Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Beiordnung nicht ohne Anhörung Reisekosten auszuschließen
KI-Zusammenfassung
Der Vertreter des Verfahrens begehrte Erinnerung gegen die Ablehnung von Fahrtkosten und Abwesenheitspauschale nach Beiordnung im Unterhaltsverfahren. Zentrale Frage war, ob aus der Beiordnung eines nicht ortsansässigen Anwalts ein Verzicht auf Reisekosten folgt. Das Gericht gab der Erinnerung statt, weil bei unbeschränkter VKH die gebotene vorherige Anhörung des beigeordneten Anwalts unterblieben war. Die Gebühren wurden daraufhin festgesetzt; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung bezüglich Reisekosten und Abwesenheitspauschale stattgegeben; Gebühren festgesetzt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines außerhalb des Bezirkes niedergelassenen Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist nur zulässig, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO).
Aus der bloßen Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts darf nicht stillschweigend auf den Anspruch des Anwalts auf Reisekosten und Abwesenheitspauschale geschlossen werden.
Wird Verfahrenskostenhilfe uneingeschränkt bewilligt, muss das Gericht vor einer Beschränkung zugunsten kostensparender Prozessführung den beigeordneten Anwalt anhören; unterbleibt die Anhörung, ist die Ablehnung von Reisekosten nicht trägtfähig.
Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss steht die sofortige Beschwerde zu; form- und fristgemäße Hinweise sind zu erteilen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Auf die Erinnerung des Antragstellervertreters vom 23.09.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.09.2016 werden die dem Rechtsanwalt L aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 984,37 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht Gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs.8 GKG).
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Im vorliegenden Unterhaltsverfahren wurde der Antragstellerin auf Antrag unter Beiordnung von Rechtsanwalt L in C Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Mit Beschluss vom 21.09.2016 wurde die vom Antragstellervertreter beantragte Festsetzung von Fahrtkosten in Höhe von 14,70 Euro und der Abwesenheitspauschale in Höhe von 25,00 Euro abgelehnt. Die in E wohnhafte Antragstellerin hätte, so die Begründung, einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen können.
Dieser Begründung schließt sich das Gericht grundsätzlich an. Die Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gebietet es grundsätzlich, einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Verfahrenskostenhilfe uneingeschränkt bewilligt. Die gebotene Einschränkung zur Kostenersparnis nach vorheriger Anhörung des beigeordneten Anwalts wurde versäumt.
Auch wenn in § 121 Abs. 3 ZPO normiert ist, dass ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, so kann dem Antrag des nicht ortsansässigen Rechtsanwalts auf Beiordnung kein stillschweigender Verzicht auf Reisekosten und Abwesenheitspauschale entnommen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm,
Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.