekommen ist, obwohl für den Beklagten zu 1. ausreichend Platz vorhanden war, auf seiner eigenen zu verbleiben.
Die Zeugin hat auch nach mehrfachem Vorhalt zweifelsfrei bekundet, dass sie mit den rechten Rädern ihres Fahrzeuges ganz nah an der rechten Bordsteinkante der Garagenauffahrt langsam hochgefahren sei.
Dies wird auch dadurch gestützt, dass nach den überzeugenden Angaben der Zeugin nach dem Unfall ein drittes Fahrzeug an den beiden Unfallfahrzeugen vorbei in die Garage gefahren ist.
Dies ist nach der Aussage des Sachverständigen S, der die Garagenzufahrt vermessen hat, auch möglich.
Dies wäre aber ausgeschlossen, wenn der Beklagte zu 1. nach seiner Behauptung in seiner Fahrbahn geblieben wäre.
Ob sich nach der pauschalen Behauptung des Beklagten zu 1. die Zeit zwischen dem Öffnen und Schließen des Garagentores auf nur 30 Sekunden erstreckt, was die Zeugin verneinte, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, da es sich hier nur um ein Randgeschehen handelt. Es ist nämlich für den Unfallhergang selbst nicht wesentlich, ob die Zeugin unter einem sich schließenden Rolltor die Garage verlassen hat.
Im Übrigen hat auch der Sachverständige ausgeführt, dass der Unfall sich entgegen den Angaben des Beklagten zu 1. ereignet haben muss, als der Beklagte zu 1. sich bereits mit seinen Vorderrädern auf dem abschüssigen Teil der Garagenzufahrt befunden hat; dies hat auch die Zeugin so ausgesagt.
Soweit der Sachverständige errechnet hat, dass bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h des klägerischen Fahrzeugs ab Toreinfahrt der Unfall aufgrund des Brems- und Reaktionsweges von 3,3 m vermeidbar gewesen sei, gilt dies für beide Beteiligten, da sie in etwa gleichzeitig das herannahende Fahrzeug des Unfallgegners hätten wahrnehmen müssen.
Das Gericht ist hierbei der Auffassung, dass den Beklagten zu 1. als denjenigen, der leichter in die Garage einfahren konnte, als derjenige, der die Steigung hochfuhr, eine höhere Rücksichtspflicht traf.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sah das Gericht auch keine zwingende Veranlassung, einen weiteren Termin anzuberaumen, um den Beklagten zu 1. noch persönlich anzuhören.
Die Reparaturkosten von 462,34 sind nicht bestritten.
Gutachterkosten sind grundsätzlich bei einem Bagatellschaden von 462,34 (die Grenze liegt bei ca. 600,00 ) nicht erstattungsfähig.
Dem Kläger war es ohne weiteres zumutbar, eine Fachwerkstatt zur Erstellung eines Kostenvoranschlages aufzusuchen. Dies gilt um so mehr, als der Kläger trotz durchgeführter Reparatur keine Rechnung einer Fachwerkstatt vorgelegt hat und sich somit offensichtlich um eine kostengünstige Reparatur in Eigenregie bemüht hat.
Jedoch ist - wie erörtert- zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die vom vorprozessualen Gutachter gefertigten Fotos in diesem Prozess vom gerichtlichen Sachverständigen verwertet wurden, so dass das Gericht insoweit knapp die Hälfte
( also 30,00 ) der Kosten für das Kurzgutachten anerkennt.
Die Nutzungsausfallshöhe von 50,00 ist von den Beklagten verspätet, nämlich erst mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2002, und damit unerheblich bestritten worden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 Abs. III, 288 BGB; 92, 708 Ziff 11, 711, 713 ZPO.